Kirchliche Loyalitätspflichten und die Europäische Menschenrechtskonvention. Matthias Lodemann

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Kirchliche Loyalitätspflichten und die Europäische Menschenrechtskonvention - Matthias Lodemann Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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A. Beibehaltung der bisherigen Rechtslage: Güterabwägung nach den Vorgaben der Kirchen

       I. Konkreter Lösungsansatz

       II. Möglichkeit des Fortbestands unter den neuen Einflüssen

       1. Fortbestand nach Inkrafttreten des AGG

       2. Fortbestand nach der Rechtsprechung des EGMR zum kirchlichen Arbeitsrecht

       III. Ergebnis

       B. Darlegungslast der kirchlichen Arbeitgeber

       I. Konkrete Darlegungslast im Einzelfall

       II. Abstrakt-generelle Darlegungslast

       III. Obliegenheit der Kirchen zur präziseren Ausformulierung der Loyalitätspflichten

       1. Regelungsauftrag als Obliegenheit der Kirchen

       2. Kein Verstoß gegen negative Religionsfreiheit

       3. Regelungsauftrag nicht nur über das „Ob“, sondern auch über das „Wie“

       4. Keine Obliegenheit zur Stufung der Loyalitätsobliegenheiten

       5. Ergebnis: Gestaltungsauftrag nur teilweise hinreichend ausgefüllt

       C. Fachgerichtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung

       I. Gleichbehandlung mit Tendenzbetrieben

       II. Verhältnismäßigkeitsprüfung außerhalb des Regimes der Tendenzbetriebe

       D. Fazit der Lösungsalternativen

       E. Exkurs: § 9 KSchG

       I. Hintergründe und Vergleichbares

       II. Grundsätzliche Anwendbarkeit des § 9 KSchG

       III. Ausgestaltung

       F. Zusammenfassung

       § 9 Gesamtergebnis

       Literaturverzeichnis

       Materialien

       Curriculum Vitae

      VORWORT

      Die vorliegende Dissertation wurde im Sommersemester 2013 an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zur Promotion angenommen. Das Manuskript wurde im März 2012 fertiggestellt. Soweit möglich, nötig und sinnvoll sind Rechtsprechung und Literatur auch bis zum Zeitpunkt der Disputatio im April 2013 berücksichtigt worden.

      Dank gebührt in erster Linie und von ganzem Herzen meinem Doktorvater, Herrn Professor Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard), der mein Thema zur Betreuung annahm, der mich umsichtig und vorausschauend unterstützte, der mir meinen Freiraum ließ und meinen Denkprozess doch stets begleitete. Herrn Professor Dr. Stefan Greiner danke ich für die mehr als zügige Erstellung des Zweitgutachtens mit wertvollen Hinweisen.

      Der Konrad-Adenauer-Stiftung danke ich für das mir von 2011 bis 2012 gewährte Promotionsstipendium und die damit verbundene Teilnahme im Programm der Graduiertenförderung. Die Seminare, noch mehr aber ihr Teilnehmerkreis, bleiben für immer in Erinnerung. Hier danke ich auch Herrn Professor Dr. Gerhard Igl für seine Unterstützung meiner Bewerbung.

      Dank gebührt weiterhin Herrn Malte Weismüller für die Vorablektüre und die darauffolgenden Hinweise, sowie meiner Familie, insbesondere meinen Eltern Angelika Lodemann-Paterna und Thomas Paterna, für ihre Unterstützung; nicht zuletzt auch im Rahmen des Korrekturlesens.

      Frau Fränze Wilhelm, der die umfangreichste Danksagung zusteht, übermittle ich diese persönlich.

      Hamburg, im August 2013

      So gebet dem Kaiser, was des Kaisers ist,

      und Gott, was Gottes ist!

      Lukas 20:25

      § 1 EINLEITUNG: GANG DER UNTERSUCHUNG UND KONTEXTUALISIERUNG DES THEMAS

      „Kündigung wegen Ehebruchs verstößt gegen Menschenrechte“, so titelten die Medien am 23.09.2010 gleichermaßen plakativ wie inhaltlich unvollständig.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte an jenem Tag über zwei Beschwerden zu entscheiden, die Kündigungen seitens kirchlicher Arbeitgeber in Deutschland zum Inhalt hatten.2 Am 03.02.2011 folgte der bisherige Schlusspunkt mit dem Urteil des EGMR zu einer weiteren Beschwerde bezüglich des kirchlichen Kündigungsrechts.3

      Das Recht der Kirchen in Deutschland, kündigungswesentliche Loyalitätsobliegenheiten selbst ausformulieren zu dürfen, folgt aus der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 137 III 1 WRV, der über Art. 140 GG Eingang in die Verfassung gefunden hat. „Innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ darf eine Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig regeln. Hierzu zählt nach ständiger Rechtsprechung des BAG und des BVerfG auch das Recht, spezifische Anforderungen an ihre Arbeitnehmer zu umschreiben und verbindlich zu machen.4 Dies prägt insoweit auch die Privatautonomie, derer sich die Kirchen bedienen, um Dienstverhältnisse

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