Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher Schwerpunkte Klausurenkurs

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– hier: Art. 4 Abs. 1 Haager Eheschließungsabkommen, sonst § 1309 BGB – für eine weitere Eheschließung ausgestellt wurde; vor dem Spanierbeschluss wurde diesen Ausländern aber in Deutschland die Befreiung vom Erfordernis des Ehefähigkeitszeugnisses verweigert, weil sie nicht nur aus formellen Gründen kein Zeugnis beibringen konnten, sondern nach dem relevanten Heimatrecht materiell nicht unverheiratet waren. Das dänische IPR knüpft die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen – ohne Weiterverweisung – an das Domizil der Eheschließenden an, in der Praxis wird bei Eheschließungen häufig dänisches Recht als lex fori angewendet.

       [10]

      EuGH Rs C-168/08 ECLI:EU:C:2009:974 (Hadadi/Mesko-Hadadi).

       [11]

      Dazu BGH NJW 2007, 220.

       [12]

      Hierzu Rauscher/Rauscher (2015) Art. 6 Brüssel IIa-VO Rn 9 ff; auch die Ansicht, die Art. 7 Brüssel IIa-VO nicht als Ausnahme zu Art. 6 Brüssel IIa-VO, sondern als einen umfassenden ungeschriebenen ausschließlichen Anwendungsbereich der Art. 3 ff Brüssel IIa-VO versteht, kommt zu diesem Ergebnis.

       [13]

      Zum Wandel der Rechtsprechung in dieser Frage BGHZ 47, 324; zum Verbund: OLG Saarbrücken IPRspr 1997 Nr 93.

      Literaturhinweise

      Behandlung der fallrelevanten Themen in:

      Rauscher Internationales Privatrecht (5. Aufl., 2017)

Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO: Rn 2113 ff
Eheaufhebung, Spanierbeschluss: Rn 711
Regelwidriges Scheidungsstatut Art. 17 Abs. 1 aF EGBGB: Rn 849 ff
Regelwidriges Scheidungsstatut Art. 11 Rom I-VO: Rn 834 f
Scheidungs- und Trennungsstatut in der Rom III-VO: Rn 825 ff
Vorabentscheidungsverfahren: Rn 1664 ff

      Weitere Literatur

      1. Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO

      Staudinger/Spellenberg (2015) Art. 1 EheGVO Rn 1 ff.

      Rauscher/Rauscher (2015) Art. 1 Brüssel IIa-VO Rn 1.

      Kemper Internationales Familienrecht – (K)ein Buch mit sieben Siegeln – Grundlagen und Familienverfahrensrecht, FuR 2018, 352.

      2. Eheaufhebung/Spanierbeschluss

      Staudinger/Mankowski (2010) Art. 17 EGBGB Rn 242, Art. 13 EGBGB Rn 435 ff.

      BVerfGE 31, 58 = NJW 1971, 1509.

      3. Regelwidriges Scheidungsstatut

      Staudinger/Mankowski (2010) Art. 17 EGBGB, Rn 87 ff.

      Kroll Scheidung auf europäisch? – Die (derzeit) nicht scheidbare Ehe im IPR, StAZ 2007, 330.

      4. Scheidungsstatut und Ehetrennung

      Staudinger/Mankowski (2010) Art. 17 EGBGB, Rn 214 ff.

      Rauscher Anpassung des IPR an die Rom III-VO, FPR 2013, 257.

      5. Vorabentscheidungsverfahren

      Rauscher/Staudinger (2016) Einl Brüssel Ia-VO, Rn 43 ff.

      Dettmers Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, SchlHA 2018, 109.

      Mächtle Das Vorabentscheidungsverfahren, JuS 2015, 314.

      6. Rom III-VO

      Althammer Das europäische Scheidungskollisionsrecht der Rom III-VO unter Berücksichtigung aktueller deutscher Judikatur, NZFam 2015, 9.

      Helms Reform des internationalen Scheidungsrechts durch die Rom III-VO, FamRZ 2011, 1765.

      Winkler von Mohrenfels Die Rom III-VO, ZEuP 2013, 699.

      2. Teil KlausurenII. Familienrecht › Fall 4 Morgen- und andere Gaben

      Fall 4 Morgen- und andere Gaben

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      Die iranischen Staatsangehörigen shi‘itischen Bekenntnisses Ali Akbar Arami und Laila Lubarian haben 1985 nach Verbüßung einiger Haftstrafen wegen offener Meinungsäußerungen über den Wächterrat und Verbot der von ihnen herausgegebenen Zeitung gemeinsam ihr Heimatland verlassen. Im Februar 1986 wurden beide in Deutschland als Asylberechtigte anerkannt. Am 1.3.1986 haben sie vor dem Standesamt München III die Ehe geschlossen. In einem privatschriftlichen Vertrag vom selben Tag verpflichtete sich der aus vermögendem Elternhaus stammende Ali Akbar der Laila eine Morgengabe (Farsi: mehriye; Arab.: mahr) von 100.000 USD zu bezahlen. Aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Ehegatten hofften, die Verhältnisse im Iran würden ihnen bald eine Rückkehr ermöglichen und deshalb ihre ehelichen Verhältnisse den islamischen Rechtsvorstellungen entsprechend regeln wollten.

      Ali Akbar führte zunächst sein im Iran abgebrochenes Studium der Informatik an der TU München fort und war vom 1.1.1991 an bei einem Softwareunternehmen in Mannheim als Angestellter rentenversicherungspflichtig beschäftigt.

      Laila erwarb 1993 nach Verzicht auf die iranische Staatsangehörigkeit auf ihren Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit.

      Ali Akbar plante schon seit längerem, sich in den USA niederzulassen, wo er sich bessere Berufschancen erwartete. Im Herbst 1994 gewann er in der jährlichen Verlosung der US-Einwanderungsbehörde eine „Green-Card“, die den Inhaber und seinen Ehegatten zum dauernden Aufenthalt und zur Arbeitsaufnahme in den USA berechtigt. Schon im Februar 1995 brachen die Ehegatten in Deutschland ihre Zelte ab und zogen nach Tallahassee (Florida, USA). Ali Akbar erwarb dort auf Kredit ein Einfamilienhaus, der Kredit wurde aus seinem reichlichen Einkommen bedient. Zudem zahlte er Beiträge in einen der Altersvorsorge dienenden pension plan ein. Im Dezember 1995 gab er im deutschen Generalkonsulat in Miami seinen deutschen Reiseausweis unter Verzicht auf seine Rechtsstellung als Asylberechtigter zurück.

      Laila war zunehmend mit dem gemeinsamen Leben unzufrieden. Im Dezember 2010 verließ sie ihren Ehemann und kehrte nach Deutschland zurück, wo sie wieder in München Wohnsitz nahm und eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stelle als Redakteurin bei einer Zeitung für in Deutschland lebende Iraner fand.

      Ali

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