Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten. Группа авторов

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Bentham’s Prison. A Study of the Panopticon Penitentiary, 1993. – A. Siegwart: Benthams Werke und ihre Publikation, in: Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft 24 (1910), 285ff. – J. Steintrager: Bentham (Political Thinkers Vol. 5, hrsg. v. G. Parry), 2004. – W. Teubner: Kodifikation und Rechtsreform in England, 1972, 132ff. – C. Welzbacher: Der radikale Narr des Kapitals. Jeremy Bentham, das „Panoptikum“ und die „Auto-Ikone“, 2011. – Jur., 79–81 (K. Lerch). – Jur.Univ. II, 751–755 (J.J. Moresco). – online: www.ucl.ac.uk/Bentham-Project und www.centrebentham.fr.

      S. Luik

       [Zum Inhalt]

      Georg BeselerBeseler, Georg (1809–1888)

      (1809–1888)

      Geb. am 2.11.1809 in Rödemis bei Husum. 1827–1831 Studium der Rechte in Kiel und München (1829/30, dort Einflüsse von G.L. Maurer, → F.J. StahlStahl, Friedrich Julius (1802–1861) und Schelling). Staatsexamen 1831 in Kiel. Den Plan, in Kiel Advokat zu werden, kann B. nicht verwirklichen, da er wegen Verweigerung des Homagialeides für den dänischen König nicht zur Anwaltschaft zugelassen wird. Eröffnung von Repetitorien und Promotion 1833 mit einer Arbeit „De iuramento partium cum consacramentalibus in Slesvico-Holsatia abrogato“, im selben Jahr Habilitation; jedoch erfolgt die für die Habilitation erforderliche Bestätigung des Doktordiploms durch den dänischen König nicht, und B.s im Sommersemester 1833 bereits eröffnete Vorlesung über schleswigholsteinisches Privatrecht wird amtlich geschlossen. B. siedelt daher nach Göttingen über, wo er 1833/34 germanistische Studien treibt (Bekanntschaft mit den Brüdern → GrimmGrimm, Jacob (1785–1863)GrimmGrimm, Wilhelm (1786–1859); Germanist, Bruder J. Grimms, Dahlmann und Albrecht). 1834 Promotion in Göttingen und Habilitation in Heidelberg. Sommer 1835 Beginn der Vorlesungen in Heidelberg, dann außerordentlicher, später ordentlicher Professor in Basel. 1837 Übernahme einer Professur in Rostock. Eintreten für die sieben amtsenthobenen Göttinger Professoren („Zur |56|Ver teidigung der Göttinger Sieben“, 1838), das ihn beinahe seine Stellung gekostet hätte. 1842 Annahme eines Rufs nach Greifswald. 1846/47 maßgebliche Teilnahme an den Germanistenversammlungen in Frankfurt a.M. und Lübeck. 1848/49 Abgeordneter in der Frankfurter Nationalversammlung (Mitglied der rechtsliberalen „Casino“-Partei, Angehöriger der Kaiserdeputation). 1849–1852 (dann wieder 1860) auch Mitglied des Preußischen Abgeordnetenhauses sowie 1850 des Erfurter Parlaments. 1859 Berufung B.s nach Berlin, wo er bis zu seinem Tode gelehrt hat. 1874–1881 Mitglied des Reichstags als nationalliberaler Abgeordneter, ab 1875 auch des Preußischen Herrenhauses, dessen Vizepräsident er von 1882 bis 1887 war. B. ist am 28.8.1888 in Bad Harzburg gestorben.

      In B.s „Volksrecht und Juristenrecht“ gipfelte der Rezeptionsstreit des 19. Jahrhunderts zwischen Romanisten und Germanisten; das Buch hat daher für die äußere Wissenschaftsgeschichte fast die gleiche Bedeutung wie → SavignysSavigny, Friedrich Carl v. (1779–1861) Schrift „Vom Beruf unserer Zeit“. Sachlich ist es ein Versuch, die Rechtslehre → SavignysSavigny, Friedrich Carl v. (1779–1861), als deren Anhänger B. sich an sich immer bekannte, auf nationaler Grundlage neu aufzubauen. Daher greift B. vor allem diejenigen Lehren → SavignysSavigny, Friedrich Carl v. (1779–1861) an, welche die Bedeutung des Volksrechts einschränken: Die Theorie von der allmählich nachlassenden rechtsschöpferischen Kraft des Volkes und von der „Repräsentierung“ des Volkes durch die Juristen bei der Rechtsschöpfung. Nach B. ist das Volk auch in späteren Zeiten noch rechtsschöpferisch tätig (für die Gegenwart verweist er u.a. auf die Beispiele des Genossenschafts- und Familienrechts); gleichzeitig entstehendes Juristenrecht kann dem Volksrecht dann unter Umständen feindlich gegenübertreten. Die dadurch aufgeworfene Frage nach dem Geltungsgrund dieses nicht durch den „Volksgeist“ legitimierten Juristenrechts beantwortet B. mit dem Hinweis auf die Macht des Juristenstandes, die das von ihm als Recht Erkannte allmählich zur Gewohnheit werden läßt. Gegenüber diesem Juristenrecht, das „nur äußeren, zufälligen Umständen seine Existenz verdankt“, möchte B. nun wieder das Volksrecht zur Geltung bringen, das ihm „viel bedeutender und achtungswerter“ erscheint, da es „von Haus aus auf der breiten, natürlichen Basis des Volkslebens erwachsen ist“. Die Rezeption des römischen Rechts hält er für ein „Nationalunglück“, das zur Herrschaft eines unvolkstümlichen Juristenrechts geführt habe. Er sieht das Hilfsmittel in einer verstärkten wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem deutschen Recht, das, soweit möglich, „nach Art eines Naturforschers“ im Volk beobachtet werden soll, in volkstümlicher Gesetzgebung (deren politische Schwierigkeiten |57|er nicht verkennt), in Prozeßreformen (Mündlichkeit, Öffentlichkeit, Anklageprinzip im Strafprozeß) und in einer Laienbeteiligung an der Rechtspflege, wobei er das Schöffensystem auch im Strafverfahren dem Geschworenensystem vorzieht.

      Als Rechtspolitiker, der B. immer auch war, hat er sich tatkräftig um die Verwirklichung dieser Vorstellungen bemüht: der Grundrechtsabschnitt der Frankfurter Verfassung von 1849, an dem B. maßgeblich mitgearbeitet hat, enthält eine Reihe seiner Forderungen – die freilich zum Teil schon seit fast einem halben Jahrhundert erhoben worden waren – nämlich in den §§ 178 (Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Prozesses), 179 (Anklageprinzip, Schwurgerichte) und 180 (Beteiligung sachkundiger Laien in der Zivilgerichtsbarkeit). Auch B.s Gesetzgebungsprogramm findet sich in der Verfassung (§ 64: Auftrag an die Reichsgewalt, durch Erlassung allgemeiner Gesetze im Bürgerlichen, Straf-, Handels- und Prozeßrecht „die Rechtseinheit im deutschen Volke zu begründen“). Ein Schritt auf diesem Weg zur Rechtseinheit war das – später zur Grundlage für das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 gewordene – preußische Strafgesetzbuch von 1851, an dessen Ausarbeitung B. selbst (er war Vorsitzender der von der zweiten Kammer zur Beratung des Ministerialentwurfs eingesetzten Kommission) mitgewirkt hat.

      B.s politische Aktivität hat dazu geführt, daß man die Bedeutung von „Volksrecht und Juristenrecht“ vor allem in seiner rechtspolitischen Wirkung gesehen hat. Dazu mag die vernichtende Kritik des Buches durch die Romanisten (vor allem → PuchtaPuchta, Wolfgang Heinrich (1769–1845); Justizamtmann, später Landrichter, auch → MommsenMommsen, Theodor (1817–1903) und Wächter), die B. allenthalben theoretische Widersprüche vorwarfen, beigetragen haben. Tatsächlich hatte aber auch B.s, gegenüber seinen rechtspolitischen Vorschlägen relativ unterentwickeltes, Wissenschaftsprogramm erheblichen Einfluß u.a. auf die spätere Begründung einer soziologischen Rechtswissenschaft, von deren Theoretikern → Eugen EhrlichEhrlich, Eugen (1862–1922) an B.s „gewaltige Anregung“ erinnert hat, das Recht im Volksleben selbst zu erforschen.

      Unter B.s Arbeiten zum deutschen Recht haben „Die Lehre von den Erbverträgen“ und das „System des gemeinen deutschen Privatrechts“ besondere Bedeutung. Die „Lehre von den Erbverträgen“ hat → Otto v. GierkeOtto (1815–1867); bayer. Prinz, König v. Griechenland als „epochemachende Leistung“ bezeichnet und als die neben Wilhelm Eduard Albrechts Buch über die „Gewere“ bedeutendste unter den älteren germanistischen Monographien. B. weist hier – wobei er erstmalig auch Urkunden heranzieht – nach, daß im deutschen Recht immer an dem Satz, der menschliche Wille könne keinen Erben schaffen, festgehalten worden ist, die Ausbildung des „mißlungenen |58|Instituts“ der Erbverträge also ganz als das Ergebnis eines romanistisch orientierten Juristenrechts angesehen werden muß. – Das „System des gemeinen deutschen Privatrechts“ war das führende deutschrechtliche Lehrbuch seiner Zeit. In seiner Methodik bleibt es allerdings weitgehend von der pandektistischen Begriffsjurisprudenz (→ PuchtaPuchta, Wolfgang Heinrich (1769–1845); Justizamtmann, später

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