Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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      Die Erläuterungen zum Verschmelzungsvertrag sollen dem juristisch nicht vorgebildeten Laien die wesentlichen Regelungen so erläutern, dass diese ohne Hinzuziehung juristischer Berater nachvollziehbar sind. Erforderlich ist hier die Erläuterung des Inhalts und der Tragweite der einzelnen Regelungen des Verschmelzungsvertrags. Soweit die Regelungen in diesem Sinne verständlich sind, erübrigen sich Ausführungen hierzu (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 9).

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      Die teilweise geforderten Erläuterungen in wirtschaftlicher Hinsicht (so Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 16) gehören zur Darstellung der Verschmelzung.

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      Der Verschmelzungsbericht muss weiter das Umtauschverhältnis der Anteile (oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger) sowie die Höhe einer gem § 29 anzubietenden Barabfindung erläutern und begründen. Dieser Teil des Verschmelzungsberichtes stellt den Schwerpunkt der Erläuterungen gem § 8 Abs 1 S 1 dar (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 19). Für die Anteilsinhaber sollen die Bewertungsgrundlagen und das Umtauschverhältnis nachvollziehbar sein. Die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bleiben jedoch der Kontrolle durch den Verschmelzungsprüfer gem § 9 ff vorbehalten (Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 25; Drygala in Lutter, § 8 Rn 18).

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      Im Verschmelzungsbericht ist auf folgende für die Ermittlung des Umtauschverhältnisses wesentliche Faktoren einzugehen (Drygala in Lutter, § 8 Rn 19 ff; ähnlich Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 29 ff; OLG Frankfurt GWR 2012,180):

Angabe der zur Bewertung der Rechtsträger angewandten Methode,
Erläuterung der Unternehmenswerte und der zur Ermittlung der Unternehmenswerte herangezogenen Zahlen,
Begründung des Kapitalisierungszinssatzes,
Angabe des Stichtages, auf den die Bewertung erfolgt ist

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      Zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses sind alle beteiligten Rechtsträger zu bewerten (vgl dazu auch § 5 Rn 46).

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      Eine Begründung der Bewertungsmethode im Verschmelzungsbericht kann dann unterbleiben, wenn die beteiligten Unternehmen nach der Ertragswertmethode bewertet werden, wobei das nicht betriebsnotwendige Vermögen hinzuzurechnen ist und der Liquidationswert die Untergrenze für den Unternehmenswert bildet (Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 30; Drygala in Lutter, § 8 Rn 19; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 13). Wird diese Methode abgeändert oder eine andere Methode gewählt, so muss dieses Vorgehen im Verschmelzungsbericht begründet werden.

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      Zur Erläuterung des Umtauschverhältnisses ist es erforderlich, den Anteilseignern die nach den einzelnen Bewertungsmethoden erforderlichen Schritte darzulegen. Bei Anwendung der Ertragswertmethode sind zunächst die Jahresergebnisse eines Referenzzeitraumes – häufig drei Jahre – darzustellen und um außerordentliche und periodenfremde Einflüsse zu bereinigen. Die Bereinigung der Jahresergebnisse ist zu begründen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 15). Eine weitergehende Aufgliederung ist nicht erforderlich.

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      Eingang in die Bewertung finden zudem auch und in erster Linie die Planzahlen für die Zukunft (Grundlage hierfür ist eine ins Einzelne gehende Gesamtplanung).

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      Auszuführen ist zunächst, ob für die Zukunft von einem veränderten Ertragspotential ausgegangen wird (Drygala in Lutter, § 8 Rn 23). Weiter sind aussagekräftige Einzelplanzahlen zur Entwicklung des Umsatzes, der sonstigen Erträge, des Material- und Personalaufwandes, sonstiger laufender Aufwendungen sowie der Reinvestitionsrate anzugeben (OLG Karlsruhe WM 1999, 134, 147; OLG Frankfurt ZIP 2000, 1828, 1930; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 16; Drygala in Lutter, § 8 Rn 23; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 34).

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      In den Verschmelzungsbericht ist ferner ein Hinweis aufzunehmen, dass Synergieeffekte aus der beabsichtigten Umw bei der Darstellung der Planzahlen noch nicht berücksichtigt werden. Der wirtsch Nutzen soll bei der Erläuterung der Verschmelzung dargelegt werden.

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      Gem § 131 Abs 3 Nr 2 AktG darf der Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Steuerbelastung der Gesellschaft die Auskunft verweigern. Aus diesem Grund können Angaben zur Steuerbelastung auch im Verschmelzungsbericht ohne Begr unterbleiben (str, wie hier Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 34; Drygala in Lutter, § 8 Rn 25). Der Zeitwert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist dem Ertragswert hinzuzurechnen und im Verschmelzungsbericht anzugeben und zu erläutern (OLG Karlsruhe WM 1989, 1134, 1138; LG Frankenthal WM 1989, 1854, 1857; OLG Düsseldorf WM 1995, 756, 761; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 19).

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      Die erwarteten Zukunftserträge sind mittels des Kapitalisierungszinssatzes auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Auf diese Weise wird der Gesamtbarwert des Unternehmens ermittelt.

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      Im Verschmelzungsbericht ist daher auch der Kapitalisierungszinssatz anzugeben und zu erläutern. Als Basiszinssatz ist hierbei der Zinssatz für risikolose Kapitalmarktanlagen anzusetzen. Dieser Basiszinssatz ist durch einen Zuschlag für das Unternehmerrisiko (sog Risikoprämie) und um den sog Wachstumsabschlag zu modifizieren (OLG Karlsruhe AG 2016, 220, 221; LG Frankfurt/Main AG 2009, 749; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Drygala in Lutter, § 8 Rn 27; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 18; vgl dazu auch § 5 Rn 63).

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      Die Höhe von Basiszinssatz, Risikoprämie und Wachstumsabschlag sind im Verschmelzungsbericht zu begründen.

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