Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher Schwerpunkte Klausurenkurs

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      Die Brüssel Ia-VO ist räumlich nicht anwendbar (Art. 4, 6 Abs. 1 Brüssel Ia-VO); deshalb kann hier offenbleiben, wie die Morgengabe prozessual zu qualifizieren ist.

      b) Anwendungsbereich der EG-UntVO

      231

      Fraglich ist auch, ob die EU-EheGüterVO anwendbar ist, deren Zuständigkeitsbestimmungen ebenfalls nicht räumlich-persönlich begrenzt sind. Fasst man den Anwendungsbereich zutreffend komplementär zu der Bereichsausnahme in Art. 1 Abs. 2 Brüssel Ia-VO, so müsste es sich um eine vermögensrechtliche Regelung zwischen den Ehegatten handeln. Die Morgengabe begründet jedoch einen von der Vermögenslage unabhängigen Leistungsanspruch eigener Art, der anders als etwa eine Abfindung des Zugewinnausgleichs auch nicht an die Stelle eines ehevermögensrechtlichen Anspruchs tritt. Damit ist auch die EU-EheGüterVO nicht sachlich anwendbar.

      c) §§ 98 ff FamFG

      232

      Die Zuständigkeit könnte sich wieder nach dem System der §§ 98 ff FamFG beurteilen. Fraglich ist, ob der Anspruch auf Zahlung der Morgengabe Familiensache ist. § 111 FamFG nennt die Morgengabe nicht. Schon vor Inkrafttreten des FamFG fiel sie jedenfalls funktionell nach allen vertretenen Ansichten unter eine oder mehrere der in § 621 aF ZPO genannten Kategorien; durch die Erweiterung des Katalogs der Familiensachen auf die sonstigen Familiensachen (§ 111 Nr 10 FamFG) steht die Einordnung als Familiensache nun außer Frage; der Anspruch auf mehriye ist jedenfalls ein aus der Ehe herrührender Anspruch iSd. § 266 Abs. 1 Nr 2 FamFG. Damit sind §§ 98 ff FamFG anzuwenden.

      d) Verfahrensrechtliche Qualifikation

      233

      Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit genügt nicht die Einordnung als Familiensache, sondern es bedarf einer Qualifikation angesichts der unterschiedlichen Regelungen in §§ 98 FamFG ff. Ausgehend von der strittigen materiellrechtlichen Qualifikation kommen § 111 Nr 5, 7, 8, 9 und 10 FamFG in Betracht. Da die mehriye jedenfalls nicht einer der spezifischen Folgesachen hauptsächlich zugeordnet werden kann (vgl auch oben Rn 231), dürfte bei ehewirkungsrechtlicher Qualifikation eine Einordnung unter § 111 Nr 10 FamFG als sonstiger aus der Ehe folgender Anspruch (§ 266 Abs. 1 Nr 2 FamFG) vorzugswürdig sein. Nur bei scheidungsrechtlicher Qualifikation käme eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 FamFG in Betracht.

      e) Internationale Zuständigkeit für Sonstige Familiensache

      234

      Für Sonstige Familiensachen sind deutsche Gerichte international zuständig gemäß §§ 105, 267 FamFG. Da keine Ehesache anhängig ist (§ 267 Abs. 1 FamFG), ist, wie schon für die Güterrechtssache, abzustellen auf die ZPO-Zuständigkeiten (§ 267 Abs. 2 FamFG), wobei in §§ 12, 13 ZPO der gewöhnliche Aufenthalt den Wohnsitz ersetzt. Da der Antragsgegner keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, käme wiederum nur eine Zuständigkeit deutscher Gerichte aus § 23 ZPO in Betracht, für die sich aus dem Sachverhalt nichts ergibt.

      2. Örtliche, sachliche Zuständigkeit

      235

      Damit ist die örtliche Zuständigkeit, die sich ebenfalls nach § 267 FamFG bestimmt, nicht zu prüfen, auch nicht die sachliche, die sich nach § 111 Nr 10 FamFG beurteilt.

      Ergebnis:

      236

      Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für ehegüterrechtliche Ansprüche fehlt. Ebenso fehlt eine internationale Zuständigkeit für Ansprüche auf mehriye, die verfahrensrechtlich als sonstige Familiensachen zu qualifizieren sind.

      Für Unterhaltsansprüche folgt die internationale und örtliche Zuständigkeit des AG München – Familiengericht – aus Art. 3 lit. b EG-UntVO.

      Für den nachzuholenden Versorgungsausgleich besteht eine internationale Zuständigkeit aus § 102 Nr 1 FamFG, sowie die örtliche Zuständigkeit des AG München – Familiengericht – aus § 218 Nr 4 FamFG; das Verfahren ist Familiensache nach § 111 Nr 7 FamFG.

      Frage 3: Wirksame Ehescheidung

      1. Verfahrensrechtliche Vorfrage

      237

      Soweit der Tatbestand einer anzuwendenden materiellen Norm die Ehescheidung voraussetzt, handelt es sich um eine Vorfrage. Dies ist vorliegend für §§ 1569 ff, 1573 BGB sowie für §§ 1 ff VersAusglG (der VA findet nach §§ 9 ff, 20 ff VersAusglG nur bei oder nach Scheidung statt) der Fall. Da eine ausländische gerichtliche Ehescheidung vorliegt, findet jedoch keine kollisionsrechtliche Vorfragenanknüpfung statt, sondern es ist die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung zu prüfen.

      2. Keine Anwendung der Brüssel IIa-VO

      238

      Die Scheidung aus Florida müsste also in Deutschland anzuerkennen sein.

      Art. 21 ff Brüssel IIa-VO sind für die Anerkennung einer Ehescheidung aus den USA nicht anzuwenden; die Anerkennung nach der VO erfasst nur die „in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen“ (Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO). Da die Ehescheidung aus deutscher verfahrensrechtlicher Sicht eine Familiensache ist (§§ 111 Nr 1, 121 Nr 1 FamFG), bestimmt sich die Anerkennung nicht nach § 328 ZPO, sondern nach §§ 107 ff FamFG.

      3. Anerkennungsmonopol der LJV (§ 107 FamFG)

      239

      Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen erfolgt gemäß § 107 FamFG in einem bei der Landesjustizverwaltung durchzuführenden gesonderten Anerkennungsverfahren in Ausnahme vom sonst (§ 328 ZPO, § 108 FamFG, Art. 21 Abs. 1 Hs. 2 Brüssel IIa-VO) geltenden Grundsatz der Inzidentanerkennung. Ausgenommen sind nur Entscheidungen aus dem Staat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehörten (§ 107 Abs. 1 S. 2 FamFG), was vorliegend nicht der Fall ist. Das mit der Folgesache befasste AG München – Familiengericht – kann also nicht selbst die vorfragliche Anerkennungsfähigkeit

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