Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Claudia Keil

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Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften - Claudia Keil Recht in der Praxis

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ist dann auch vollumfänglich für die Handelsbilanz zu bewerten. Sofern zivilrechtlich eine Reduktion vorgenommen würde, müsste das Thema Verzicht auf Versorgungsleistungen und dessen Folgen beachtet werden (ausführlich zum Thema Verzicht s. Rn. 527 ff.).

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      Diese sehr restriktive Auffassung der Finanzverwaltung (hinsichtlich des Ansatzes in der Steuerbilanz) konnte nicht wirklich gewollt sein, und war für die Tagespraxis auch sehr unbefriedigend. Nachfolgend werden zwei Finanzgerichtsurteile erörtert, die hinsichtlich der Thematik Gehaltsreduktion und Überversorgung schon in eine gewisse Richtung zeigten.

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      Hinweis für die Beratungspraxis

      Bei einer nicht dauerhaften sanierungsbedingten Gehaltsreduktion ist es wichtig, dies per Beschluss der Gesellschaftsversammlung schriftlich festzuhalten und auch die Dauer dieser Gehaltsreduktion schriftlich zu fixieren. Es bietet sich an, diese Reduktion zunächst auf ein Jahr zu beschränken und ggf. dann nochmals um maximal ein weiteres Jahr zu verlängern. Im Gesellschafterbeschluss sollte dann auch festgehalten werden, dass die nicht auf Dauer angelegte Reduktion keine Auswirkungen auf die derzeit bestehende Pensionszusage dem Grunde und der Höhe nach hat.

      Im vorgenannten Fall würden für den Zeitraum von maximal zwei Jahren die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz, ungeachtet einer möglichen Überschreitung der 75%-Grenze, vollumfänglich zum Ansatz kommen.

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      Als Quintessenz des BFH-Urteils vom 27.3.2012 ließ sich für die Praxis bei Festbetragszusagen wohl festhalten, dass bei einer dauerhaften Absenkung der Aktivbezüge (dauerhaft = über zwei Jahre?), die 75 %-Grenze für den Ansatz der Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz strikt eingehalten werden sollte. Was offen blieb, war die Frage, wie der Ansatz der Pensionsrückstellungen zu erfolgen hat. Auf der Grundlage des am Bilanzstichtag maßgebenden Gehaltes (Stichtagprinzip) oder als Durchschnittsberechnung entsprechend der Vorgehensweise bei Änderung des Beschäftigungsgrades (s. hierzu Rn. 130 f.).

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Grundsätzlich wird an den Überversorgungsgrundsätzen bei der stichtagsbezogenen Bewertung von Pensionszusagen festgehalten.
Bei einer dauerhaften Herabsetzung

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