Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD). Christian Warns

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Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) - Christian Warns Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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rückwirkende Regelung zulasten der Mitarbeiter jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes nur in engen Grenzen möglich ist.256 Wird das Ende des Geltungszeitraums einer Dienstvereinbarung erreicht, so entfallen auch die durch § 36 Abs. 3 MVG-EKD vorgesehen Rechtswirkungen. § 36 Abs. 4 MVG-EKD stellt zudem ergänzend klar, dass eine Nachwirkung der Dienstvereinbarung nur in Betracht kommen soll, wenn eine solche zuvor von den Dienstvereinbarungsparteien vereinbart wurde.257

      D. Beendigung der Dienstvereinbarung

      E. Rechtsschutzmöglichkeiten

      226Fey, ZMV 1996, 117 ff.; Fey/Rehren, MVG-EKD, § 36 Rn. 3.

      227So entsprechend für die Betriebsvereinbarung auch ErfK/Kania, § 77 BetrVG Rn. 10; WPK/Preis, § 77 Rn. 35.

      228Kreutz hält die Bezeichnung von lediglich schuldrechtlich wirkenden Vereinbarungen als „Betriebsvereinbarung“ für unzutreffend, GK/Kreutz, § 77 Rn. 106, 209, 234; ebenso Fitting, § 77 Rn. 50.

      229Ebenso für die Betriebsvereinbarung Merten, Regelungsbefugnisse der Betriebspartner, S. 111 Fn. 33.

      230Nach Kreutz kann eine Betriebsvereinbarung in Ermangelung eines schuldrechtlichen Teils keinen Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB darstellen. Die unterschiedliche terminologische Beurteilung, meint Kreutz, habe folglich tatsächlich Auswirkungen (vgl. GK/Kreutz, § 77 Rn. 210). Gegen diesen Einwand ist allerdings anzuführen, dass auch Kreutz schuldrechtliche Abreden (sog. Regelungsabreden) und ihre gemeinsame Niederlegung zusammen mit einer Betriebsvereinbarung in einer Urkunde für möglich hält (vgl. GK/Kreutz, § 77 Rn. 211). Nach Kreutz wären also solche Teile, die einem Dritten ein eigenes Forderungsrecht einräumen, als Regelungsabrede zu qualifizieren. Damit bleiben die praktischen Konsequenzen jedoch unabhängig davon die gleichen, ob der schuldrechtliche Teil als eine eigenständige Regelungsabrede oder als ein Teil der Betriebsvereinbarung eingeordnet wird.

      231Fey, ZMV 1996, 117, 118, 119; Fey/Rehren, MVG-EKD, § 36 Rn. 3.

      232Hierzu sogleich unter § 3 B. I. (S. 72 f.).

      233Eingehender hierzu unter dem Stichwort des Vertrags zugunsten Dritter auf S. 86 ff.

      234Siehe zu diesem Theorienstreit jeweils m.w.N. nur GK/Kreutz, § 77 Rn. 40 ff. und Richardi BetrVG/Richardi, § 77 Rn. 23 ff.

      235Ebenso AKS/Andelewski, MVG.EKD, § 36 Rn. 2; die Frage mangels praktischer Bedeutung offenlassend Baumann-Czichon/Gathman/Germer, MVG-EKD, § 36 Rn. 2; Fey/Rehren, MVG-EKD, § 36 Rn. 1.

      236Ebenso auch AKS/Andelewski, MVG.EKD, § 36 Rn. 2, 9; Fey/Joussen/Steuernagel, Arbeits- und Tarifrecht, Dienstvereinbarung Rn. 2; Schwarz-Seeberger, Praxishandbuch MVG, Rn. 1006; offenlassend Baumann-Czichon/Gathman/Germer, MVG-EKD, § 36 Rn. 2.

      237Ebenso auch Fey, ZMV 1996, 117, 118; unter Verweis auf die Anwendbarkeit der §§ 145 ff. BGB AKS/Andelewski, MVG.EKD, § 36 Rn. 9.

      238Siehe hierzu näher S. 280 ff.

      239Fey, ZMV 1996, 117, 118.

      

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