Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher
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Hausmann Ausgleichsansprüche zwischen Ehegatten aus Anlass der Scheidung im internationalen Privatrecht – Zur Abgrenzung zwischen Vertragsstatut, Ehewirkungsstatut und Ehegüterstatut, FS Jayme (2004) 305.
3. Gesamtstatut und Einzelstatut
Staudinger/Hausmann (2013) Art. 3a EGBGB, Rn 5.
4. Anknüpfung nachehelicher Unterhalt
Schäuble Die Sicherung von Unterhaltsvereinbarungen zwischen Ehegatten durch Rechtswahl zu Gunsten deutschen Rechts, NZFam 2014, 1071.
Schwarz/Scherpe Nachehelicher Unterhalt im internationalen Privatrecht, FamRZ 2004, 665.
Rauscher/Andrae (2015) Art. 3 HUntStProt Rn 4 ff, Art. 5 HUntStProt Rn 10 ff.
5. Anerkennung ausländischer (Nicht-EU-) Ehescheidung
Staudinger/Mankowski (2010) Art. 17 EGBGB, Rn 6.
Wagner Anerkennung und Wirksamkeit ausländischer familienrechtlicher Rechtsakte nach autonomem deutschem Recht, FamRZ 2006, 744.
Heiderhoff Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, StAZ 2009, 328.
Pietsch Die Anerkennung von ausländischen Ehescheidungen in Deutschland, FF 2011, 237.
6. Anknüpfung Versorgungsausgleich
Bergner Aktuelle Fragen zum Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung FamRZ 2011, 3.
Staudinger/Mankowski (2010) Art. 17 EGBGB Rn 278 ff.
7. Qualifikation und Natur des Mahr
Yassari Überblick über das iranische Scheidungsrecht, FamRZ 2002, 1088.
Lentz Islamisches Recht vor deutschen Familiengerichten – ein Überblick 2009‑2017 Teil 2 Die Brautgabe, FuR 2017, 658.
Krüger Zum Problem der Brautgabe im türkischen Recht, IPRax 2014, 204.
8. Internationale Zuständigkeit in Scheidungsfolgesachen
Rauscher/Mankowski (2016), Art. 1 Brüssel Ia-VO, Rn 10.
Rauscher/Rauscher (2015) Einl. Brüssel IIa-VO Rn 14 f.
9. Nachholung des Versorgungsausgleichs
MüKoBGB/Winkler von Mohrenfels7 Art. 17 EGBGB Rn 40 ff.
2. Teil Klausuren › II. Familienrecht › Fall 5 Griechisch-deutsches Patchwork
Fall 5 Griechisch-deutsches Patchwork
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Die griechischen Staatsangehörigen Kostas Karamanlis und Elena Elefteriou sind im Dezember 1997 aus Thessaloniki, wo sie bis dahin beide gelebt und sich kennengelernt hatten, berufsbedingt nach Stuttgart umgezogen und haben am 15.2.1998 in der griechisch-orthodoxen Kirche in Stuttgart die Ehe geschlossen. Die Trauung nahm der vorübergehend dort zu Besuch befindliche Papas Athanasios Evangelistrias aus Athen vor, der seinen Gastgeber, den hauptamtlich in dieser Kirche tätigen Papas, entlasten wollte. Die Eheschließung wurde dem zuständigen Standesbeamten mitgeteilt, der für die Ehegatten am 26.2.1998 ein Familienbuch anlegte. Am 15.3.2005 wurde in Stuttgart der gemeinsame Sohn Georgios geboren. Eine ausdrückliche Bestimmung seines Namens wurde nie getroffen; für Georgios wurde jedoch auf Antrag seiner Eltern durch das Generalkonsulat der Griechischen Republik in Stuttgart ein Reisepass auf den Namen „Georgios Karamanlis“ ausgestellt.
Bis zum Herbst 2012 lebte die Familie gemeinsam in Stuttgart. Zu diesem Zeitpunkt kam es zwischen den Ehegatten zu Disharmonie. Elena zog mit Georgios aus der ehelichen Wohnung aus und lebt getrennt in Stuttgart. Eine Rückfrage ihres Rechtsanwalts beim Auswärtigen Amt ergab, dass Athanasios Evangelistrias dort nie durch die Botschaft der Republik Griechenland notifiziert worden war; die daraus gezogene Schlussfolgerung, Georgios sei im Rechtssinne nicht das Kind von Kostas, findet Elena zwar sonderbar, gleichwohl nicht unwillkommen. Kostas ist hingegen von dem Gedanken, nicht der Vater seines Sohnes zu sein, schwer betroffen und erklärt zu Urkunde des Jugendamts Stuttgart vom 1.12.2012 die Anerkennung der Vaterschaft zu Georgios. Elena verweigert die Zustimmung.
Inzwischen hat Elena sich mit dem deutschen Staatsangehörigen Dieter Dritter angefreundet, lebt mit ihm zusammen und wird schwanger. Auf den Antrag von Kostas wird die am 15.2.1998 geschlossene Ehe vom Amtsgericht Stuttgart – Familiengericht – durch seit dem 1.3.2018 rechtskräftigen Beschluss geschieden. Am 7.3.2018 bringt Elena in Stuttgart das Kind Iannis-Dieter zur Welt. Dieter Dritter erkennt die Vaterschaft am 5.3.2018 an. Alle Beteiligten sind sich einig, dass nur Dieter der Vater sein kann.
Kostas, dem die Rechtslage verworren scheint, sucht am 3.7.2018 anwaltlichen Rat. Er möchte, dass auch im Rechtssinn Georgios sein Sohn und Iannis-Dieter nicht sein Sohn ist. Auch die Familiennamen der beiden Knaben sollten dies nach seiner Ansicht ausdrücken. Außerdem möchte er nun, dass ihm ein deutsches Gericht die alleinige elterliche Sorge für Georgios überträgt, nachdem Elena und Dieter nach Mykonos umgezogen sind und auch Georgios mitgenommen haben, was Kostas, dem Elena jeden Kontakt mit Georgios unterbunden hat, am 1.7.2018 von seiner Schwiegermutter erfahren hat. Kostas hat sogleich erfolglos brieflich gegen diese „Entführung“ protestiert und die Rückkehr von Georgios nach Deutschland gefordert. Er will ihn nun unbedingt mit gerichtlicher Hilfe nach Deutschland zurückholen, hat aber Zweifel, ob eine deutsche Entscheidung in Griechenland durchsetzbar ist, zumal Elena bereits angekündigt hat, ein griechischer Richter werde schon einsehen, dass ein griechisches Kind bei seiner Mutter in Griechenland gut aufgehoben sei.
Wie sind die von Kostas aufgeworfenen Fragen zu beantworten und was ist Kostas (bezogen auf den 3.7.2018) von seinem Rechtsanwalt zu raten? Auf Details der Vollstreckung einer deutschen Entscheidung in Griechenland ist nicht einzugehen.
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Materialien
I. Intertemporaler Hinweis zum deutschen Recht
a) EGBGB idF des IPR-NeuregelungsG 1986:
Art. 19 EGBGB
(1) Die eheliche Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe der Mutter bei der Geburt des Kindes maßgebend ist. (…)
Art. 20 EGBGB
(1) Die Abstammung eines nichtehelichen Kindes unterliegt dem Recht des Staates, dem die Mutter bei der Geburt des Kindes angehört. Dies gilt auch für Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft. Die Vaterschaft kann auch nach dem Recht des Staates, dem der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes angehört, oder nach dem Recht des Staates festgestellt werden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
b) BGB in der bis 30.6.1998 geltenden Fassung:
§ 1591 BGB
(1)