Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher Schwerpunkte Klausurenkurs

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County of Tallahassee die Scheidung der Ehe. Der Scheidungsantrag wurde Laila auf Ersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz persönlich am 16.6.2015 durch die Post zugestellt. Laila, die selbst die Scheidung wollte, sah keinen Grund, sich an dem Verfahren zu beteiligen und teilte dies dem Gericht auch brieflich mit. Am 17.7.2017 wurde die Ehe durch das Gericht in Florida nach dem Recht von Florida geschieden; weitere Entscheidungen enthält das Urteil nicht.

      Nachdem ihr das Urteil zugestellt ist, beginnt Laila über finanzielle Ansprüche nachzudenken, die ihr gegen Ali Akbar aus dem Morgengabeversprechen zustehen könnten. Eine durch ein deutsches Gericht geschiedene Freundin erzählt ihr außerdem von den deutschen Rechtsinstituten des Versorgungsausgleichs, des Zugewinnausgleichs und des Aufstockungsunterhalts, die ihr viel Geld gebracht hätten.

      Laila beauftragt einen Rechtsanwalt, der am 30.1.2019 beim AG München – Familiengericht – folgende Anträge gegen Ali Akbar Arami erhebt:

Zahlung von Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB; bei der Berechnung geht er zutreffend davon aus, dass das Haus in Tallahassee das einzige relevante Vermögen eines der Ehegatten darstellt
Verurteilung zu einem – nach § 1573 Abs. 2 BGB berechneten – nachehelichen (Aufstockungs-) Unterhalt von 750 €
Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Hinweis auf den pension plan
Zahlung, hilfsweise Herausgabe von 100.000 US-$ aus dem mehriye-Versprechen
1. Welches Recht ist auf die von Laila erwogenen Ansprüche anzuwenden? Ali Akbar Arami wendet insbesondere ein, dass es nicht sein könne, nach einer so lange in Florida gelebten Ehe nun deutsches Recht auf den nachehelichen Unterhalt anzuwenden.
2. Ist das angerufene Gericht zuständig?
3. Wie verfährt das Gericht, soweit es zuständig ist und für einen der geltend gemachten Ansprüche die erfolgte Ehescheidung materielle Anspruchsvoraussetzung ist? Sind die Ehegatten im Ergebnis wirksam geschieden?

      185

      Materialien

      Iranisches ZGB, für shi‘itische Muslime uneingeschränkt anwendbar:

      a) Art. 1062 iran ZGB

      Eine Ehe entsteht als Folge eines Angebots und einer Annahme mit Wörtern, die eindeutig auf die Absicht, eine Ehe eingehen zu wollen, schließen lassen.

      b) Art. 1078 iran ZGB

      Jede Sache, die einen Wert hat und sich auch in Besitz nehmen lässt, kann man als Mahr einsetzen.

      Art. 1080 iran ZGB

      Die Festlegung der Menge des Mahr hängt von dem beiderseitigen Einvernehmen der Parteien ab.

      Art. 1082 iran ZGB

      Sofort nach der Eheschließung wird die Frau Eigentümerin des Mahr und kann darüber jede Art der Verfügung, die sie möchte, tätigen.

      [Anmerkung: In der Praxis wird dennoch die Übergabe eines großen Teiles des Mahr aufschiebend auf Anforderung vereinbart, so dass die Leistung meist erst bei Scheidung gefordert wird.]

      Art. 1087 iran ZGB

      Falls in einer dauernden Ehe kein Mahr erwähnt oder das Fehlen eines Mahr festgelegt sein sollte, ist die Ehe gültig, wobei die Ehegatten das Mahr nach der Eheschließung einverständlich festlegen können; falls vor der Einigung über ein bestimmtes Mahr zwischen ihnen Geschlechtsverkehr stattfinden sollte, wird die Ehefrau das Recht auf ein übliches Mahr haben.

      c) Art. 1109 iran ZGB

      Der Unterhalt einer widerruflich geschiedenen Frau obliegt während des Ede [Farsi Ede = Arab. Idat = Wartezeit = 3 Perioden] dem Ehemann, es sei denn die Scheidung hat wegen Ungehorsams stattgefunden, obgleich in dem Fall, dass das Ede auf Grund einer Eheauflösung oder einer unwiderruflichen Scheidung besteht, die Frau keinen Unterhaltsanspruch hat, außer bei Schwangerschaft durch ihren Ehemann, so dass sie in diesem Fall bis zur Niederkunft einen Anspruch auf Unterhalt haben wird.

      [Hinweis: Weitere Bestimmungen über nachehelichen Unterhalt enthält das iranisch shi‘itische Recht nicht.]

      d)

      Ehegüterrechtliche Bestimmungen enthält das iranisch-shi‘itische Recht nicht; es gilt Gütertrennung.

      II. Recht von Florida

      e)

      f)

      Es ist zu unterstellen, dass der geltend gemachte Aufstockungs-Unterhaltsanspruch nach dem Recht von Florida im konkreten Fall nicht bestünde.

      Anmerkungen

       [1]

      Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert/Enayat Iran (Stand 2002).

       [2]

      Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert/Lorenz USA – Florida (Stand 2004) 67.

      Strukturierung des Falles

      186

      Wesentliche Themen: Anknüpfung Ehegüterstatut; Gesamtstatut und Einzelstatut; Anknüpfung nachehelicher Unterhalt nach HUntStProt 2007; Anknüpfung Versorgungsausgleich; Qualifikation (Natur der mehriye); Internationale Zuständigkeit Scheidungsfolgesachen; Nachholung des Versorgungsausgleichs bei Auslandsscheidung; Anerkennung ausländischer (Nicht-EU-) Ehescheidung.

       Frage 1: Anwendbares Recht

       I.Zugewinnausgleich

       1.Ehegüterstatut

       a)Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen

       –Qualifikation § 1378 BGB güterrechtlich

       –Völkervertragliche Kollisionsnormen (Art. 3 Nr 2 EGBGB):

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