Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD). Christian Warns
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D. Beendigung der Dienstvereinbarung
Für die Dienstvereinbarung kommen verschiedene Beendigungstatbestände in Betracht. Zunächst lässt sich an die Erwägungen über den zeitlichen Geltungsbereich der Dienstvereinbarung anknüpfen. So können die Dienststellenpartner eine Dienstvereinbarung zeitlich befristen.258 Fehlt es an einer Befristungsvereinbarung, so kann die Dienstvereinbarung auch einseitig durch eine Kündigung beendet werden.259 Für die ordentliche Kündigung sieht § 36 Abs. 5 MVG-EKD eine Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats vor, soweit nichts anderes vereinbart ist. Einen Kündigungsgrund bedarf es für die ordentliche Kündigung nicht.260 Daneben bleibt eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach den allgemeinen Regeln (vgl. § 314 BGB261) möglich.262 Die Kündigungserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden.263
Als ein weiterer Beendigungstatbestand kommt der Bedingungseintritt bei einer Zweckbefristung in Betracht;264 schließen die Dienststellenpartner beispielsweise eine Dienstvereinbarung ab, um hiermit die ihnen durch eine Arbeitsrechtsregelung eröffneten Regelungskompetenzen wahrzunehmen, so kann der Wegfall der Öffnungsklausel auch die Beendigung der Dienstvereinbarung mit sich bringen.265
Den Dienstvereinbarungsparteien steht es schließlich frei, eine frühere Dienstvereinbarung durch eine entsprechende Vereinbarung aufzuheben.266 Eine solche Aufhebung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent vereinbart werden. Wird daher über denselben Regelungsgegenstand eine neue Dienstvereinbarung abgeschlossen, so endet die ältere Dienstvereinbarung (Ablöseprinzip); bestehen Zweifel, in welchem Umfang eine jüngere Dienstvereinbarung eine ältere Dienstvereinbarung ablöst, ist im Wege der Auslegung zu erforschen, ob und in welchem Umfang die ältere Dienstvereinbarung durch die jüngere Dienstvereinbarung konkludent aufgehoben wurde.
Tatsächliche äußere Umstände – wie beispielsweise die Stilllegung der Dienststelle oder die nicht identitätswahrende Verschmelzung der Dienststelle – können ebenfalls zu einer Beendigung der Dienstvereinbarung führen.267 Hingegen haben das Ende der Amtszeit einer Mitarbeitervertretung und die Auflösung der Mitarbeitervertretung grundsätzlich keine beendigende Wirkung.268
E. Rechtsschutzmöglichkeiten
Die überblicksartigen Betrachtungen zur Dienstvereinbarung sollen mit einigen Hinweisen zu den bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten beschlossen werden.269 Die Dienststellenpartner können aufgrund der Generalklausel des § 60 Abs. 1 MVG-EKD sämtliche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Dienstvereinbarung stehen, vor den Kirchengerichten klären.270 Soweit ein Kirchengericht wegen des Abschlusses einer Dienstvereinbarung angerufen wird, darf es jedoch nach § 60 Abs. 3 MVG-EKD den Dienststellenpartnern nur einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten; es kann nicht die Einigung der Dienstvereinbarungsparteien ersetzen.271
Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen der Dienststellenleitung (Arbeitgeber) und einem Mitarbeiter (Arbeitnehmer) sind die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig.272 Insoweit eine Dienstvereinbarung das Individualarbeitsverhältnis gestaltet, haben die staatlichen Arbeitsgerichte nach der Vorstellung des kirchlichen Gesetzgebers die Kompetenz, inzident die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung zu überprüfen.273 Bei ihrer Prüfung haben sie jedoch stets die eigenständige kirchengesetzliche Ausgestaltung des mitarbeitervertretungsrechtlichen Rechtsinstituts zu beachten.274
226Fey, ZMV 1996, 117 ff.; Fey/Rehren, MVG-EKD, § 36 Rn. 3.
227So entsprechend für die Betriebsvereinbarung auch ErfK/Kania, § 77 BetrVG Rn. 10; WPK/Preis, § 77 Rn. 35.
228Kreutz hält die Bezeichnung von lediglich schuldrechtlich wirkenden Vereinbarungen als „Betriebsvereinbarung“ für unzutreffend, GK/Kreutz, § 77 Rn. 106, 209, 234; ebenso Fitting, § 77 Rn. 50.
229Ebenso für die Betriebsvereinbarung Merten, Regelungsbefugnisse der Betriebspartner, S. 111 Fn. 33.
230Nach Kreutz kann eine Betriebsvereinbarung in Ermangelung eines schuldrechtlichen Teils keinen Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB darstellen. Die unterschiedliche terminologische Beurteilung, meint Kreutz, habe folglich tatsächlich Auswirkungen (vgl. GK/Kreutz, § 77 Rn. 210). Gegen diesen Einwand ist allerdings anzuführen, dass auch Kreutz schuldrechtliche Abreden (sog. Regelungsabreden) und ihre gemeinsame Niederlegung zusammen mit einer Betriebsvereinbarung in einer Urkunde für möglich hält (vgl. GK/Kreutz, § 77 Rn. 211). Nach Kreutz wären also solche Teile, die einem Dritten ein eigenes Forderungsrecht einräumen, als Regelungsabrede zu qualifizieren. Damit bleiben die praktischen Konsequenzen jedoch unabhängig davon die gleichen, ob der schuldrechtliche Teil als eine eigenständige Regelungsabrede oder als ein Teil der Betriebsvereinbarung eingeordnet wird.
231Fey, ZMV 1996, 117, 118, 119; Fey/Rehren, MVG-EKD, § 36 Rn. 3.
232Hierzu sogleich unter § 3 B. I. (S. 72 f.).
233Eingehender hierzu unter dem Stichwort des Vertrags zugunsten Dritter auf S. 86 ff.
234Siehe zu diesem Theorienstreit jeweils m.w.N. nur GK/Kreutz, § 77 Rn. 40 ff. und Richardi BetrVG/Richardi, § 77 Rn. 23 ff.
235Ebenso AKS/Andelewski, MVG.EKD, § 36 Rn. 2; die Frage mangels praktischer Bedeutung offenlassend Baumann-Czichon/Gathman/Germer, MVG-EKD, § 36 Rn. 2; Fey/Rehren, MVG-EKD, § 36 Rn. 1.
236Ebenso auch AKS/Andelewski, MVG.EKD, § 36 Rn. 2, 9; Fey/Joussen/Steuernagel, Arbeits- und Tarifrecht, Dienstvereinbarung Rn. 2; Schwarz-Seeberger, Praxishandbuch MVG, Rn. 1006; offenlassend Baumann-Czichon/Gathman/Germer, MVG-EKD, § 36 Rn. 2.
237Ebenso auch Fey, ZMV 1996, 117, 118; unter Verweis auf die Anwendbarkeit der §§ 145 ff. BGB AKS/Andelewski, MVG.EKD, § 36 Rn. 9.
238Siehe hierzu näher S. 280 ff.
239Fey, ZMV 1996, 117, 118.