Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten. Группа авторов

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Johann Caspar Bluntschli (1808–1881), in: Zeitschr. f. schweiz. Recht N.F. 101 (1982), 87–104. – F. v. Holtzendorff: J.C. Bluntschli und seine Verdienste um die Staatswissenschaften, in: Deutsche Zeit- und Streitfragen 11 (1882), 4ff. – E. Jayme: Johann Kapar Bluntschli (1808–1881) und das Intern. Privatrecht, in: B.-R. Kern u.a. (Hrsg.): Humaniora. FS für A. Laufs zum 70. Geb., 2006, 135–144. – C.-H. Kim: Von Heidelberg nach Han-Seong. Die Bedeutung von Bluntschlis „Völkerrecht“ für die Proklamation des koreanischen Kaiserreiches, 2015. – Y. Lei: Auf der Suche nach dem modernen Staat. Die Einflüsse der allgemeinen Staatslehre Johann Caspar Bluntschlis auf das Staatsdenken Liang Qichaos, 2010. – F. Meili: Johann Caspar Bluntschli und seine Bedeutung für die moderne Rechtswissenschaft, 1908. – C. Metzner: Johann Caspar Bluntschli. Leben, Zeitgeschehen und Kirchenpolitik, 1808–1881, 2009. – M. Rehbinder: J.C. Bluntschlis Beitrag zur Theorie des Urheberrechts, in: C. Schott u.a. (Hrsg.): FS f. C. Soliva, 1994, 183–194. – B. Röben: Johann Caspar Bluntschli, Francis Lieber und das moderne Völkerrecht 1861–1881, 2003. – D. Schindler: Jean-Gaspard Bluntschli (1808–1881), in: Institut de droit international, Livre du centenaire 1873–1973 (1973), 45–60. – Stefan Dieter Schmidt: Die allgemeine Staatslehre Johann Caspar Bluntschlis, Diss. München, 1966. – A.K. Schnyder: Heimatrecht und internationales Privatrecht in der Schweiz – Bluntschli, in: E. Jayme u.a (Hrsg.): Nation und Staat im internationalen Privatrecht, 1990, 135–144. – K.-P. Schroeder: „Eine Universität für Juristen und von Juristen“. Die Heidelberger Juristische Fakultät im 19. und 20. Jh., 2010, 215–223. – M. Senn: Rassist. u. antisem. Elemente im Rechtsdenken von J.C. Bluntschli, in: ZRG (GA) 110 (1993), 372–405. – Ders.: Bluntschlis Konzept des Zürcher Aktienrechts, in: FS f. P. Forstmoser z. 60. Geb., 2003, 137–152. – Stintzing-Landsberg: GDtRW III 2, 552–558. – Stolleis: Gesch., II, 430–433. – E. Strobel: Johann Caspar Bluntschli, in: Badische Heimat 49 (1969), 147ff. – J. Vontobel: Johann Caspar Bluntschlis Lehre von Recht und Staat, Diss. Zürich, 1956. – ADB 47 (1903), 29–39 (Meyer v. Knonau). – HRG2 I (2008), 620f. (M. Senn). – Jur., 89f. (J.P. Arquint). – Jur.Univ. III, 218–222 (B. López-Jurado). – NDB 2 (1955), 337f. (H. Mitteis). – StL 1 (1985), 839–841 (D. Schindler).

      F.

       [Zum Inhalt]

      |75|Jean BodinBodin, Jean (1529/30–1596)

      (1529/30–1596)

      B. ist 1529 oder 1530 in Angers geboren. Mit sechzehn Jahren tritt er in den Karmeliterorden ein, den er drei Jahre später wieder verläßt; wohl, um einem Häresieprozeß zu entgehen. Sein Jurastudium absolviert er ab 1550 in Toulouse, wo er dann auch selbst unterrichtet. Später, wohl 1561, geht er nach Paris, um den Anwaltsberuf am „Parlament“ auszuüben. Dort beginnt er auch, wissenschaftliche Arbeiten zu publizieren. Er gewinnt großen Einfluß als Berater des Königs Henri III; in den siebziger Jahren ist er dann im Dienste von dessen Bruder, des Herzogs François von Alençon, tätig. Durch seine Vermählung mit Françoise Trouillart (1576) erlangt er 1577 die Stelle eines Staatsanwalts in Laon. Wie bei vielen bedeutenden Juristen seiner Zeit, war auch B.s Leben durch die Religionskämpfe geprägt. In der Bartholomäusnacht 1572 entkam er nur knapp einem Mordanschlag. Sein Wunsch, den Bürgerkrieg in Frankreich zu beenden und ein friedliches Zusammenleben der Konfessionen zu erreichen, erwies sich jahrzehntelang als unrealisierbar. Nach der Gründung der „Liga“ (1576) geriet B. sogar in Opposition zum König und zur katholischen Partei, als er die Ständeversammlung von Blois dazu brachte, die Steuerforderungen des Königs zugunsten der Liga zu verweigern; 1588 mußte er aber nach dem Übergang Laons zur Liga 1588 selbst Ligist werden. Bis zur Einnahme der Stadt durch den neuen König Henri IV (1594) zunehmend isoliert, blieb B. zwar in seinem Amt, zog sich aber aus der öffentlichen politischen Diskussion zurück. 1596 starb er in Laon an der Pest.

      B.s Hauptwerk sind die „Six livres de la République“, eine Staatslehre auf rechtsvergleichender Grundlage. B. hat in diesem Werk wesentliche Elemente des modernen Staatsdenkens, vor allem die Lehre von der Souveränität und von der zentralen Bedeutung der Gesetzgebungsrechts entwickelt. Ein Staat ist „die am Recht orientierte, souveräne Regierungsgewalt über eine Vielzahl von Haushaltungen und das, was |76|ih nen gemeinsam ist“. Souveränität wiederum bedeutet nach B. „die dem Staat eignende absolute und zeitlich unbegrenzte Gewalt“, souverän ist, „wer außer Gott keinen Höheren über sich anerkennt“. Damit findet B. ein Charakteristikum, durch das sich der moderne Staat von den nur relativ unabhängigen (gleichwohl im älteren Sinne „souveränen“) Gemeinwesen oder Herrschaften des Mittelalters unterscheidet, die keine Staatsgewalt im modernen Sinne besaßen. Vor allem macht er deutlich, daß der neuzeitliche Staat keine Herrschaft der Kirche über sich dulden kann, ein Anliegen, das ersichtlich vom Erlebnis der Religionskämpfe und von B.s Toleranzvorstellungen geprägt ist. Neuartig sind auch die Aufgaben, die B. dem Souverän zuweist: „Wer … souverän sein soll … muß in der Lage sein, den Untertanen das Gesetz vorzuschreiben, unzweckmäßige Gesetze aufzuheben oder für ungültig zu erklären und durch neue zu ersetzen“. B. bricht hier mit der mittelalterlichen Vorstellung, daß das Recht dem Herrscher im wesentlichen vorgegeben ist und seine Aufgabe nur in der Rechtsprechung besteht.

      Trotz dieser bahnbrechenden Lehren ist B. allerdings in anderen Punkten noch weit von den modernen Vorstellungen entfernt. Obwohl „legibus solutus“, ist der Herrscher für ihn doch – entsprechend der überkommenen Auffassung – an die göttlichen und natürlichen Gesetze gebunden, und selbstverständlich auch an die von ihm eingegangenen Verträge und die Fundamentalgesetze. Vor allem hat die Gesetzgebung für B. nicht annähernd die Bedeutung wie im modernen Gesetzgebungsstaat: Gesetze sollen möglichst nicht geändert, neue nur bei evidenter Notwendigkeit eingeführt werden. Das alte Recht ist nach Möglichkeit zu bewahren. Gegen eine stark vereinheitlichende Gesetzgebung spricht auch, daß nach B. das Recht dem Volkscharakter angepaßt sein soll, der sich besonders aus den jeweiligen klimatischen Verhältnissen ergibt. Anknüpfend an antike Vorstellungen entwirft B. auf der Basis seines unglaublich umfassenden historisch-ethnologischen Wissens Grundlinien einer Theorie über den Zusammenhang zwischen Klima, Volkscharakter und Recht – einer Lehre, die dann von → MontesquieuMontesquieu, Charles de Secondat, Baron de la Brède et de M. (1689–1755) aufgegriffen und zu einem späten Höhepunkt geführt wird und die seitdem in konservativen Rechtstheorien fortlebt. Vormodern ist auch B.s Stellungnahme zur Entstehung des Staates, denn anders als später etwa bei → AlthusiusAlthusius, Johannes (1557–1638) und den Naturrechtlern (→ LockeLocke, John (1632–1704), → PufendorfPufendorf, Samuel (1632–1694)) hat bei ihm die Theorie von der vertraglichen Entstehung des Staates und damit der Volkssouveränität keinen Platz. Die absolute Monarchie ist für ihn die vorzugswürdige Regierungsform.

      |77|B.s Werk hatte schon im 16. Jahrhundert ungeheuren Erfolg. Bis 1600 erschienen 18 Ausgaben der französischen Urfassung und vier der lateinischen Version von 1586, hinzu kamen – gleichfalls noch im 16. Jahrhundert – Übersetzungen ins Italienische, Spanische und Deutsche. In Deutschland wurde die Souveränitätslehre sofort rezipiert. Ihre Übertragung auf die deutschen Verhältnisse stieß allerdings auf Schwierigkeiten, da hier die Frage nach dem Träger der (Organ-) Souveränität angesichts der verzwickten Kompetenzverteilung auf Kaiser und Reichsstände und des bundesstaatlichen Charakters des Reichs nicht leicht zu beantworten war (→ ArumäusArumaeus, Dominicus (1579–1637), → LimnäusLimnäus, Johannes (1592–1663),ReinkingkReinkingk, Dietrich (1590–1664)). Hier zeigen sich wohl zum ersten Mal die Probleme, die sich aus der bei B. noch fehlenden Unterscheidung zwischen Organ- und Staatssouveränität ergeben.

      Weitere

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