Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher Schwerpunkte Klausurenkurs

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       –Sachlich auf Ehegüterrecht anwendbar (+)

       –Räumlich-persönlich: nur Angehörige eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat (-)

       –Laila derzeit Deutsche

       –bei Eheschließung beide Ehegatten deutsches Personalstatut (§ 2 Abs. 1 AsylVerfG aF, Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention)

       b)EU-EhegüterVO

       –Intertemporal: auch nach Inkrafttreten EU-EhegüterVO kollisionsrechtlich nur anwendbar auf ab dem 29.1.2019 geschlossene Ehe oder Rechtswahl (Art. 69 Abs. 3 EU-EhegüterVO, Redaktionsfehler „nach“).

       c)Deutsches IPR

       –Intertemporal: am 1.3.1986 geschlossene Ehe, also Art. 15 EGBGB geltender Fassung (Art. 220 Abs. 3 S. 2 EGBGB)

       –Rechtswahl Art. 15 Abs. 2 EGBGB (Auslegung aus der Vereinbarung); Form Art. 15 Abs. 3, 14 Abs. 4 S. 1 EGBGB, im Inland notarielle Beurkundung (-)

       –Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr 1 EGBGB: bei Eheschließung deutsches Personalstatut, also deutsches Recht Ehegüterstatut

       2.Vorrang des Einzelstatuts

       a)Anwendbarkeit auf kollisionsrechtliche Sonderbehandlung

       –Art. 3a Abs. 2 EGBGB für Grundstück in Florida

       –Art. 3a Abs. 2 EGBGB auf kollisionsrechtliche Spaltung des Ehegüterstatuts (+)

       –Problem bei Surrogationserwerben (tracing-rule) hier (-)

       –also Recht von Florida Güterstatut für dortiges Grundstück

       b)Unter anderem Güterstatut erworbene Mittel (tracing rule)

       –tracing rule (-) Erwerb aus in der Zeit in Florida erzieltem Arbeitseinkommen

       II.Unterhalt

       1.HUntStProt 2007: Anwendbarkeit

       a)Anwendungsbeginn

       –Geltung, vgl Hinweis in Art. 3 Nr 1 lit. c EGBGB, Art. 15 EG-UntVO

       b)Sachlicher, räumlicher Anwendungsbereich

       –Anwendungsbereich: Sachlich auch Unterhaltspflichten aus Ehe (Art. 1 Abs. 1 HUntStProt 2007); Räumlich loi uniforme (Art. 2 HUntStProt 2007)

       c)Zeitlicher Anwendungsbereich: Verfahrensbeginn oder Unterhaltszeitraum

       –Intertemporale Anwendung strittig: Unterhaltsansprüche, in nach dem 18.6.2011 eingeleiteten Verfahren, jedoch nur für Zeiträume ab dem 18.6.2011 (Art. 75 Abs. 1, 76 Abs. 3 EG-UntVO, Art. 22 HUntStProt 2007 (+); oder in neuen Verfahren auch für Zeiträume vor dem 18.6.2011? (-))

       d)Vorbehalte bei bestimmten Konstellationen

       –anders als unter HUntStProt 2007 (-)

       2.HUntStProt 2007: Anknüpfung Nachehelicher Unterhalt

       a)Grundsatzanknüpfung

       –Nachehelicher Unterhalt grundsätzlich nach Art. 3 HUntStProt 2007, Anknüpfung an das auf die Scheidung angewendete Recht nur noch bei entsprechender Rechtswahl (Art. 8 Abs. 1 lit. d HUntStProt 2007)

       b)Einrede bei engerer gemeinsamer Verbindung

       –Einrede der engeren Verbindung nach Art. 5 HUntStProt 2007 für Unterhalt zwischen (früheren) Ehegatten; müsste von A erhoben werden; engere Verbindung zu Florida wohl nicht (-)

       III.Versorgungsausgleich

       1.Nachgeholter VA

       a)Nachholung bei Auslandsscheidung

       –amtswegige Folgesache: § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG), nach Scheidung möglich?

       –Nachholung bei Auslandsscheidung geboten, weil Nichtdurchführung die Regel

       b)Keine Erfassung durch Rechtskraft ausländischer Scheidung

       –Rechtskraft (-) da im Verfahren in Florida nicht Gegenstand

       2.Versorgungsausgleichsstatut

       a)Art. 8 deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen

       –Art. 8 deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen:

       –sachlich (+), persönlich (-) da Leila Deutsche

       b)Art. 17 Abs. 3 EGBGB: Intertemporal anwendbare Fassung

       –Intertemporal Art. 17 Abs. 3 EGBGB, Scheidungsverfahren wurde nach Inkrafttreten der Neufassung eingeleitet (Art. 229 § 28 EGBGB)

       c)Anknüpfung des VA

       –Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB: VA nach dem gemäß Rom III-VO maßgeblichen Scheidungsstatut

       –Mangels Rechtswahl (Art. 5 Rom III-VO) gemäß Art. 8 Rom III-VO

       –Bei Antragstellung kein gewöhnlicher Aufenthalt im selben Staat (Art. 8 lit. a Rom III-VO) und letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt mehr als ein Jahr aufgegeben (Art. 8 lit. b Rom III-VO)

       –Art. 8 lit. c Rom III-VO: Fraglich, ob gemeinsame Staatsangehörigkeit; auch unter EU-Kollisionsrecht § 2 AsylG und Art. 12 GFK beachtlich

       –Leila: § 2 AsylG, deutsches Personalstatut

       –Ali Akbar: § 72 Abs. 1 Nr 4 AsylVerfG aF [ebenso AsylG]: Verlust durch Verzicht auf Asylberechtigtenstatus, also kein gemeinsames Personalstatut; letztes gemeinsames Personalstatut unter Art. 8 Rom III-VO nicht maßgeblich

       –Art. 8 lit. d Rom III-VO: Recht des Staates des angerufenen Gerichts; abzustellen auf das ausländische Scheidungsgericht (-) oder Fiktion der Scheidung in D samt DurchführungVA (+).

       3.„Kennen“ des VA des VA: Leila Deutsche (+)

       –Leila Deutsche (+)

       4.Antrag

       –nicht Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB, da VA an sich durchzuführen, aber VA von Amts wegen nur bei Verbund; keine isolierte Durchführung ohne Antrag

      

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