BGB-Erbrecht. Lutz Michalski
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Der Erblasser kann mehrere Erben auch auf einen gemeinschaftlichen Erbteil einsetzen (§ 2093). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.[107] Maßgeblich ist insoweit insb., ob zwischen den als gemeinschaftlichen Erben zusammengefassten Personen eine persönliche oder sachliche Beziehung besteht.[108] Die bloße Bezeichnung „die Eheleute X“ ist für sich allein noch kein ausreichendes Indiz für die Einsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil.[109] In Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils finden gem. § 2093 die §§ 2089–2092 entsprechende Anwendung.
d) Anwachsung
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Hat der Erblasser durch Einsetzung mehrerer Erben die gesetzliche Erbfolge völlig ausgeschlossen, entspricht es i.d.R. nicht seinem Willen, beim Wegfall eines der Erben im Übrigen gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen. § 2094 übernimmt daher mit der Anwachsung das Prinzip der Erbteilserhöhung (§ 1935) aus dem gesetzlichen Erbrecht. Dazu näher → Rn. 731 ff.
e) Auslegungsregeln für Bedingungen
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Ebenso wie prinzipiell jedes Rechtsgeschäft können auch letztwillige Verfügungen unter eine aufschiebende oder auflösende Bedingung gestellt werden; dies wird im BGB zwar nicht explizit geregelt, aber in den §§ 2074 ff. vorausgesetzt. Diese Vorschriften enthalten eine Reihe von Auslegungsregeln für die Wirkungen solcher Bedingungen.
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Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist gem. § 2074 im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Bedingungseintritt erlebt. Die echte Bedingung ist dabei vom bloßen Anlass der Testamentserrichtung, von unverbindlichen Wünschen und von der Auflage gem. § 1940 (→ Rn. 937 ff.) abzugrenzen. Eine echte Bedingung liegt nur dann vor, wenn der Wille des Erblasser erkennbar darauf gerichtet ist, die Wirksamkeit der Verfügung an den Eintritt eines für ungewiss gehaltenen Umstands zu knüpfen.[110] Für eine Befristung gilt nicht § 2074, sondern § 163.[111]
Beispiele:
Die Formulierung „Dies Testament gilt nur bei einem Unfall oder sollte ich nicht aus Russland wiederkommen“ stellt eine echte Bedingung dar.[112] Wenn in Form eines Konditionalsatzes auf die Umstände der Testamentserrichtung Bezug genommen wird („sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“), so stellt dies regelmäßig nur einen Hinweis auf den Anlass (Motiv) der Testamentserrichtung dar.[113]
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Wird eine Zuwendung unter der Bedingung eines Tuns oder Unterlassens des Bedachten von unbegrenzter Dauer gemacht, so käme der Bedachte nie in den Genuss der Zuwendung, wenn man eine aufschiebende Bedingung annehmen würde; denn dann stünde erst im Zeitpunkt seines eigenen Todes fest, dass die Bedingung erfüllt ist. § 2075 stellt deshalb die Auslegungsregel auf, dass eine solche Bedingung als auflösende Bedingung zu verstehen ist.[114]
Beispiel:
Eine als „Vereinbarung“ überschriebene Erbeinsetzung bei gleichzeitiger Übernahme einer Pflegeverpflichtung ist, wenn es an einem festen Bindungswillen des Erblassers fehlt, als auflösend bedingte Erbeinsetzung und nicht als Erbvertrag auszulegen.[115]
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Ist der Eintritt einer Bedingung von der Mitwirkung des Bedachten abhängig, so gilt auch für letztwillige Verfügungen § 162.[116] Diese allgemeine Vorschrift wird durch die Auslegungsregel des § 2076 ergänzt, die den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung zum Vorteil eines Dritten fingiert, wenn dieser die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt.
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§ 2077 betrifft den Fall, dass der Erblasser seinen Ehegatten[117] oder Verlobten bedacht hat und die Ehe bzw. das Verlöbnis vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wird. In diesem Fall ist die letztwillige Verfügung zugunsten des Ehegatten (Abs. 1) bzw. Verlobten (Abs. 2) unwirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für diesen Fall getroffen haben würde (Abs. 3). Das Bestehenbleiben der Ehe bzw. des Verlöbnisses wird also quasi zur auflösenden Bedingung der Verfügung gemacht. Zu § 2077 auch noch → Rn. 391.
1. Erbverträge
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Bei der Auslegung von Erbverträgen ist zwischen vertragsmäßigen (→ Rn. 272) und einseitigen (→ Rn. 273) Verfügungen zu differenzieren.
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Für die Auslegung vertragsmäßiger Verfügungen gelten die allgemeinen Regeln über die Auslegung von Verträgen; maßgeblich ist der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157).[118] Selbst bei einseitigen Erbverträgen kommt es aufgrund des Vertragscharakters nicht allein auf den Willen des Erblassers an, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont.[119] Gem. § 2279 Abs. 1 gelten jedoch auch die gesetzlichen Auslegungsregeln für Testamente entsprechend. § 2280 ergänzt zudem eine spezielle Auslegungsregel für Erbverträge, in denen sich Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig als Erben einsetzen; hier gilt § 2269 (→ Rn. 238) entsprechend.
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Für einseitige Verfügungen gelten hingegen ausschließlich die Grundsätze und Regeln für die Auslegung von Testamenten, inkl. der gesetzlichen Auslegungsregeln (vgl. § 2299 Abs. 2 S. 1).[120]
2. Gemeinschaftliche Testamente
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Ähnlich ist bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente zwischen wechselbezüglichen (→ Rn. 239 ff.) und nicht wechselbezüglichen Verfügungen zu differenzieren.
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Wechselbezügliche Verfügungen haben zwar keinen Vertragscharakter, aber aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit und der Bindungswirkung