Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Claudia Keil

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Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften - Claudia Keil Recht in der Praxis

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werden, sondern eine zeitratierliche Betrachtungsweise zum Ansatz kommt.

      149

      Beispiel

      Das Beispiel zeigt die Prüfung einer Überversorgung bei dauerhafter Herabsetzung der Bezüge auf. Hierbei findet das BFH-Urteil vom 20.12.2016 Beachtung, wobei Rn. 19 des BMF-Schreibens vom 3.11.2004 angewendet wird.

      Mustermann, geboren 1962, Diensteintritt 2006, Zusage 2011

Stichtag 31.12.2013
Festbetragszusage (65) 80.664 €
Summe – Aktivbezüge nach § 2 LStDV 144.000 €
davon 75 %-Grenze 108.000 €
abzgl. Anwartschaften aus gesetzl. Rentenversicherung 14.498 €
verbleibende noch zulässige Rente für Festbetragszusage 91.987 €
abzgl. bestehender Festbetragszusage 80.664 €
Überversorgung (bei + keine Überversorgung) + 11.323 €

      Ab dem Jahr 2015 erfolgte zunächst eine auf die Dauer von 1,5 Jahren schriftlich vereinbarte Reduktion der Bezüge. Diese wurde danach in eine dauerhafte Gehaltsreduktion umgewandelt, da die Gesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage geriet.

Stichtag 31.12.2019
Festbetragszusage (65) 80.664 €
Summe – Aktivbezüge nach § 2 LStDV 84.000 €
davon 75 %-Grenze 63.000 €
abzgl. Anwartschaften aus gesetzl. Rentenversicherung 14.498 €
verbleibende noch zulässige Rente für Festbetragszusage 48.502 €
abzgl. bestehender Festbetragszusage 80.664 €
Unzulässige Überversorgung 32.162 €

Stichtag 31.12.2019
Festbetragszusage (65) 80.664 €
Aktivbezüge vor Änderung (ab Diensteintritt bis Ende 2014) 144.000 €
Aktivbezüge nach Änderung (ab Beginn 2015) 84.000 €
Ermittlung neuer Grenzwert (Formel siehe Rdnr. 130)
b = 84.000/144.000 = 0,5833 n = 21 Dienstjahre (2006 bis 2027) m1 = 9 Jahre (Zeitraum – bisherige Prozentgrenze) m2 = 12 Jahre (Zeitraum – neue Prozentgrenze) g = bislang gültige Prozentgrenze (vor erstmaliger Änderung des Gehaltes immer 75 %) G (neu) = (0,75 x 9/21) + (0,75 x 0,5833 x 12/21) = 0,3214 + 0,25 = 0,5714
neuer Grenzwert: 57,14 % des vollen (fiktiven) Gehaltes von € 144.000 82.282 €
abzgl. Anwartschaften aus gesetzl. Rentenversicherung 14.498 €
verbleibende noch zulässige Rente für Festbetragszusage 67.784 €
abzgl. bestehender Festbetragszusage 80.664 €
Unzulässige Überversorgung 12.880 €

      Wie das Beispiel zeigt, sinkt aufgrund der Änderung der Berechnungsmodalitäten die Überversorgung auf 12.880 € (vorher 32.162 €). Durch die Ermittlung eines neuen Grenzwertes bleiben im Ergebnis (sofern vor der Reduktion des Gehaltes noch keine Überversorgung bestanden hat) die bis zur Herabsetzung der Bezüge zeitanteilig erdienten Pensionsanwartschaften erhalten und es wird für die Zukunft eine Begrenzung vorgenommen (sog. Mischberechnung). Für die Bewertung zur Steuerbilanz würde ein Versorgungsumfang in Höhe von 67.784 € Grundlage sein.

      In der Handelsbilanz ist weiterhin die vollumfängliche Versorgungsanwartschaft zu bewerten.

      150

      Hinweis

      Die vorangegangenen Ausführungen (ab Rn. 94 ff.) sind im Zusammenhang mit der bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung einer Überversorgung zu sehen. Von diesen Überversorgungsregeln sind nur Festbetragszusagen betroffen. Ausnahmen bilden hier die beitragsorientierten Leistungszusagen und Entgeltumwandlungszusagen. Diese werden auf der 1. Stufe – unabhängig von ihrer Gestaltung – keiner Prüfung unterzogen. Erst auf der zweiten Prüfstufe (verdeckte Gewinnausschüttung) werden diese Zusagen dann auch mit einbezogen. Bei endgehaltsabhängigen Pensionszusagen (in Prozent vom Gehalt) ist eine Vorwegnahme künftiger noch nicht feststehender Einkommensentwicklungen nicht denkbar, da sich die Pensionsanwartschaft immer entsprechend zu den pensionsfähigen Bezügen entwickelt. Hier erfolgt dann keine bilanzielle Korrektur (im Falle des Vorliegens einer Überversorgung). Wegen der „Unangemessenheit“ einer solchen Pensionszusage kann jedoch beim Gesellschafter-Geschäftsführer und beim Personenkreis der nahe stehenden Personen eine verdeckte Gewinnausschüttung problematisiert werden. Dies ist im Bereich der Körperschaftsteuer einzuordnen und bedarf in der zweiten Prüfstufe einer gesonderten Prüfung.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl.

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