Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher
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c) Zeitlicher Anwendungsbereich: Verfahrensbeginn oder Unterhaltszeitraum
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Das HUntStProt 2007 löst das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 (HUÜbk 1973) ab. Der zeitliche Anwendungsbereich ist umstritten; überwiegend wird mit Rücksicht auf Art. 5 des in Art. 3 Nr 1 lit. c EGBGB genannten Ratsbeschluss auf den Stichtag nach Art. 75 Abs. 1, 76 Abs. 3 EG-UntVO abgestellt, so dass in Verfahren, die ab dem 18.6.2011 eingeleitet wurden, das Unterhaltsstatut sich auch für vorher liegende Zeiträume nach den Kollisionsnormen des HUntStProt 2007 richten soll.[6] Nach zutreffender Ansicht würde dies jedoch eine unzulässige echte Rückwirkung auf abgeschlossene Unterhaltstatbestände bedeuten, die dadurch verursacht ist, dass der genannte Ratsbeschluss fehlerhaft Grundsätze der verfahrensrechtlichen Überleitung auf die kollisionsrechtliche Überleitung anwendet. Zutreffend ist die intertemporale Frage so zu lösen, dass Art. 22 HUntStProt 2007 die kollisionsrechtliche Überleitung regelt und Art. 75 Abs. 1, 76 Abs. 3 EG-UntVO nur die verfahrensrechtliche. Danach gilt neues IPR auch in seit dem 18.6.2011 eingeleiteten Verfahren nur für Unterhaltszeiträume nach seinem Inkrafttreten, also seit dem 18.6.2011.[7] Vorliegend kann sich nachehelicher Unterhalt frühestens ab der am 17.7.2017 ausgesprochenen Ehescheidung ergeben, so dass er dem HUntStProt 2007 untersteht.
d) Vorbehalte bei bestimmten Konstellationen
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Grundsätzliche Vorbehalte für Unterhaltsansprüche in bestimmten persönlichen Konstellationen (vgl noch für Unterhalt zwischen zwei Deutschen nach Art. 15 HUÜbk 1973) sieht das HUntStProt 2007 nicht mehr vor.
2. HUntStProt 2007: Anknüpfung Nachehelicher Unterhalt
a) Grundsatzanknüpfung
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Anders als Art. 8 HUÜbk 1973 knüpft das HUntStProt 2007 nacheheliche Unterhaltsansprüche nicht mehr akzessorisch an das Scheidungsstatut an, sofern die Ehegatten nicht eine entsprechende Wahl nach Art. 8 Abs. 1 lit. d HUntStProt 2007 getroffen haben, was vorliegend nicht der Fall ist. Damit ist nach Art. 3 Abs. 1 HUntStProt 2007 deutsches Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der Unterhalt begehrenden Laila anzuwenden.
b) Einrede bei engerer gemeinsamer Verbindung
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Art. 5 HUntStProt 2007 erlaubt jedoch beim Unterhalt zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten jeder Partei die kollisionsrechtliche Einrede, das von Art. 3 HUntStProt 2007 berufene Recht könne keine Anwendung finden, weil das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, eine engere Verbindung zu der betreffenden Ehe habe. Ali Akbar hat nach der Fallfrage diesen Einwand erhoben. Allerdings besteht eine solche engere Verbindung nicht zwingend zu Florida als dem Staat des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts. Vorliegend hat deutsches Recht durchaus zu der Ehe eine über den aktuellen Aufenthalt der Laila hinausgehende Verbindung; die Ehegatten hatten hier einen Teil der Ehe gelebt, Laila ist deutsche Staatsangehörige und Ali Akbar hatte zeitweise ein deutsches Personalstatut. Die Rückkehr von Laila nach Deutschland ist also nicht zufällig; vielmehr war durchaus damit zu rechnen, dass sie bei Trennung in ihren Heimatstaat zurückkehren würde.[8] Die erhobene kollisionsrechtliche Einrede greift somit absehbar nicht durch.
III. Versorgungsausgleich
1. Nachgeholter VA
a) Nachholung bei Auslandsscheidung
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Fraglich ist, ob ein Versorgungsausgleich (VA), der im deutschen Scheidungsverfahren von Amts wegen Verbundsache ist, also regelmäßig im Scheidungsverfahren erfolgt (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG), nach Scheidung im Ausland – sofern diese in Deutschland anerkannt wird – überhaupt stattfinden kann. Wenngleich ein solcher selbstständiger VA unter Geltung der §§ 606 ff aF ZPO nicht vorgesehen war, erschien schon damals die Ermöglichung der Nachholung geboten. Zahlreiche Rechtsordnungen kennen den VA nicht; insbesondere deutsche Ehegatten würden durch verfahrensrechtlichen Zufall des VA verlustig gehen, wenn eine im Ausland ohne Durchführung des VA erfolgte Ehescheidung relativ großzügig anzuerkennen wäre und der VA damit ausgeschlossen wäre. §§ 102, 218 FamFG stellen ohnehin für selbstständige VA-Verfahren Zuständigkeiten bereit, die nicht nur für einen schuldrechtlichen VA, sondern auch für einen umfassenden nachgeholten VA genutzt werden können.
b) Keine Erfassung durch Rechtskraft ausländischer Scheidung
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Auch eine anzuerkennende Rechtskraft der ausländischen Scheidung steht nicht entgegen, da in dem Verfahren in Florida über einen VA nicht zu befinden war und auch nicht befunden wurde, also der VA nicht Streitgegenstand war,[9] so dass, anders als dies im deutschen Scheidungsverfahren für den schuldrechtlichen VA der Fall ist, auch kein Durchführungsvorbehalt tenoriert werden konnte.
2. Versorgungsausgleichsstatut
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Zu bestimmen ist das auf den nachgeholten VA anwendbare Recht.
a) Art. 8 deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen
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Art. 8 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens wäre zwar sachlich anwendbar; der persönliche Anwendungsbereich ist jedoch nicht eröffnet, da Leila Deutsche ist, also jedenfalls nicht beide Ehegatten bei Antragstellung Iraner waren.
b) Art. 17 Abs. 3 EGBGB: Intertemporal anwendbare Fassung
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Intertemporal ist nach dem Inkrafttreten des auf die Rom III-VO abgestimmten Art. 17 EGBGB neuer Fassung zu klären, ob Art. 17 Abs. 3 EGBGB in alter oder neuer Fassung Anwendung findet. Dies bestimmt sich nach Art. 229 § 28 EGBGB; da das Scheidungsverfahren nach Inkrafttreten der Neufassung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB am 28.1.2013 eingeleitet wird, gilt für den Versorgungsausgleich Art. 17 Abs. 3 EGBGB in der Neufassung.
c) Anknüpfung des VA
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Nach Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB unterliegt der VA als kollisionsrechtliche Scheidungsfolge dem nach der Rom III-VO anzuwendenden Scheidungsstatut, ist jedoch in der Neufassung nur noch bei deutschem Scheidungsstatut anzuwenden; das durch das ausländische Gericht angewendete Scheidungsstatut ist ohne Bedeutung; maßgeblich ist das Recht, welches ein deutsches Gericht fiktiv in einem Scheidungsverfahren angewendet hätte, das zur selben Zeit wie das ausländische Scheidungsverfahren