BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

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BGB-Erbrecht - Lutz Michalski Schwerpunkte Pflichtfach

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Zulässigkeit der ergänzenden Testamentsauslegung ist heute allgemein anerkannt.[37] Zwar findet sich im BGB keine ausdrückliche Rechtsgrundlage, jedoch lässt sie sich auf den Sinn und Zweck des § 2084 stützen, möglichst der testamentarischen Regelung zur Wirksamkeit zu verhelfen.[38] Zudem finden sich im BGB eine Reihe von Bestimmungen, in denen nachträglich entstandene Lücken des Testaments durch zusätzliche Verfügungsinhalte geschlossen werden können (z.B. § 2069, 2169 Abs. 3 oder § 2173, → Rn. 351 ff., 913 f.); diese waren vom Gesetzgeber nicht als Ausnahmen gedacht, sondern sind Ausdruck eines allgemeinen Grundgedankens.[39]

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      Beispiele:

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      Die gesetzlichen Auslegungsregeln sollen eine Hilfestellung bei der Ermittlung der wirklichen Bedeutung einer in einem Testament enthaltenen Erklärung des Erblassers geben. Die Regeln entsprechen allgemein anerkannten Erfahrungssätzen und sind nur dann anzuwenden, wenn der Wille des Erblassers durch

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