Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD). Christian Warns

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Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) - Christian Warns Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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Zusammenarbeit sowie die verfahrensrechtliche Absicherung der Beteiligungsrechte ausreichen, um eine Teilhabe der Mitarbeiter zu sichern. Lösungen für Interessensgegensätze sollen grundsätzlich konsensual gefunden werden; das Konsensualprinzip wird dabei durch bestimmte Zuständigkeiten der Kirchengerichte nach § 60 MVG-EKD ergänzt, die wiederum dazu führen sollen, eine Einigung der Dienstvereinbarungsparteien zu forcieren. Auch die durch § 36 Abs. 3 MVG-EKD angeordnete normative Wirkung der Dienstvereinbarung kann als eine verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Dienstgemeinschaftsgedankens verstanden werden, da sie eine von den Dienstvereinbarungsparteien einvernehmlich getroffene Regelung in den Dienst- und Arbeitsverhältnissen unmittelbar und zwingend zur Geltung zu bringen sucht.

      Bei der mitarbeitervertretungsrechtlichen Ausformung des Dienstgemeinschaftsgedankens durch den kirchlichen Gesetzgeber handelt es sich um einen dynamischen Präzisierungsprozess. Der Gesetzgeber kann durch Gesetzesänderungen die Voraussetzungen der Dienstgemeinschaft konkretisieren und durch zusätzliche Verfahrensregelungen ihre Verwirklichung sicherstellen. Ein Beispiel hierfür ist die erst durch den Neuerlass des Mitarbeitervertretungsgesetzes im Jahr 2013 eingeführte Vorschrift des § 63a MVG-EKD, mit der dem Kirchengericht erstmals die Möglichkeit eröffnet wurde, ein Bußgeld zu verhängen, falls ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch das Kirchengericht auferlegten Verpflichtungen nicht einhält; die Vorschrift ergänzt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Dienstgemeinschaft, da der jeweils Betroffene durch das Bußgeld daran erinnert wird, dass seine Tätigkeit stets den aus dem kirchlichen Auftrag folgenden Maximen verpflichtet ist.

      Festzuhalten ist danach, dass das Mitarbeitervertretungsgesetz den Dienstgemeinschaftsgedanken ausgestaltet. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Dienstgemeinschaft ist die Entscheidung des kirchlichen Gesetzgebers, so wie sie ihren Niederschlag in der konkreten Ausformung des Mitarbeitervertretungsgesetzes gefunden hat. Die materiell-rechtlichen Verbürgungen zugunsten der Mitarbeitervertretung und die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Beteiligung der Mitarbeiter sind konkrete Anhaltspunkte dafür, wie sich der kirchliche Gesetzgeber die Dienstgemeinschaft zwischen Mitarbeitern und Dienststellenleitung vorstellt.

      Infolgedessen dient auch die weitere Untersuchung zur Dienstvereinbarung zugleich der Konkretisierung des Dienstgemeinschaftsgedankens. Demgegenüber ist unmittelbaren Rückschlüssen aus dem Gedanken der Dienstgemeinschaft insoweit mit Vorsicht zu begegnen, als der Rechtsanwender Gefahr läuft, subjektive Vorstellungen zum Dienstgemeinschaftsgedanken über diejenige Bestimmung der Dienstgemeinschaft zu stellen, die der kirchliche Gesetzgeber durch die Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes tatsächlich vorgenommen hat. Der Gedanke der Dienstgemeinschaft darf nicht als Medium für eine vom Rechtsanwender gewünschte Auslegung herangezogen werden, die sich im Übrigen jedoch aus dem Mitarbeitervertretungsgesetz nicht ergibt. Insoweit lässt sich festhalten, dass die durch die Präambel des Mitarbeitervertretungsgesetzes formulierten Leitideen des kirchlichen Dienstes durch die kirchengesetzliche Ausgestaltung des Mitarbeitervertretungsrechts konkretisiert werden; sie sind indessen nicht heranzuziehen, um eigenen Vorstellungen des Rechtsanwenders in beliebiger Weise Einfluss auf die Interpretation des Mitarbeitervertretungsrechts zu verschaffen.

      206So auch Fey/Rehren, MVG-EKD, Präambel Rn. 1; Baumann-Czichon/Gathman/Germer/Lührs, MVG-EKD, Präambel Rn. 2; AKS/Richter, MVG.EKD, Präambel Rn. 1.

      207Siehe insoweit den Vorspruch der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland: „Grundlage der Evangelischen Kirche in Deutschland ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es uns in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben ist. Indem sie diese Grundlage anerkennt, bekennt sich die Evangelische Kirche in Deutschland zu dem Einen Herrn der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche. Gemeinsam mit der alten Kirche steht die Evangelische Kirche in Deutschland auf dem Boden der altkirchlichen Bekenntnisse. Für das Verständnis der Heiligen Schrift wie auch der altkirchlichen Bekenntnisse sind in den lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen und Gemeinden die für sie geltenden Bekenntnisse der Reformation maßgebend.“.

      208Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 4 Rn. 20.

      209Vgl. U. Hammer, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 77; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 4 Rn. 10.

      210Fey/Rehren, MVG-EKD, Präambel Rn. 7; AKS/Richter, MVG.EKD, Präambel Rn. 8.

      211Hilje, Streikrecht, S. 77; Willemsen/Mehrens, NZA 2011, 1205, 1207.

      212U. Hammer, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 176; Fey/Joussen/Steuernagel, Arbeits- und Tarifrecht, Dienstgemeinschaft Rn. 2.

      213BVerfG vom 25.03.1980 – 2 BvR 208/76, NJW 1980, 1895, 1897 [I. 3.]; vom 04.06.1985 – 2 BvR 1703/83 u.a., BVerfGE 70, 138, 165 [B. II. 1. d)]; BAG vom 20.11.2012 – 1 AZR 179/11, NZA 2013, 448, 460 f. [Rn. 97 ff.]; vom 20.11.2012 – 1 AZR 611/11, NZA 2013, 437, 441 f. [Rn. 37 ff.]; vom 25.04.2013 – 2 AZR 579/12, NZA 2013, 1131 [Rn. 27].

      214So der Vorwurf bei Baumann-Czichon/Gathman/Germer/Lührs, MVG-EKD, Präambel Rn. 4 ff. Dieser Vorwurf ist allerdings von demjenigen zu unterscheiden, der eine terminologische Parallele zum Begriff der nationalsozialistischen Betriebsgemeinschaft behauptet. Ein Schluss von der begrifflichen Ähnlichkeit auf eine inhaltliche Parallele stünde jedoch in einem eklatanten Widerspruch zum Selbstverständnis der Kirche. Hierzu jeweils m.w.N. Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 4 Rn. 19 und Joussen, RdA 2007, 328, 332.

      215Die theologische Einschätzung des Begriffs ist wohl in der Tat bis heute uneinheitlich; die maßgeblichen Beiträge stammen zudem überwiegend von Juristen, vgl. dazu Baumann-Czichon/Gathman/Germer/Lührs, MVG-EKD, Präambel Rn. 4 ff.; benannt werden als Begründungsansätze beispielsweise der Öffentlichkeitsauftrag der Kirche oder das „Priestertum aller Gläubigen“, vgl. jeweils m.w.N. Pahlke, Kirche und Koalitionsrecht, S. 40 ff.; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 4 Rn. 11, kritisch zum Ganzen Ch. von Tiling, Rechtsfolgen des Betriebsübergangs, S. 203 m.w.N.

      216Zu dieser Frage m.w.N. Ch. von Tiling, Rechtsfolgen des Betriebsübergangs, S. 205 ff.

      217In diese Richtung weisend Jacobs, ZMV 2017, 23, 25 f.; ähnlich auch Jurina, ZevKR 29 (1984), 171, 174.

      218So lautet der nicht unberechtigte Vorwurf von Lührs gegenüber den herkömmlichen Begründungsansätzen, vgl. Baumann-Czichon/Gathman/Germer, MVG-EKD, Präambel Rn. 4 ff. m.w.N.

      219Jurina, ZevKR 29 (1984), 171, 178; ferner auch Jacobs, ZMV 2017, 23, 25.

      220Ch. von Tiling, Rechtsfolgen des Betriebsübergangs, S. 209.

      221So

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