BGB-Erbrecht. Lutz Michalski
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Im Falle der Ausschlagung (→ Rn. 588 ff.) eines Abkömmling liegt grundsätzlich ebenfalls ein Wegfall vor, weil der Ausschlagende gem. § 1953 Abs. 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls als verstorben zu betrachten ist (→ Rn. 597). Umstritten ist allerdings, ob § 2069 auch dann gilt, wenn der Ausschlagende seinen Pflichtteil verlangt.[93] Denn dann würde der Stamm letztlich doppelt begünstigt: einmal durch den Pflichtteil und einmal durch den Anfall der Erbschaft an den/die Abkömmling(e) des Ausschlagenden. Letztlich faire Ergebnisse lassen sich hier aber zumindest dann erreichen, wenn der Ersatzberufene gem. § 2320 die Pflichtteilslast trägt.[94] Wenn jedoch ein pflichtteilsberechtigter Nacherbe ausschlägt, entlastet § 2320 den Vorerben nicht; hier ist der Wille des Erblassers im Einzelfall zu klären (→ Rn. 639).[95]
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Kein Wegfall i.S.d. § 2069 ist hingegen die Anfechtung der letztwilligen Verfügung, denn diese führt zu deren Nichtigkeit ex tunc (§ 142 Abs. 1, → Rn. 423).[96] Ebenso wenig stellt der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht (→ Rn. 523 ff.) einen Wegfall des Bedachten i.S.v. § 2069 dar, denn dadurch wird nur die gesetzliche Erbfolge berührt, die aber hier von der (ergänzend auszulegenden) gewillkürten Erbfolge verdrängt wird.[97] Kein Wegfall i.S.v. § 2069 ist ferner der Verstoß eines Abkömmlings gegen eine Verwirkungsklausel (→ Rn. 149), denn mit Eintritt der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2) wird die Verfügung unwirksam, sodass § 2069 schon deshalb nicht anwendbar ist.[98]
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Wenn ein eingesetzter Nacherbe (zur Vor- und Nacherbschaft → Rn. 746 ff.) wegfällt, ist zu differenzieren: Fällt er vor dem Erbfall oder mit Rückwirkung auf den Erbfall weg, hat er die Nacherbenanwartschaft nie erworben; somit treten im Zweifel die Ersatzberufenen gem. § 2069 an seine Stelle.[99] Fällt der Nacherbe hingegen zwischen Erbfall und Nacherbfall weg, so hat/haben sein(e) Abkömmling(e) bereits ein Nacherbenanwartschaftsrecht erlangt, welches gem. § 2108 Abs. 2 S. 1 vererblich ist, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist; diese Regelung genießt zwar grundsätzlich Vorrang vor § 2069, die Möglichkeit eines entgegenstehenden Erblasserwillens ist jedoch sorgfältig zu prüfen (→ Rn. 796 ff.).
ff) Abkömmlinge eines Dritten
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Wenn der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht hat, so ist gem. § 2070 Alt. 1 im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt sind. Diese Auslegungsregel ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein beim Erbfall nicht Gezeugter nur als Nacherbe eingesetzt werden kann (§§ 1923 Abs. 2, 2101 Abs. 1); der Nacherbfall tritt dann mit der Geburt ein, Vorerben sind bis dahin die gesetzlichen Erben (§§ 2106 Abs. 2 S. 1, 2105 Abs. 2) (→ Rn. 753, 755 f.). Im Zweifel hat der Erblasser eine so komplizierte Regelung nicht gewollt, wenn er pauschal die Abkömmlinge eines Dritten einsetzt.
Das Gleiche gilt, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, für die Abkömmlinge, die zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind (§ 2070 Alt. 2).
gg) Personengruppe
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Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist gem. § 2071 im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen. Die Gruppe muss so eindeutig bezeichnet sein, dass ihre Angehörigen zweifelsfrei feststehen.[100] Schulbeispiele wären etwa Zuwendungen an „meine Patenkinder“, „die Mitglieder meines Streichquartetts“ oder „meine Putzkräfte“.
hh) Mehrdeutige Bezeichnung
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Wenn der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt und sich nicht ermitteln lässt, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie gem. § 2073 als zu gleichen Teilen bedacht.
Beispiel:
Zuwendung an den „Tierschutzverein in C.“, wo es zwei Tierschutzvereine gab[101]; Erbeinsetzung „meines Enkels Kevin“, wenn der Erblasser zwei Enkel dieses Namens hatte und sich auch nicht ermitteln lässt, dass er einen von beiden besonders mochte.
ii) Sonderfall: die Armen
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Einen Sonderfall stellt § 2072 dar: Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde (der örtliche Träger der Sozialhilfe[102]), in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Armen zu verteilen. Eine analoge Anwendung von § 2072 kommt in Betracht, wenn der Erblasser eine Zuwendung zu einem der Sozialhilfe ähnlichen karitativen Zweck angeordnet hat[103], z.B. wenn er „einem Heim für körperbehinderte Kinder in München“ ein Hausgrundstück zugewandt hat[104].
c) Zweifel über die Höhe der Erbteile
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§§ 2088-2093 enthalten Auslegungs- und Ergänzungsregeln für Fälle, in denen Zweifel über die Höhe der Erbteile bestehen.
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Hat der Erblasser nicht über seinen gesamten Nachlass verfügt, so tritt gem. § 2088 im Übrigen gesetzliche Erbfolge ein. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Ergänzungsregel, d.h. ein abweichender Wille des Erblassers hat Vorrang.[105] Testamentarische und gesetzliche Erben bilden eine Miterbengemeinschaft (§ 2032 Abs. 1).
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Sollen die eingesetzten Personen nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so werden die Bruchteile, wenn sie das Ganze nicht erschöpfen, verhältnismäßig erhöht (§ 2089) bzw., wenn sie das Ganze übersteigen, verhältnismäßig gemindert (§ 2090).
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Wenn