Das BGB für ausländische Studierende - Übungen zu Rechtssprache und Methodik. Lydia Scholz

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Liste können Sie stets um die Abkürzungen ergänzen, die Ihnen beim Studium des deutschen Rechts begegnen.

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      Hinweis

      Die Verben zuordnen oder zuschreiben sind Synonyme für zurechnen. Beispiel: Der Beruf des Anwalts wird den juristischen Tätigkeiten zugerechnet.

      Entscheiden Sie, in welchen Sätzen das Verb zurechnen sinnvoll anzuwenden ist.

sinnvoller Satz sinnloser Satz
(1) Das Rechtsgeschäft wird seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet.
(2) Das Lama wird den Säugetieren zugerechnet.
(3) Der Vertrag wird dem Mieter zugerechnet.
(4) Ein Viertel des globalen Wirtschaftswachstums wird China zugerechnet.
(5) Darf die Balkonfläche der Wohnfläche zugerechnet werden?
(6) Das Rechtsgeschäft kann seiner gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden.
(7) Die Mehrheit der AG wird vorübergehend dem Staat zugerechnet.
(8) Der Flughafen Weeze wird der Stadt Düsseldorf zugerechnet.
(9) Der Kauf des Hauses wird seinem Konto zugerechnet.

      2A › II. Übungen zum Textverständnis

II. Übungen zum Textverständnis

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      a) Lesen Sie folgenden Text zu Rechtssubjekten und Rechtsobjekten und unterstreichen Sie, was folgende Begriffe bedeuten.

      (1) Rechtssubjekte

      (2) Juristische Person

      (3) Rechtsfähigkeit

      (4) Rechtsobjekte

       Die Rechtssubjekte und Rechtsobjekte des Privatrechts

      Rechtssubjekte nehmen am Rechtsverkehr teil und schließen dort z.B. Verträge ab. Sie sind Träger von Rechten und Pflichten. Bei den Rechtssubjekten handelt es sich um natürliche Personen und um juristische Personen des Privatrechts. Eine natürliche Person ist rechtsfähig. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass die Person Träger von Rechten und Pflichten ist. Das ist gemäß § 1 BGB dann der Fall, wenn die Geburt vollendet ist. Eine juristische Person ist eine Vereinigung von Personen oder Vermögen, die nach einem Gesetz für rechtsfähig erklärt wird. Dazu gehören unter anderem die Stiftung gemäß § 80 BGB und der eingetragene Verein (e.V.) gemäß § 21 BGB ebenso wie die Aktiengesellschaft (AG) nach dem Aktiengesetz (AktG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG). Rechtsfähigkeit bedeutet, dass die AG oder GmbH Partei eines Vertrages wird, nicht die Akteure, die für sie handeln und einen Vertrag tatsächlich unterschreiben.

      Von den juristischen Personen zu unterscheiden sind die Personengesellschaften. Hierzu zählen der nicht rechtsfähige Verein, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Personengesellschaften sind anders als juristische Personen nicht „automatisch“ rechtsfähig. Es ist vielmehr für jede Personengesellschaft zu beurteilen, ob ein Gesetz bestimmt, dass sie Träger von Rechten und Pflichten ist. Umstritten war lange, ob die GbR rechtsfähig ist. Das BGB enthält Regelungen zur GbR in den §§ 705 ff. BGB. Dort wird aber nicht die Rechtsfähigkeit ausdrücklich geregelt. Es gab verschiedene Meinungen zu dieser Frage. Im Jahr 2001 hat der BGH entschieden, dass sie teilrechtsfähig ist. D.h. Rechtsfähigkeit besteht, soweit die GbR am Rechtsverkehr teilnimmt und eigene Rechte und Pflichten begründet.

      Wenn eine Vereinigung von Personen nach einem Gesetz nicht rechtsfähig ist, dann kann sie auch nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Hierzu zählen beispielsweise die sogenannten Gesamthandsgemeinschaften, zu denen Eheleute in Gütergemeinschaft oder Erbengemeinschaften gehören. In diesem Fall wird ein Vertrag nicht mit der Vereinigung geschlossen, sondern mit den Menschen selbst.

      Dem BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass alle Rechtssubjekte gleich sind. Allerdings gibt es gewisse Privilegien für Verbraucher. Für sie gibt es beispielsweise Ausnahmen von dem Grundsatz pacta sunt servanda, der besagt, dass Verträge verbindlich sind. Wenn ein Rechtssubjekt als Verbraucher handelt, kann es sich unter bestimmten Voraussetzungen von dem Vertrag lösen. Ein Verbraucher kann sich z.B. durch Widerruf von einem Vertrag lösen, der im Internet abgeschlossen wurde.

      Rechtsobjekte sind Gegenstände, an denen Rechtssubjekte Rechte haben. Das wohl häufigste Rechtsobjekt ist die Sache, die in § 90 BGB definiert wird.

      b) Entscheiden Sie, welcher Begriff nicht in die Reihe passt.

      (1) GmbH – AG – Claudia – Stiftung

      (2) GbR – Steffi – Ehepaar Eimecke – e.V.

      (3) Carola – GbR – Stiftung – Auto

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      a) Sehen Sie sich nun § 13 BGB genauer an und vervollständigen Sie folgende Sätze. Jede Linie entspricht einem Wort.

      (1) Ein Verbraucher ist . . . . . . . . . . . . . . ..

      (2) Diese . . . . . . . . . . schließt . . . . . . . . . . ab.

      (3) Der . . . . . des Rechtsgeschäfts kann nicht . . . . . . . . . . Tätigkeit zugerechnet . . . . ..

      (4) Dieser . . . . . kann auch nicht . . . . . . . . . . . . . . . Tätigkeit zugerechnet . . . . ..

      b) Beantworten Sie folgende Fragen mithilfe der §§ 13 f. BGB. Begründen Sie

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