Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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8 Anwendung finden.

      5

      Im Falle des Formwechsels finden schließlich § 8 Abs 1 S 2–4 und Abs 2 über § 192 Abs 1 S 2 für den Umwandlungsbericht entspr Anwendung.

      6

      Gemäß Abs 1 S 1 sind die jeweiligen Vertretungsorgane jedes an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers zur Abfassung eines ausf Verschmelzungsberichtes verpflichtet.

      7

      Eine Vertretung bei der Erstellung des Berichts bzw bei seiner Verabschiedung (die tatsächliche Arbeit der Berichtsabfassung kann durch Hilfspersonen erfolgen) ist ausgeschlossen, da es sich bei der Berichtspflicht um eine persönliche Wissenserklärung handelt (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 8; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 14; Melchior GmbHR 1999, 520; aA Hüffer FS Claussen 171, 184 f).

      8

      

      Der Verschmelzungsbericht ist schriftlich zu erstatten.

      9

      

      Aus der schriftlichen Erstattung des Verschmelzungsberichts folgt, dass er durch Mitglieder des Vertretungsorgans in vertretungsberechtigter Anzahl zu unterzeichnen ist (BGH DB 2007, 1858, 1859; Drygala in Lutter, § 8 Rn 6; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 7; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 2, 3; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 15).

      10

      Ausreichend ist die Unterzeichnung eines Originals. Der Bericht kann dann auch in einer gedruckten Fassung vorgelegt werden, welche lediglich Faksimile-Unterschriften der Organmitglieder oder einen sonstigen Hinweis auf das für den Bericht verantwortliche Organ enthält (Drygala in Lutter, § 8 Rn 6; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 15).

      11

      Bei Beteiligung einer OHG, einer KG oder einer GmbH ist der Verschmelzungsbericht gem den §§ 42 und 47 den Gesellschaftern spätestens mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden.

      12

      Bei Beteiligung einer AG, einer KGaA, einer Genossenschaft, eines Vereines oder eines VVaG ist der Verschmelzungsbericht in den Räumen des jeweiligen Rechtsträgers auszulegen. Auf Verlangen eines Anteilsinhabers bzw eines Mitgliedes ist ihm eine Abschrift unverzüglich und kostenlos zu übersenden (§ 63 Abs 1 Nr 4, Abs 3, § 78, § 82 , § 101, § 102 ).

      13

      Der Verschmelzungsbericht kann bei einer AG (ebenso die übrigen auszulegenden Unterlagen) einem Aktionär mit dessen Einwilligung auf dem Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden (§ 63 Abs 3 S 2). Auslegung und Übermittlung des Verschmelzungsberichts können bei der AG entfallen, wenn der Bericht über die Internetseite der AG zugänglich ist (§ 63 Abs 4).

      14

      Bei der „kleinen AG“ ist eine Zusendung des Verschmelzungsberichtes mit der Ladung zur Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief dann zulässig, wenn die Aktionäre namentlich bekannt sind und deshalb eine Ladung auf diesem Weg gem § 121 Abs 4 AktG zulässig ist (Drygala in Lutter, § 8 Rn 10; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 16).

III. Inhalt des Verschmelzungsberichtes

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      Nach dem Normzweck des § 8 soll den jeweiligen Anteilsinhabern durch den Verschmelzungsbericht ein umfassender Einblick in die Verschmelzung gewährt werden.

      16

      

      Es ist jedoch ausreichend, dass die Anteilsinhaber aufgrund des Verschmelzungsberichtes eine Plausibilitätskontrolle durchführen können (Drygala in Lutter, § 8 Rn 5; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 6; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 13).

      17

      Der Verschmelzungsbericht muss die Anteilsinhaber nicht in die Lage versetzen, den Verschmelzungsvorgang und die Annahmen der Vertretungsorgane wie Sachverständige kontrollieren (OLG Düsseldorf ZIP 1999, 793; OLG Karlsruhe WM 1998, 1134, 1138, Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 18) oder die zugrunde liegenden Unternehmensbewertungen selbst erstellen zu können (OLG Saarbrücken NZG 2011, 358).

      18

      

      Die Prüfung der Annahmen auf inhaltliche Richtigkeit, rechtliche Korrektheit sowie die Kontrolle der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bleiben dem Verschmelzungsprüfer vorbehalten.

      19

      Entscheidend ist, dass der Bericht sämtliche Informationen wiedergibt, die ein wirtschaftlich denkender Anteilsinhaber zur Grundlage seiner Entscheidung machen würde. Ob der Verschmelzungsbericht diese Informationen enthält ist in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar (anders wohl Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 18).

      20

      Die Vertretungsorgane haben im Verschmelzungsbericht die mit dem Verschmelzungsvorgang verfolgten Ziele im Einzelnen zu erläutern. Einzugehen ist insbes auf die mit dem Umstrukturierungsvorgang erstrebten Vorteile sowie die hiermit verbundenen Risiken. Gefordert ist eine konkrete Darlegung der Gründe, weshalb der angestrebte Umstrukturierungsvorgang im vorliegenden Fall der beste Wege zur Realisierung der angegebenen Ziele ist (vgl Drygala in Lutter, § 8 Rn 13; OLG Saarbrücken NZG 2011, 358). Mögliche Alternativen zur Verschmelzung und die Gründe für ihre Ablehnung sind zu erörtern.

      21

      Nach der Darlegung der erwarteten Vorteile (bspw Synergieeffekte, Sicherung von Arbeitsplätzen) und der erwarteten Risiken ist eine konkrete Abwägung dieser Gesichtspunkte vorzunehmen und hieraus die Entscheidung für den angestrebten Umstrukturierungsvorgang schlüssig zu begründen.

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