Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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29 zu gewähren (Grunewald in Lutter, § 23 Rn 17; Kalss in Semler/Stengel, § 23 Rn 15).

      35

      Bestehen Wandelschuldverschreibungen bei einer übertragenden GmbH oder PersGes, stellt sich in aller Regel das Absicherungsproblem nicht. Entspr den vorstehend dargestellten Grundsätzen kann in diesen Fällen ein gleichwertiges Wandlungsrecht in dem übernehmenden Rechtsträger gewährt werden. Wird eine GmbH oder PersGes, die Wandelschuldverschreibungen ausgegeben hat, auf eine AG als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen, ist die Gewährung eines gleichwertigen Rechts entspr den vorgenannten Grundsätzen ebenfalls möglich. Zur Absicherung des UmwR kann bei der übernehmenden AG zusätzlich ein bedingtes Kapital geschaffen werden. Die damit verbundene Gewährung höherwertiger Rechte ist zulässig.

      36

      Die mit Gewinnschuldverschreibungen verbundenen gewinnabhängigen Komponenten sind entspr dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis auf den übernehmenden Rechtsträger umzustellen. Hierbei ist das jeweils festgelegte Ertragspotential für die Umstellung zugrunde zu legen. Der für die Gewinnschuldverschreibung maßgebende Gewinnanteil ist durch entspr Umrechnung auf den Gewinnanteil des fusionierten Gesamtunternehmens festzulegen (vgl hierzu Vossius in Widmann/Mayer, § 23 Rn 30 f).

      37

      Schuldrechtliche Bestandteile gehen nach § 20 Abs 1 Nr 1 auf den übernehmenden Rechtsträger über.

      38

      Die den Inhabern von Genussrechten bei dem übernehmenden Rechtsträger zu gewährenden Sonderrechte hängen von der Ausgestaltung des Genussrechts ab. Hierbei sind etwaige Umtauschrechte oder gewinnabhängige Rechte entspr dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis für den übernehmenden Rechtsträger neu festzulegen (vgl hierzu die Ausführungen oben unter Rn 21 und 30). Gewinnunabhängige Vermögensrechte sind wirtschaftlich gleichwertig auf den übernehmenden Rechtsträger umzustellen. Schuldrechtliche Bestandteile gehen nach § 20 Abs 1 Nr 1 auf den übernehmenden Rechtsträger über (zur Behandlung von Genussrechten bei der Verschmelzung vgl Driver BB 2014, 195).

      39

      Etwaige weitere Sonderrechte (vgl Rn 18 und 19) sind entspr den og Grundsätzen je nach ihrer konkreten Ausgestaltung auf den übernehmenden Rechtsträger umzustellen.

      40

      Abgesehen von den Inhabern stimmrechtsloser Anteile stehen den in § 23 genannten Inhabern von Sonderrechten in dem übertragenden Rechtsträger keine Gesellschafterrechte zu. Die Geltendmachung der Ansprüche kann somit nicht über die Ausübung von Gesellschaftsrechten, insbes über die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses erfolgen (ungeachtet dessen ist bei Fehlen von Angaben zu Sonderrechten im Verschmelzungsvertrag die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses durch die Anteilsinhaber möglich und zulässig, vgl Rn 21). Lediglich die Inhaber stimmrechtsloser Anteile haben, abgesehen vom Stimmrecht, die normalen Gesellschafterrechte (falls diese im Einzelfall nicht zulässigerweise abbedungen sind). Das Fehlen von Festlegungen in Bezug auf die Sonderrechte im Verschmelzungsvertrag kann von diesen Anteilsinhabern somit im Wege der Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses geltend gemacht werden.

      41

      IÜ steht jedoch den Inhabern aller Sonderrechte der Klageweg für die Durchsetzung ihrer Rechte offen. Aufgrund von § 23 haben die Inhaber von Sonderrechten einen einklagbaren Anspruch auf Gewährung gleichwertiger Rechte (Hüffer FS Lutter, S 1238). Hierfür ist auf entspr Anpassung bzw Änderung der bestehenden Verträge zu klagen (Kalss in Semler/Stengel, § 24 Rn 17). Schuldner des Anspruchs und Gegner der Klage ist der übernehmende Rechtsträger. Regelmäßig ist Leistungsklage, gerichtet auf den geänderten Vertragsinhalt, zu erheben (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 23 Rn 16; Schürnbrand ZHR 173 (2009), 689, 702 f). Der Sonderrechtsinhaber ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig.

      42

      Bei Verletzung des § 23 bestehen daneben Schadensersatzansprüche der Sonderrechtsinhaber gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger (Grunewald in Lutter, § 23 Rn 8; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 23 Rn 13).

      43

      Das Spruchverfahren entspr § 15 steht den Sonderrechtsinhabern nicht offen. Sie können also die Unangemessenheit der im übernehmenden Rechtsträger gewährten Rechte nicht im Rahmen eines Spruchverfahrens geltend machen. Der Anwendungsbereich des Spruchverfahrens ist in § 1 SpruchG abschließend aufgezählt. Etwaige Ansprüche von Sonderrechtsinhabern sind in der Aufzählung nicht enthalten. Sind die iRd § 23 gewährten Rechte allerdings an das vertraglich vereinbarte Umtauschverhältnis gekoppelt, kann eine Änderung des Umtauschverhältnisses nur iRd Spruchverfahrens erfolgen. Auch in diesem Rahmen können die Sonderrechtsinhaber als solche gegen das Umtauschverhältnis im Spruchverfahren jedoch nicht vorgehen; dies ist vielmehr dem in § 3 SpruchG aufgeführten Personenkreis vorbehalten.

      In den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers können als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der Schlussbilanz eines übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte angesetzt werden.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1 – 5

      II.Grundzüge des § 246 – 11

      III.Verschmelzungsbilanzen12 – 25

       1.Übertragender Rechtsträger12 –

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