Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher Schwerpunkte Klausurenkurs

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Nr 42.

       [6]

      So BGHZ 203, 372 Rn 22.

       [7]

      OLG München FamRZ 2012, 1512; offen gelassen in BGH NJW 2013, 2662, 2665.

       [8]

      Vgl zu solchen Konstellationen Rauscher/Andrae (2016) Art. 5 HUntStProt Rn 18.

       [9]

      BGH NJW 1993, 2047; OLG Bremen FamFR 2012, 326: Selbst ein ohne Sachprüfung ergehender Ausspruch im ausländischen Scheidungsurteil, dass ein VA nicht stattfinde, erwächst nicht in Rechtskraft.

       [10]

      Ausländische Anwartschaften, die sachlich dem VA unterliegen (§ 2 Abs. 1 VersAusglG), sind nicht in den Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff VersAusglG einbezogen, weil ein deutsches Gericht nicht gestaltend in Anwartschaften bei ausländischen Versorgungsträgern eingreifen kann. Dies war schon vor der Reform des Versorgungsausgleichsrechts zum 1.9.2009 anerkannt und ist nun ausdrücklich in § 19 Abs. 2 Nr 4 VersAusglG bestimmt. Solchen Anrechten fehlt bei Scheidung die Ausgleichsreife; in Betracht kommt nur ein Ausgleichsanspruch nach §§ 20–26 VersAusglG (§ 19 Abs. 4 VersAusglG).

       [11]

      Zum Streitstand Staudinger/Mankowski (2010) Art. 14 EGBGB Rn 273 ff.

       [12]

      BGH NJW 2010, 1528; die dort angedeutete häufige Übereinstimmung mit dem Ehescheidungsstatut ist seit dem Inkrafttreten der Rom III-VO entfallen, so dass sich für die in arabischen Ländern verbreitete sunnitische Praxis des mahr die Frage der scheidungsrechtlichen Qualifikation weiter offen stellt.

       [13]

      BGH FamRZ 1987, 463; BGH FamRZ 1999, 217; Wurmnest FamRZ 2005, 1879.

       [14]

      Gegen primär schuldrechtliche Qualifikation auch BGH NJW 2010, 1528, 1530.

       [15]

      Vgl EuGH Rs. 143/78 ECLI:EU:C:1979:83 (de Cavel/de Cavel).

       [16]

      Kropholler/v. Hein Europäisches Zivilprozessrecht8 Art. 1 Rn 27.

       [17]

      Vgl Rauscher/Andrae (2015) Art. 1 EG-UntVO Rn 27b.

       [18]

      Vgl EuGH ECLI:EU:C:1980:70 (de Cavel/de Cavel II).

       [19]

      Obgleich die ausländischen Anwartschaften nicht teilungsreif sind, wäre dies, sofern die Ehe wirksam geschieden ist, nach § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel festzustellen; es kann also auch insoweit nicht dahinstehen, ob eine Teilung an der fehlenden Ehescheidung oder an der fehlenden Teilungsreife scheitert.

       [20]

      Zum Ganzen MüKoFamFG/Rauscher3 § 109 Rn 12.

       [21]

      § 109 Abs. 1 Nr 2 FamFG lässt, anders als Art. 22 lit. b Brüssel IIa-VO keine rechtzeitigen, aber mangelbehafteten Zustellungen genügen.

       [22]

      Jayme/Hausmann19 Nr 211 Fn 1.

       [23]

      Vgl Art. 18 Abs. 3 HZÜ und Bekanntmachung BGBl. 1979 II 779.

      Literaturhinweise

      Behandlung der fallrelevanten Themen in:

      Rauscher Internationales Privatrecht (5. Aufl., 2017)

Anknüpfung Ehegüterstatut: Rn 775 ff
Gesamtstatut und Einzelstatut: Rn 552 ff
Anknüpfung nachehelicher Unterhalt: Rn 860, 943 ff
Anknüpfung Versorgungsausgleich: Rn 862 ff
Qualifikation und Natur des Mahr/der Morgengabe: Rn 490
Internationale Zuständigkeit Scheidungsfolgesachen: Rn 2286 ff
Nachträglicher Versorgungsausgleich bei Auslandsscheidung: Rn 875 ff
Anerkennung ausländischer (Nicht-EU-) Ehescheidung: Rn 2628 ff

      Weitere Literatur

      1. Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen

      Rauscher Iranrechtliche Scheidung auf Antrag der Ehefrau vor deutschen Gerichten, IPRax 2005, 313.

      Arif Vergleich der formellen und materiellen Voraussetzungen der Ehescheidung im iranischen und deutschen Recht ZfRV 2012, 228.

      Lentz Islamisches Recht vor deutschen Familiengerichten – ein Überblick 2009‑2017 Teil 1 (Eheschließung), FuR 2017, 597.

      2. Anknüpfung Ehegüterstatut

      Staudinger/Mankowski (2010), Art. 15 EGBGB, Rn 1 und Rn 80.

      Martiny Die Anknüpfung güterrechtlicher Angelegenheiten nah den Europäischen Güterrechtsverordnungen, ZfPW 2017, 1.

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