Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD). Christian Warns

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Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) - Christian Warns Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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Präambel Rn. 13.

      222Zu den im Übrigen erfassten Personengruppen vgl. § 2 Abs. 2 und 3 MVG-EKD, dazu siehe auch Triebel, ZMV 2014, 62 ff.

      223Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 19 Rn. 13.

      224Fey/Rehren, MVG-EKD, § 7 Rn. 2.

      225Siehe zum Zusammenhang zwischen der Dienstgemeinschaft und der innerbetrieblichen Mitwirkung der Mitarbeiter auch Jurina, ZevKR 29 (1984), 171, 182 ff.

      § 3 Die kirchliche Dienstvereinbarung im Überblick

      Mehrfach betont wurde bereits, dass die Dienstvereinbarung ein eigenständiges mitarbeitervertretungsrechtliches Regelungsinstrument ist. Bevor in den folgenden Kapiteln den beiden Hauptfragen dieser Untersuchung nachgegangen wird, sollen nun zunächst noch überblicksartig einige allgemeine Verständnisgrundlagen geschaffen werden.

      Als zentrale mitarbeitervertretungsrechtliche Vorschrift zur Dienstvereinbarung ist § 36 MVG-EKD zu benennen. Das kirchenrechtliche Rechtsinstitut lässt sich indessen weder vollständig noch abschließend anhand dieser Vorschrift beurteilen. Vielmehr ist stets das gesamte Mitarbeitervertretungsgesetz bei der Würdigung des Rechtsinstituts im Blick zu behalten.

      A. Unterscheidung zweier Dienstvereinbarungstypen

      Zweckmäßig erscheint eine Unterscheidung dieser beiden Dienstvereinbarungstypen schon deshalb, weil sie ihrem Gegenstand nach verschiedene Adressatenkreise betreffen. Während die Organisationsdienstvereinbarungen ausschließlich das Verhältnis sowie die Zusammenarbeit von Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung im Blick haben, gestalten allein die materiellen Dienstvereinbarungen das zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeiter bestehende Dienstoder Arbeitsverhältnis.

      I. Organisationsdienstvereinbarungen

      Das Mitarbeitervertretungsgesetz sieht in einigen Fällen den Abschluss von Dienstvereinbarungen explizit als Gestaltungsmittel vor. Gemein ist diesen Fällen, dass sie jeweils die Organisation des Verhältnisses zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung betreffen.

      So wird es den Dienstvereinbarungsparteien durch § 3 Abs. 2 S. 3 MVG-EKD ermöglicht, das Verfahren zur Bildung von Teildienststellen durch eine Dienstvereinbarung zu regeln. Nach § 6 Abs. 3 S. 2 und 3 MVG-EKD kann die Zahl der Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung und deren Zusammensetzung und Arbeitsweise abweichend von der gesetzlichen Regelung durch eine Dienstvereinbarung gestaltet werden. § 19 Abs. 3 S. 3 MVG-EKD eröffnet den Dienststellenpartnern die Möglichkeit, durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung den Anspruch auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen auf die einzelnen Mitglieder der Mitarbeitervertretung aufzuteilen. Bei Einstellungen hat die Mitarbeitervertretung einen Anspruch gegen die Dienststellenleitung, dass ihr die Bewerbungen vorgelegt werden; dieser Anspruch kann gemäß § 34 Abs. 3 S. 2 MVG-EKD durch eine Dienstvereinbarung konkretisiert werden. Gemäß § 36a Abs. 1 MVG-EKD dürfen die Dienststellenpartner schließlich im Wege der Dienstvereinbarung eine ständige Einigungsstelle errichten.

      Alle explizit aufgeführten Fälle betreffen das horizontale Verhältnis zwischen den Dienstvereinbarungsparteien, nicht hingegen das vertikale Verhältnis zwischen den Dienststellenpartnern und den Mitarbeitern. Die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiter werden demnach durch den ersten Dienstvereinbarungstypus weder unmittelbar noch zwingend gestaltet; folglich beanspruchen die Organisationsdienstvereinbarungen nicht die in § 36 Abs. 3 MVG-EKD angeordnete Wirkungsweise der Dienstvereinbarung.

      Da die vorliegende Untersuchung allerdings ihren Schwerpunkt auf diejenigen Dienstvereinbarungen legt, mit denen die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter unmittelbar und zwingend gestaltet werden, wird dem ersten Dienstvereinbarungstypus in den nachfolgenden Kapiteln keine weitere Aufmerksamkeit zuteil. Die sich speziell im Hinblick auf den ersten Dienstvereinbarungstypus stellenden Fragen müssen einem eigenen Beitrag vorbehalten bleiben.

      II. Materielle Dienstvereinbarungen

      B. Zustandekommen der Dienstvereinbarung

      Die Dienstvereinbarung wird von der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung abgeschlossen, § 36 Abs. 1 S. 1 MVG-EKD.

      I. Abschluss durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung

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