Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD). Christian Warns

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Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) - Christian Warns Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_b804d694-8a08-50a6-b6f1-4bc4519c4f83">194Ähnlich auch Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 2 Rn. 14.

      195Farthmann/Coen, in: HdbVerfR II, § 19 Rn. 180.

      196Fey/Rehren, MVG-EKD, § 37 Rn. 2; AKS/Richter, MVG.EKD, Einl. Rn. 41; indessen von einer echten Verpflichtung der Kirche ausgehend Schielke, Mitarbeitervertretungsgesetz, S. 80.

      197Ähnlich auch Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 17 Rn. 7.

      198Richardi formuliert insoweit treffend: „Da es sich [bei dem Betriebsverfassungsrecht (Anmerkung des Verfassers)] aber um einen Regelungsbereich handelt, der zur Verwirklichung einer sozialstaatlichen Ordnung in besonderem Maß Gegenstand staatlicher Gesetzesregelungen ist, müssen die Kirchen den vom Staat anerkannten Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ausfüllen, wenn sie sich ihn erhalten wollen.“ (Arbeitsrecht in der Kirche, § 17 Rn. 10).

      199Siehe auch BAG vom 11.03.1986 – 1 ABR 26/84, NZA 1986, 685, 686 [B. 4. b)]; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 17 Rn. 11, 13; AKS/Richter, MVG.EKD, Einl. Rn. 41; Schielke, Mitarbeitervertretungsgesetz, S. 81; Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO, Präambel Rn. 63.

      200Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 17 Rn. 8, 11; AKS/Richter, MVG.EKD, Einl. Rn. 40 f.

      201BeckOK GG/Germann, Art. 4 Rn. 39, 78; Herzog, in: Maunz/Dürig, Art. 4 GG Rn. 50; Dreier/Morlok, Art. 4 GG Rn. 117; Mückl, in: Bonner Kommentar, Art. 4 GG Rn. 118.

      202Um Missverständnissen vorzubeugen, sei darauf hingewiesen, dass es privatrechtlich organisierten Einrichtungen selbstverständlich möglich ist, sich von der Kirche loszusagen. Die Entscheidung einer Einrichtung, ob sie der Kirche angehört oder nicht, bleibt demnach grundrechtlich geschützt.

      203Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 9 Rn. 9 ff.; Pahlke, Kirche und Koalitionsrecht, S. 147 ff.

      204Ähnlich auch BAG vom 20.11.2012 – 1 AZR 179/11, NZA 2013, 448, 462 f. [Rn. 113, 114]; Pahlke, Kirche und Koalitionsrecht, S. 150, 154 ff.; ErfK/I. Schmidt, Art. 4 GG Rn. 50, 54, wenn auch ausgehend von der durch das Bundesverfassungsgericht favorisierten Güterabwägung nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz unter besonderer Gewichtung des Selbstbestimmungsrechts.

      205Siehe hierzu die Untersuchung von Schielke, Mitarbeitervertretungsgesetz, Zweiter Teil, S. 102 ff.

      § 2 Leitideen des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts

      Wurden die verfassungsrechtlichen Einflüsse auf das Mitarbeitervertretungsrecht sowie auf das kirchenrechtliche Rechtsinstitut der Dienstvereinbarung durch die Ausführungen zum Staatskirchenrecht ausreichend behandelt, so ist nun noch eine Konkretisierung des allgemeinen kirchlichen Selbstverständnisses auf dem Gebiet des Mitarbeitervertretungsrechts vorzunehmen. Zur Erfassung der Dienstvereinbarung als Regelungsinstrument, das der kirchliche Gesetzgeber der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung zur Verfügung stellt, bedarf es eines Blicks auf die allgemeinen innerkirchlichen Vorgaben, die prägend für das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht sind.

      Anders als dem Betriebsverfassungs- und dem Bundespersonalvertretungsgesetz ist dem Mitarbeitervertretungsgesetz durch den kirchlichen Gesetzgeber eine Präambel vorangestellt, die bereits einige Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts zum Ausdruck bringt. Sie lautet:

       „Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Alle Frauen und Männer, die beruflich in Kirche und Diakonie tätig sind, wirken als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienststellenleitungen und Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.“

      A. Kirchlicher Auftrag

      B. Dienstgemeinschaft und vertrauensvolle Zusammenarbeit

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