Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов
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§ 9 Abs. 2a BauGB erlaubt ein besonderes Zusammenspiel zwischen den Zulässigkeitskriterien des § 34 BauGB und dem Instrument des Bebauungsplans. Die Regelung stellt eine Ergänzung zu § 34 Abs. 3 BauGB dar. Sie sieht vor, dass im nicht beplanten Innenbereich „nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können“, wenn dies dazu dient, negative Auswirkungen auf die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu vermeiden. Es ist demnach möglich, einen einfachen Bebauungsplan aufzustellen, ohne insbesondere ein Baugebiet nach §§ 2–9 BauNVO festzusetzen[197]. Die Gemeinde verzichtet weitgehend auf die planerische Steuerung der baulichen Nutzung des Gebiets und belässt es insofern bei der Regelung des § 34 BauGB. Dem Bebauungsplan kommt lediglich die Aufgabe zu, den durch § 34 BauGB definierten städtebaulichen Rahmen im Hinblick auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt mit einzelnen Festsetzungen anzureichern. Dabei lehnt sich die Regelung an § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO an[198]. Eine ähnliche Regelung enthält auch der § 9 Abs. 2b BauGB für die Steuerung von Vergnügungsstätten.
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Eine besondere Regelung im Bereich des Störfallschutzes enthält § 9 Abs. 2c BauGB für Gebiete in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG. Für „bestimmte Nutzungen oder Arten von Nutzungen“ sowie „für nach Art, Maß und Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen“ kann die Zulässigkeit besonders gesteuert werden. Dies gilt zum einen für den nicht beplanten Innenbereich des § 34 BauGB. Damit knüpft die Regelung an die Systematik des § 9 Abs. 2a und Abs. 2b BauGB an. Die Regelung findet jedoch auch auf Gebiete nach § 30 BauGB im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Anwendung. Sie ermöglicht eine, über den § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO hinausgehende, Feinsteuerung aus Gründen des Störfallschutzes.
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§ 9 Abs. 3 S. 1 BauGB erlaubt bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB ergänzend auch die Höhenlage festzusetzen[199]. Daneben erlaubt § 9 Abs. 3 S. 2 BauGB die vertikale Gliederung von Baugebieten nach Geschossen und die Gliederung innerhalb baulicher Anlagen. Diese Regelung findet ihre Konkretisierung in § 1 Abs. 7 BauNVO.
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§ 9 Abs. 4 BauGB öffnet das Instrument des Bebauungsplans für landesrechtlich begründete Festsetzungen. In vielen Fällen treffen die Gemeinden auf landesrechtlicher Grundlage Regelungen, die in einem sehr engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Regelungen des Bebauungsplans stehen. Zu nennen sind etwa die im Bauordnungsrecht begründeten Gestaltungsregelungen[200] oder – in jüngerer Zeit – Festsetzungsmöglichkeiten, mit denen Ziele des Klimaschutzes verfolgt werden[201]. Die Inkorporation der landesrechtlichen Festsetzungen bietet deutliche Vorzüge. Der Bebauungsplan enthält auf diese Weise alle relevanten Informationen, die anderenfalls aus verschiedenen Regelwerken zu entnehmen wären. Sie gewährleistet auch, dass die jeweiligen Regelungsinhalte aufeinander abgestimmt sind. Zu beachten ist, dass die Integrationstiefe der Festsetzungen unterschiedlich sein kann. § 9 Abs. 4 BauGB erlaubt den Ländern, selbst zu bestimmen, inwieweit die Vorschriften des BauGB auf die infrage kommenden Festsetzungen Anwendung finden sollen. Aufgrund des bauordnungsrechtlichen Charakters der Festsetzungen muss die Geltung der Regelungen für die Bauleitplanung – etwa des Abwägungsgebots – ausdrücklich angeordnet werden[202]. Hier sind unterschiedliche Lösungen denkbar[203].
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§ 9 Abs. 5, 6 und 6a BauGB sehen wie bereits § 5 Abs. 3 und 4 BauGB Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen vor. Bezüglich ihrer rechtlichen Einordnung ergeben sich im Bebauungsplan im Vergleich zum Flächennutzungsplan keine Besonderheiten[204].
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Da sich ein Bebauungsplan nur auf einen Teil des Gemeindegebiets erstreckt, ist es gemäß § 9 Abs. 7 BauGB erforderlich, auch den räumlichen Geltungsbereich zu bestimmen. Und schließlich ist dem Bebauungsplan ebenso wie dem Flächennutzungsplan gemäß § 9 Abs. 8 BauGB eine Begründung beizufügen. Diese Formulierung macht im Übrigen deutlich, dass die Begründung nicht Teil des Bebauungsplans wird. Sie hat dementsprechend nicht an seinem Rechtscharakter teil und ist zwar für die Erklärung und Auslegung des Inhalts des Bebauungsplans heranzuziehen, kann diesen aber nicht verändern. Ansonsten ergeben sich wie für den Flächennutzungsplan Anforderungen an die Begründung nach § 2a BauGB.
d) Instrumentarium des § 12 BauGB
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Eine besondere Ausprägung des Bebauungsplans stellt der vorhabenbezogene Bebauungsplan dar[205]. Dieser wird von § 12 BauGB mit dem Durchführungsvertrag und dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu einem Instrumentarium verbunden, das der Bewältigung einer spezifischen Planungssituation dient: Ein Vorhabenträger strebt die Verwirklichung eines Projekts an, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit zunächst durch einen Bebauungsplan hergestellt werden muss[206]. Der Vorhabenträger entwirft einen mit der Gemeinde abzustimmenden Plan (Vorhaben- und Erschließungsplan), auf dessen Grundlage er sich zur Durchführung des Projekts verpflichtet (Durchführungsvertrag), während die Gemeinde die Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans übernimmt. Der Vorhabenträger, dem in dieser Konstellation die Initiative zur Schaffung von Baurechten zukommt[207], erhält auf diese Weise erheblichen Einfluss auf den Inhalt des Bebauungsplans. Die Gemeinde hingegen kann davon ausgehen, dass die Planung auch realisiert wird.
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Das Instrumentarium des § 12 BauGB zielt auf eine Stärkung privater Initiative. Während idealtypisch der Anstoß für die Aufstellung von Bauleitplänen von der Gemeinde ausgeht, kommt er hier von außen. Dies bringt vor allem § 12 Abs. 2 S. 1 BauGB zum Ausdruck, der dem Vorhabenträger einen Anspruch auf eine Entscheidung über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen gibt[208]. Der Vorhabenträger kann demgemäß verlangen, dass sich die Gemeinde mit seinem Antrag auf Verfahrenseinleitung beschäftigt und hierüber entscheidet. Die tatsächliche Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ist von dem Anspruch hingegen nicht umfasst[209]. Neben § 12 Abs. 2 BauGB ergibt sich dies aus § 1 Abs. 3 S. 1 und § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB, wonach es Sache der Gemeinde ist, unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit zu entscheiden, ob sie ein Bebauungsplanverfahren einleitet. Erst recht kann der Vorhabenträger nicht den Erlass eines Bebauungsplanes verlangen. Dies folgt bereits aus § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB, der explizit jeden Anspruch auf Erlass eines Bebauungsplans ausschließt[210]. Gegenüber dem herkömmlichen Bebauungsplan im Sinne der Angebotsplanung (siehe dazu oben Rn. 7) ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan in hohem Maße umsetzungsorientiert. Dies bewirkt vor allem die begleitende vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist (§ 12 Abs. 1 S. 1 BauGB) zu verwirklichen, die teilweise Bindung der Wirkung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an die Person des Vorhabenträgers (§ 12 Abs. 5 BauGB) und die Verknüpfung des Fortbestands des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der fristgerechten Verwirklichung (§ 12 Abs. 6 S. 1 BauGB)[211].
aa) Vorhaben- und Erschließungsplan
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