Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher Schwerpunkte Klausurenkurs

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       1.Internationale Zuständigkeit

       a)Brüssel Ia-VO, EG-UntVO

       –Brüssel Ia-VO räumlich (-), sachlich (-): „Güterstand“ Art. 1 Abs. 2 lit. a Brüssel Ia-VO; EG-UntVO sachlich (-).

       b)Anwendbarkeit der EU-EheGüterVO

       –Bei Einordnung als „ehelicher Güterstand“ in Art. 1 Abs. 2 lit. a Brüssel Ia-VO nun zwangsläufig Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EU-EheGüterVO.

       c)Zuständigkeit aus Art. 11 EU-EheGüterVO

       –Damit dasselbe Zuständigkeitsproblem zu Art. 11 EU-EheGüterVO wie für den Zugewinnausgleich. Unzumutbarkeit (+) sozialpolitischer Aspekt und daran orientierte bisherige Zuständigkeit nach § 102 FamFG.

       2.Örtliche, sachliche Zuständigkeit

       –Örtlich: fraglich, ob § 3 IntGüRG, da Versorgungsausgleich im deutschen Recht nicht Güterrecht; Gegenansicht, dass der Güterrechtsbegriff des IntGüRG dem der EU-EheGüterVO folgt, ist gut vertretbar;

      nach hier vertretener Ansicht weiter

       –Örtlich: § 218 Nr. 4 FamFG

       –Sachlich: Familiengericht

       IV.Morgengabe

       1.Internationale Zuständigkeit

       a)Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO

       –Brüssel Ia-VO: räumlich (-) Art. 6 Abs. 1 Brüssel Ia-VO; sachlich fraglich wegen strittiger Qualifikation

       b)Anwendungsbereich der EG-UntVO

       –EG-UntVO: räumlich nicht beschränkt, also Qualifikation maßgeblich (-)

       –EU-EheGüterVO: räumlich nicht beschränkt, also Qualifikation maßgeblich (-)

       c)§§ 98 ff FamFG

       –§§ 98 ff FamFG: Familiensache (+), jedenfalls § 111 Nr 10 iVm § 266 Abs. 1 Nr 2 FamFG

       d)Verfahrensrechtliche Qualifikation

       –Bei scheidungsrechtlicher Qualifikation entweder analog § 98 Abs. 2 FamFG; eher aber: sonstige Familiensache (§§ 111 Nr 10, 266 Abs. 1 Nr 2 FamFG)

       e)Internationale Zuständigkeit für Sonstige Familiensache

       –§§ 105, 267 Abs. 1 FamFG (-): keine Ehesache anhängig

       –§§ 105, 267 Abs. 2 FamFG: ZPO-Bestimmungen, §§ 12, 13 ZPO (-), allenfalls § 23 ZPO

       2.Örtliche, sachliche Zuständigkeit

       –nicht zu bestimmen mangels internationaler, wäre ebenfalls §§ 111 Nr 10, 267 Abs. 2 FamFG

       Ergebnis:Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für ehegüterrechtliche Ansprüche fehlt. Ebenso fehlt eine internationale Zuständigkeit für Ansprüche auf mehriye, die verfahrensrechtlich als sonstige Familiensachen zu qualifizieren sind. Für Unterhaltsansprüche folgt die internationale und örtliche Zuständigkeit des AG München – Familiengericht – aus Art. 3 lit. b EG-UntVO. Für den nachzuholenden Versorgungsausgleich besteht eine internationale Zuständigkeit aus § 102 Nr 1 FamFG, sowie die örtliche Zuständigkeit des AG München – Familiengericht – aus § 218 Nr 4 FamFG; das Verfahren ist Familiensache nach § 111 Nr 7 FamFG.

       Frage 3: Wirksame Ehescheidung

       1.Verfahrensrechtliche Vorfrage

       –Vorfrage der wirksamen Ehescheidung bei Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt

       –nicht kollisionsrechtliche Beurteilung, sondern verfahrensrechtliche Anerkennung

       2.Keine Anwendung der Brüssel IIa-VO

       –Anerkennung nach §§ 107 ff FamFG, nicht Art. 21 ff Brüssel IIa-VO

       3.Anerkennungsmonopol der LJV (§ 107 FamFG)

       –im Allgemeinen bei § 108 FamFG ebenso wie bei § 328 ZPO Inzidentanerkennung

       –Scheidungsurteile aus Nicht-EG-Staaten aber § 107 Abs. 1 FamFG; keine Entbehrlichkeit, da nicht beide US-Bürger § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG

       –Anerkennungsverfahren noch nicht durchgeführt, also Aussetzung auf Antrag nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 148 ZPO

       4.Anerkennungsvoraussetzungen (§ 109 FamFG)

       –Anerkennungsvoraussetzungen auch im Verfahren nach § 107 FamFG gemäß § 109 FamFG:

       a)Spiegelbildliche Zuständigkeit

       –Abs. 1 Nr 1 spiegelbildliche Zuständigkeit: Fraglich, ob Maßstab nur § 98 FamFG oder Art. 3 Brüssel IIa-VO

       –Anerkennung im Verhältnis zu USA nicht Art. 21 ff Brüssel IIa-VO

       –Aber: Anwendbarkeit von Art. 3 Brüssel IIa-VO auch bei Ehegatten aus Drittstaaten, ggf sogar ausschließlich

       –Irrelevant, dass Art. 3 Brüssel IIa-VO auf Mitgliedstaaten bezogen, da nur „spiegelbildliche“ Zuständigkeit zu prüfen

       –Also: USA-Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 lit. a Str. 2 Brüssel IIa-VO spiegelbildlich zuständig

       b)Zustellung verfahrenseinleitendes Schriftstück

       –Abs. 1 Nr 2 (Zustellung/Einlassung):

       –Einlassung fraglich, da bloßer Brief

       –Ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung: HZÜ, nicht EG-ZustellVO

       –Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 HZÜ iVm §§ 166, 176 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG (+)

       –Rechtzeitigkeit, kein gegenteiliger Hinweis, Brief spricht dafür

       c)Sonstige Anerkennungshindernisse

       –Abs. 1 Nr 3, 4 (konkurrierende Entscheidungen): (-)

       –Abs. 4 Gegenseitigkeit bei Ehesachen nicht zu prüfen.

       Ergebnis:Das AG München – FamG – setzt das Verfahren auf Antrag aus, bis das Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG vor der Landesjustizverwaltung

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