Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten. Группа авторов

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten - Группа авторов страница 25

Жанр:
Серия:
Издательство:
Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten - Группа авторов

Скачать книгу

Temple als auch Abgeordneter im |68|Unterhaus und Anwalt der Krone (King’s Counsel). Im gleichen Jahr heiratet er Sarah Clitherow. B.s insgesamt neunjährige parlamentarische Tätigkeit ist nicht herausragend, denn es fehlt ihm ein wirkliches Interesse an Politik, und so beschränken sich seine Beiträge auf juristische und verfassungsrechtliche Fragen. 1763 erhält B. das zweithöchste der juristischen Ämter und wird Vertreter des Kronanwalts (Queen’s Solicitor General). Aufgrund seiner vielfältigen Ämter verbleibt B. immer weniger Zeit für die Lehre, und 1766 gibt er alle Verpflichtungen in Oxford auf. Ab 1770 bekleidet B. ein Richteramt am höchsten Gericht für Zivilstreitigkeiten, dem Court of Common Pleas. B. stirbt am 14.2.1780 im Alter von 57 Jahren in Wallingford, Oxfordshire.

      B.s wichtigstes und berühmtestes Werk „Commentaries on the Laws of England“ geht aus seinen Oxforder Vorlesungen hervor. 1765 erscheint der erste von vier Bänden, die restlichen folgen in den nächsten vier Jahren. Auf 2000 Seiten breitet B. darin die Struktur des englischen Rechts aus und faßt die wichtigsten Prinzipien des Common Law zusammen. Die „Commentaries“ beginnen mit der berühmten Einleitung über „The Study, Nature, and Extent of the Law“. Das erste Buch behandelt „Rights of Persons“ sowie die Rolle des Parlaments, die Krone, Judikative und Rechte der Staatsbürger. Im zweiten Buch („The Rights of Things“) folgen Eigentums- und Grundstücksrecht, Buch drei („Private Wrongs“) thematisiert die Verletzung von Bürgerrechten und die Rechtsmittel der Betroffenen, und im vierten und letzten Buch („Public Wrongs“) befaßt sich B. mit dem Strafrecht. B. legt damit die – leicht modifizierte – römischrechtliche Institutionenordnung (personae, res, actiones) zu Grunde, die auch im zeitgenössischen kontinentalen Recht häufig zur Grundlage „wissenschaftlicher“ Gesamtdarstellungen des Rechtssystems gemacht wurde.

      Mit den „Commentaries“ hat sich B. das Ziel gesetzt, ein Werk über das englische Recht als Ganzes zu verfassen, das zudem noch durch seine allgemeinverständliche und unkomplizierte Darstellungsweise eine breite Leserschaft anspricht. Daß B. dieses Ziel erreicht hat, zeigt sich an dem großen Einfluß der „Commentaries“ sowohl in England, als auch in Nordamerika, wo B.s Werk bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts als Grundlage der juristischen Universitätsausbildung dient; es ist damals das wichtigste einführende Lehrbuch in die Materie des englischen Rechts. Nach Übersetzungen ins Französische und Deutsche wird B.s Werk auch in Kontinentaleuropa als Überblick über das englische Recht berühmt. Die „Commentaries“ erscheinen allein bis 1800 in zwölf Neuauflagen, bis heute sind es über vierzig.

      |69|B. unternimmt in seinen „Commentaries“ den Versuch, eine genaue Beschreibung der undurchsichtigen Praxis englischer Rechtsanwendung zu geben. Das von B. vorgefundene englische Recht entstammt vielen verschiedenen Rechtsquellen: zum einen dem umfangreichen „Common Law“, einem ursprünglich auf Gewohnheitsrecht beruhenden, durch richterliche Entscheidungen weiterentwickelten, lange Zeit auch ungeschriebenen Recht; zum anderen dem eigenständigen Normenbereich der „Equity“ und daneben noch dem vom Parlament erlassenen Recht („statute law“). B. muß für seine Aufgabe, eine umfassende Darstellung zu schaffen, den undurchsichtigen Rechtsstoff zusammenstellen, neu gliedern und derart in einen kohärenten Zusammenhang bringen, daß ein vernünftig aufgebautes und zusammenhängendes System entsteht. Der leitende Gedanke, den Rechtsstoff zu systematisieren, stammt zwar aus der Aufklärung, B.s Umsetzung dieses Gedankens ist jedoch nicht zu vergleichen mit der streng deduktiven Methodik vernunftrechtlicher Systematiker wie → WolffWolff, Christian (1679–1754), → PufendorfPufendorf, Samuel (1632–1694), → DomatDomat, Jean (1625–1696) oder → ThomasiusThomasius, Jakob (1622–1684); dt. Philosoph. Diese beginnen mit einer naturrechtlichen Grundlegung abstrakter Prinzipien und entwickeln daraus deduktiv ein Rechtssytem; B.s methodisches Vorgehen ist dagegen stets historisch-empirisch. Ausgangspunkt ist das vorhandene englische Recht, an dessen Vernünftigkeit B. mit einer konservativen, dem Historismus entstammenden Haltung festhält. Die aufklärerischen und naturrechtlichen Ideen seiner Zeit fließen zwar ebenfalls ein, werden jedoch nicht zu methodisch anleitenden Prinzipien. Es soll kein neues besseres Recht geschaffen werden, um das alte zu ersetzen oder zu kritisieren. Das englische Recht in seinen historisch gewachsenen Formen ist Gegenstand der Bewunderung und Verehrung; zu leisten ist lediglich eine logisch schlüssige und widerspruchsfreie Darstellung. Die Institutionen des Common Law erscheinen B. als einzigartig und in ihrer Perfektion dem „statute law“ überlegen. Das gewachsene englische Recht ist für B. Garant der Stabilität und Kontinuität einer Gesellschaftsordnung, die er als gerecht und anderen Sozialordnungen überlegen bewertet. B.s Verklärung des traditionellen Rechts und der bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse fordert 1776 seinen schärfsten Kritiker, → Jeremy BenthamBentham, Jeremy (1748–1832), zu einer vernichtenden Analyse heraus. Am Anfang des 19. Jahrhunderts ist B.s Reputation als großer englischer Rechtsgelehrter überschattet von den Einwänden der Reformbewegung um → BenthamBentham, Jeremy (1748–1832), die ihn als verknöcherten, reformfeindlichen Konservativen darstellt. Erst in der Mitte des 19. Jahrhunderts erlebt B.s Werk eine Rehabilitierung durch die Historische Schule um → Sir Henry MaineMaine, Sir Henry James Sumner (1822–1888).

      |70|Hauptwerke: An Analysis of the Laws of England, 1756. – Law Tracts in Two Volumes, 1762. – Commentaries on the Laws of England, 4 Vol., 1765–69, 181829, dt. Übers.: Handbuch des englischen Rechts im Auszuge …, v. H.F.C. v. Colditz, Vorrede v. N. Falck, 2 Bde., 1822/23.

      Literatur: J. Bentham: A Comment on the Commentaries, hrsg. von J.H. Burns, H.L.A. Hart, 1977. – D.J. Boorstin: The Mysterious Science of Law. An Essay on Blackstone’s Commentaries, 1941. – J.W. Cairns: Blackstone, An English Institutist: Legal Literature and the Rise of the Nation State, in: Oxford Journal of Legal Studies 4 (1984), 318–360. – Ders.: Blackstone, the Ancient Constitution and the Feudal Law, in: Historical Journal 28 (1985), 711–717. – P. Carrese: The Cloaking of Power: Montesquieu, Blackstone, and the Rise of Judicial Activism, 2003. – A.V. Dicey: Blackstone’s Commentaries, in: Cambridge Law Journal 4 (1932), 286–307. – I.G. Doolittle: William Blackstone:a Biography, 2001. – D. Douglas: The Biographical History of Sir William Blackstone, 1782, reprinted 1971. – A. Guzmán-Brito: La doctrina de la „consideration“ en Blackstone y sus relaciones con la „cause“ en el „ius commune“, 2004. – H.G. Hanbury: The Vinerian Chair and Legal Education, 1958. – W. Holdsworth: A History of English Law, vol. 12, 1938. – Ders.: Blackstone’s Treatment of Equity, in: Harvard Law Review 43 (1929), 1–32. – Ders.: Gibbon, Blackstone and Bentham, in: Law Quarterly Review 52 (1936), 46–59. – A.J. Laeuchli/J.E. Mooney (Hrsg.): A Bibliographical Catalog of William Blackstone, 2015. – D. Liebermann: The Province of Legislation Determined: Legal Theory in Eighteenth-Century Britain, 1989. – M. Lobban: Blackstone and the Science of Law, in: Historical Journal 30 (1987), 311–335. – P. Lucas: Blackstone and the Reform of the Legal Profession, in: English Historical Review 77 (1962), 456–489. – Ders.: Ex parte Sir William Blackstone, „Plagiarist“: A Note on Blackstone and Natural Law, in: American Journal of Legal History 7 (1963), 142–158. – S.F.C. Milsom: The Nature of Blackstone’s Achievement, in: Oxford Journal of Legal Studies 1 (1981), 1–12. – R.A. Posner: Blackstone and Bentham, in: Journal of Law and Economics 19 (1976), 569–606. – K. Temple: What’s Old Is New Again. William Blackstone’s Theory of Happiness Comes to America, in: The Eighteenth Century. TEC. Philadelphia, 55, 2014, 129–134. – R. Willman: Blackstone and the „Theoretical Perfection“ of English Law in the Reign of Charles II, in: Historical Journal 26 (1983), 39–70. – HRG² I (2008), 614–616 (U. Seif). – Jur., 87–89 (K. Lerch). – Jur.Univ. II, 634–641 (I. Cremades).

      N. Dearth

       [Zum Inhalt]

      |71|Johann

Скачать книгу