Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher Schwerpunkte Klausurenkurs

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Der Amtsträger hat die entsprechende Erklärung zu verlangen.

      (2) Der gemeinsam für alle Kinder festgelegte Familienname kann entweder der Familienname eines Elternteils oder eine Kombination der Familiennamen der Eltern sein, darf aber auf keinen Fall mehr als zwei Familiennamen enthalten.

      (3) Wenn die Eltern keine Erklärung über den Familiennamen ihrer Kinder nach den Bestimmungen der vorherigen Absätze abgeben, tragen die Kinder als Familiennamen den Familiennamen ihres Vaters.

      Anmerkungen

       [1]

      Bestimmungen des IPR im AK bei Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert/Kastrissios Griechenland (Stand 2016).

       [2]

      Familienrechtliche Bestimmungen bei Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert/Kastrissios Griechenland (Stand 2016).

      Strukturierung des Falles

      247

      Wesentliche Themen: Internationale Zuständigkeit in Sorgerechtssachen; Sorgerechtsstatut; Verhältnis von MSA, KSÜ und Brüssel IIa-VO; Gewöhnlicher Aufenthalt; Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit; Vorfragenanknüpfung bei Name und Staatsangehörigkeit; Namensstatut; Abstammungsstatut; Haager Kindesentführungsübereinkommen; Anerkennung und Vollstreckung nach Brüssel IIa-VO.

       I. Vaterschaft zu Georgios

       1.Begründung der Vaterschaft vor dem 1.7.1998

       a)Maßgebliche Kollisionsnorm Anwendbares Recht, intertemporal Art. 224 § 1 EGBGB für Vaterschaftsbegründung seit 1.7.1998 Art. 19 EGBGB idF. des KindRG lex causae

       b)Alternative Anknüpfung Art. 19 EGBGB alternativ, jedenfalls wenn nur ein Mann als Vater in Betracht kommt

       –Gewöhnlicher Aufenthalt des Georgios bis 2018: Deutsches Recht, oder

       –Heimatrecht des Kostas: Griechisches Recht, oder

       –Ehewirkungsstatut der Mutter, wenn wirksame Ehe, kann hier dahinstehen, weil auch dies griechisches Recht wäre (Art. 14 Abs. 1 aF EGBGB, Art. 14 Nr 1 AK); Neufassung des Art. 14 EGBGB zum 29.1.2019 wirkt nicht zurück, Anknüpfung Art. 19 Abs. 1 Alt. 3 EGBGB unwandelbar („bei der Geburt“)

       c)Vorfrage der Ehe in § 1592 Nr 1 BGB Deutsches Recht § 1592 Nr 1 BGB, wenn Mutter bei Geburt verheiratet

       –Vorfrage der wirksamen Ehe der Mutter selbstständig anzuknüpfen

       –Materielles Eheschließungsstatut, Ehe nach 1.9.1986: Art. 13 Abs. 1 EGBGB, Gesamtverweisung in griechisches Heimatrecht (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB), griechisches IPR nimmt an (Art. 13 Abs. 1 AK), Ehehindernisse oder Mängel (-)

       –Formelles Eheschließungsstatut: Inland Art. 13 Abs. 3 aF EGBGB, wortgleich nun Art. 13 Abs. 4 EGBGB: zwingend deutsche Ortsform

       –Intertemporal Eheschließung vor dem 1.7.1998: EheG aF, nicht Art. 226 Abs. 3 EGBGB

       –§ 13 Abs. 1 EheG aF wie § 1310 Abs. 1 BGB: zwingend Standesbeamter, sonst Nichtehe

       –Ausnahme Art. 13 Abs. 3 aF EGBGB: beide Griechen (+); Ermächtigung (-) Art. 1367 Abs. 1 Hs. 2 AK genügt nicht

       –§ 1310 Abs. 3 BGB (-) im Zeitpunkt der Geburt noch keine 10 Jahre seit Setzen eines Vertrauenstatbestands

       –Im Zeitpunkt der Geburt also zunächst keine Vaterschaft des Kostas

       d)Alternativ: Sachnormverweisung in griechisches Recht

       –Verweisung in griechisches Recht jedenfalls auch Sachnormverweisung

       e)Abstammung im materiellen griechischen Recht

       –Art. 1475 Abs. 1 AK (-), Art. 1479 AK (-), Art. 1465 Abs. 1 AK: Vorfrage der Ehe, bei selbstständiger Anknüpfung wieder (-); bei unselbstständiger Anknüpfung an griechische lex causae (+) Art. 1367 Abs. 1 AK

       2.Begründung der Vaterschaft nach der Geburt

       a)Durch Anerkennung (§ 1592 Nr 2 BGB)

       –§ 1592 Nr 2 BGB: (-) Anerkennung nicht wirksam mangels Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB)

       b)Durch Heilung des Formmangels der Ehe

       –§ 1592 Nr 1 BGB: Vorfrage Ehe, bei Eheschließung Nichtehe

       –Heilung: § 1310 Abs. 3 Nr 1 BGB: (+) Eheerklärung vor Papas, Eintragung durch Standesbeamten, seit der Eintragung 10 Jahre als Ehegatten gelebt, Heilungstatbestand am 15.2.2008 vollendet, wirkt auf Eheschließung zurück und damit auf den Zeitpunkt der Geburt

       –Kostas also nunmehr rückwirkend Vater des Georgios

       [–Hilfsgutachten: griechisches Recht:

       –Anerkennung (-) mangels Zustimmung der Mutter (Art. 1475 Abs. 1 AK)

       –Art. 1465 AK wie § 1592 Nr 1 BGB, weil Vorfrage der Ehe nach deutschem Recht, also geheilt (+)]

       Ergebnis:Kostas ist aufgrund § 1592 Nr 1 BGB und Heilung seiner Ehe mit Elena rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt Vater des Georgios.

       II. Name des Georgios

       1.Namensstatut

       a)Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht

       –Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 EGBGB)

       –Deutsche Staatsangehörigkeit iure soli (§ 4 Abs. 3 StAG) (-) Geburt zwar nach dem 1.1.2000, also Neufassung anwendbar; aber § 4 Abs. 3 S. 1 Nr 1 StAG (8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt eines Elternteils) fehlt; § 4 Abs. 3 S. 1 Nr 2 StAG (unbefristetes Aufenthaltsrecht) ergäbe sich aus Art. 39 EGV aF

       b)Griechisches Staatsangehörigkeitsrecht

       –Griechische Staatsangehörigkeit: Art. 1 Abs. 1 griech. StAG (+) jedenfalls Mutter Griechin, Erwerb vom Vater ebenfalls (bereits bei Geburt), da Vorfrage der Abstammung bei StA unselbstständig anzuknüpfen

       2.Name im griechischen Recht Art. 1505 AK, wenn Georgios ein Kind verheirateter Eltern

       –Vorfrage der wirksamen Ehe beim Namen unselbstständig anzuknüpfen, also griechisches Recht, also Ehe wirksam

       –Art. 1505 Abs. 1 AK: Wahl des Nachnamens für alle gemeinsamen Kinder (-)

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