Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher Schwerpunkte Klausurenkurs

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seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 107 Abs. 2 S. 1 FamFG), also Bayern, durchzuführende Verfahren wurde bisher nicht durchgeführt. Da das Gericht mangels eines eigenen rechtlichen Interesses nicht selbst antragsberechtigt ist (§ 107 Abs. 4 S. 2 FamFG), wird es daher das Unterhaltsverfahren und das VA-Verfahren[19] nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung der bayerischen Landesjustizverwaltung auf Antrag eines Beteiligten (hier absehbar der Leila) aussetzen.

      4. Anerkennungsvoraussetzungen (§ 109 FamFG)

      240

      Ob die Ehegatten im Ergebnis wirksam geschieden sind, hängt von der Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen im Verfahren nach § 107 FamFG ab. Diese bestimmen sich auch im Verfahren nach § 107 FamFG für gerichtliche ausländische Ehescheidungen gemäß § 109 FamFG, der die Anerkennungsvoraussetzungen sowohl für die Anerkennung nach § 107 FamFG als auch für die nach § 108 FamFG regelt.

      a) Spiegelbildliche Zuständigkeit

      241

      Die Gerichte des Urteilsstaates müssten spiegelbildlich zuständig gewesen sein (§ 109 Abs. 1 Nr 1 FamFG). Dabei genügt es für Entscheidungen aus einem Staat mit verschiedenen Jurisdiktionen, wenn der Gesamtstaat (hier USA) bei gespiegelter Anwendung deutschen Zuständigkeitsrechts zuständig wäre. Die innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung fremder Staaten ist deren Sache und entzieht sich der Bewertung im Anerkennungsstadium.

      b) Zustellung verfahrenseinleitendes Schriftstück

      242

      § 109 Abs. 1 Nr 2 FamFG müsste gewahrt sein. Fraglich ist, ob sich Laila im dortigen Verfahren eingelassen hat; davon kann bei einem schlichten Brief ohne anwaltliche Vertretung nicht ohne nähere Kenntnis des fremden Prozessrechts ausgegangen werden.

      Von der Rechtzeitigkeit kann ausgegangen werden, da Leila Zeit hatte, ihre Verteidigung zu erwägen und ihre Nichtbeteiligung brieflich anzuzeigen.

      c) Sonstige Anerkennungshinderisse

      243

      Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs. 1 Nr 3, 4 FamFG sind nicht ersichtlich.

      244

      

      Die Verbürgung der Gegenseitigkeit (§ 109 Abs. 4 FamFG) ist nur bei den in § 109 Abs. 4 FamFG genannten Entscheidungen erforderlich; Ehesachen sind dort nicht erfasst; Ehesachen sind insbesondere keine Familienstreitsachen iSd. § 109 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Legaldefinition § 112 FamFG) auch wenn „Ehe- und Familienstreitsachen“ manche Gemeinsamkeiten aufweisen (vgl insbesondere § 113 FamFG).

      Ergebnis:

      Das AG München – FamG – setzt das Verfahren auf Antrag aus, bis das vorgreifliche Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG vor der Landesjustizverwaltung durchgeführt ist. Diese wird die Anerkennung aussprechen, da keine Anerkennungshindernisse vorliegen.

      Anmerkungen

       [1]

      Aufbau: Die Zuständigkeit kann hier kaum vorab geprüft werden, weil sie von vorher zu klärenden Fragen kollisionsrechtlicher Natur abhängt (Morgengabe, Nachholung des Versorgungsausgleichs).

       [2]

      Jayme/Hausmann19 Nr 22 Fn 1.

       [3]

      BGH NJW 1993, 1920, 1921.

       [4]

      Rechtsvergleichende Erörterungen zum US-amerikanischen Güterrechtssystem sind für die Falllösung nicht veranlasst. Einige US-Bundesstaaten im Osten und Südosten folgen – in spanisch-rechtlicher Tradition – dem System der Errungenschaftsgemeinschaft (community property), das drei Vermögensmassen (separate property jedes Ehegatten und ein gesamthänderisches community property) vorsieht. Florida folgt güterrechtlich wie die meisten Bundesstaaten dem Common Law-Prinzip der Gütertrennung (separate property). Bei Scheidung wird gleichwohl eine Vermögensverteilung im zweiten Zweig des angelsächsischen Rechtssystems, der equity, vorgenommen (equitable distribution), die regelmäßig ebenfalls zu einer hälftigen Teilung des ehelichen Vermögens (matrimonial property) führt.

       [5]

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