Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher
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Der in Art. 11 Abs. 2 EU-EheGüterVO geforderte ausreichende Bezug zu Deutschland wäre jedenfalls durch die deutsche Staatsangehörigkeit von Laila gegeben.
d) Örtliche, sachliche Zuständigkeit
222
Bejaht man die internationale Zuständigkeit, so ist die örtliche Zuständigkeit gemäß Art. 2 EU-EheGüterVO nicht in der VO mitgeregelt. Anwendbar könnte § 262 FamFG sein; jedoch folgt aus § 3 IntGüRG, das zur Ausführung der EU-EheGüterVO erlassen wurde, eine vorrangige Regelung der örtlichen Zuständigkeit. Da sich die internationale Zuständigkeit (allenfalls) aus Art. 11 EU-EheGüterVO ergibt, ist dann gemäß § 3 Nr 9 IntGüRG das AG Berlin-Schöneberg örtlich zuständig. Sachlich zuständig ist ausschließlich das Familiengericht (§ 23a Abs. 1 S. 1 Nr 1 GVG, § 111 Nr 9 FamFG).
Ergebnis:
Ob deutsche Gerichte international für den Antrag auf Zugewinnausgleich zuständig sind, hängt davon ab, ob die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme drittstaatlicher (hier floridianischer) Gerichte anzunehmen ist. Sofern dies bejaht wird, ist örtlich und sachlich das AG Berlin-Schöneberg – Familiengericht – zuständig.
II. Unterhalt
1. Internationale Zuständigkeit
a) Anwendungsbereich der EG-UntVO
223
Für seit dem 18.6.2011 eingeleitete Unterhaltsverfahren wurden die Bestimmungen der Brüssel I-VO ersetzt durch die der EG-UntVO (Art. 68 Abs. 1 EG-UntVO). Für nach Inkrafttreten der Brüssel Ia-VO eingeleitete Unterhaltsverfahren ergibt sich dies nun ausdrücklich aus der Bereichsausnahme in Art. 1 Abs. 2 lit. e Brüssel Ia-VO.
Deren sachlicher Anwendungsbereich ist für den nachehelichen Unterhalt gegeben (Art. 1 EG-UntVO). Anders als Art. 6 Brüssel Ia-VO enthält die EG-UntVO keine Einschränkung des räumlich-persönlichen Anwendungsbereichs, so dass sie auch für einen Unterhaltsantrag gegen den in den USA wohnenden Antragsgegner gilt.
b) Zuständigkeit Art. 3 EG-UntVO
224
Unter den alternativ in Art. 3 EG-UntVO bestimmten Zuständigkeiten begründet jedenfalls Art. 3 lit. b EG-UntVO die Zuständigkeit deutscher Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin.
2. Örtliche, sachliche Zuständigkeit
225
Die örtliche Zuständigkeit folgt ebenfalls aus Art. 3 lit. b EG-UntVO; sachlich zuständig ist ausschließlich das Familiengericht (§ 23a Abs. 1 S. 1 Nr 1 GVG, § 111 Nr 8 FamFG). Zuständig ist damit das AG München – Familiengericht.
III. Versorgungsausgleich
1. Internationale Zuständigkeit
a) Brüssel Ia-VO, EG-UntVO
226
Die Brüssel Ia-VO ist wiederum räumlich nicht anwendbar; auch sachlich ist die VO nicht anwendbar, denn der Versorgungsausgleich fällt als auf der Ehe beruhender vermögensrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten unter den Güterstandsbegriff des Art. 1 Abs. 2 lit. a Brüssel Ia-VO.[16] Die EG-UntVO ist nicht anwendbar, weil der Versorgungsausgleich nicht auf die Deckung gegenwärtiger Unterhaltsbedürfnisse gerichtet und damit nicht als Unterhalt iSd. Art. 1 EG-UntVO zu qualifizieren ist.[17]
b) Anwendbarkeit der EU-EheGüterVO
227
Aus der EU-rechtlichen Einordnung des Versorgungsausgleichs als Ehegüterrecht iSd. Bereichsausnahme der Brüssel Ia-VO folgt nun umgekehrt die Anwendbarkeit der EU-EheGüterVO.
c) Zuständigkeit aus Art. 11 EU-EheGüterVO
228
Damit ergibt sich wie zum Zugewinnausgleich die Frage der Anwendbarkeit des Art. 11 EU-EheGüterVO. Für den Versorgungsausgleich dürfte die Unzumutbarkeit der Geltendmachung in Florida jedoch eindeutig zu bejahen sein. Die Entwicklung der deutschen Rechtsprechung zum nachgeholten Versorgungsausgleich nach Auslandsscheidung beruht auf dem Gedanken des Schutzes des ausgleichsberechtigten deutschen Ehegatten, die auch mit der sozialpolitischen Erwägung verknüpft ist, diesen Ehegatten nach Scheidung nicht ohne ausreichende eigene Rentenansprüche zu lassen. Dies kam zunächst in der Figur der hypothetischen Verbundzuständigkeit und sodann in § 102 FamFG zum Ausdruck, der eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt, wenn der Antragsteller in Deutschland gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 102 Nr 1 FamFG); übernimmt man diese Wertung im Rahmen des Art. 11 EU-EheGüterVO, so kann im materiell gebotenen Umfang (oben Rn 211) auch über ausländische Anwartschaften entschieden werden, während § 102 Nr 2 FamFG nur eine Entscheidung über inländische Anwartschaften erlauben würde.
2. Örtliche, sachliche Zuständigkeit
229
Ob sich die örtliche Zuständigkeit aus § 3 Nr 9 IntGüRG ergibt, erscheint fraglich, da der EU-rechtliche Begriff der Güterstände nicht notwendig die Auslegung der Reichweite des § 3 IntGüRG betrifft. Bejaht man eine Erstreckung des EU-rechtlichen Begriffs auf das IntGüRG, so ist wieder das AG Berlin-Schöneberg zuständig. Anderenfalls ergibt sich gemäß § 218 Nr 4 FamFG die örtliche Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin. Sachlich zuständig ist das Familiengericht (§ 23a Abs. 1 S. 1 Nr 1 GVG, § 111 Nr 7 FamFG).
IV. Morgengabe
1. Internationale Zuständigkeit