Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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30 Abs 1 legt für die Barabfindung als Stichtag den Zeitpunkt der Beschlussfassung der übertragenden Gesellschaft über die Verschmelzung fest. Eine entspr Regelung existiert für das Umtauschverhältnis nicht. Aus diesem Grund kann die Bewertung auch auf einen früheren Zeitpunkt abstellen (Drygala in Lutter, § 8 Rn 30; vgl zum Bewertungsstichtag auch § 5 Rn 49 ff). Ein Bericht in der Anteilsinhaberversammlung sowie eine Ergänzung des Verschmelzungsberichtes ist erforderlich, wenn nach dem Bewertungsstichtag auftretende Ereignisse das Ergebnis beeinflussen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 21).

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      Als Ergebnis der Unternehmensbewertung sind die Unternehmenswerte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger anzugeben. Es genügt nicht, lediglich die Wertrelation zwischen übertragendem und übernehmendem Rechtsträger mitzuteilen (OLG Karlsruhe AG 1990, 35; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 21; Drygala in Lutter, § 8 Rn 27).

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      Im Verschmelzungsbericht ist darzulegen, aus welchen Gründen ein Abfindungsangebot gem den §§ 29 ff zu unterbreiten war, weiterhin ist auf die Regelung des § 31 über die Annahme des Abfindungsangebots einzugehen (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 24). Hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung gelten die Ausführungen zum Umtauschverhältnis entspr.

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      Nach hM (Drygala in Lutter, § 8 Rn 33; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 39) sind Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger nur bei der Verschmelzung auf Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände, VVaG und eingetragene Vereine notwendig. Bei diesen Rechtsträgern muss aufgrund ihrer Rechtsform kein Umtauschverhältnis festgesetzt werden. Anstelle der Ausführungen zum Umtauschverhältnis treten hier Angaben über die Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger.

      Sofern sich die Rechtsstellung bereits aus gesetzlichen Vorschriften ergibt ist diese nicht nochmals gesondert zu erläutern. Insbes beim Verein ist jedoch aufgrund der weitgehenden Satzungsautonomie eine Beifügung der Satzung sowie eine Erläuterung derjenigen Vorschriften erforderlich, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen (Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 39; Drygala in Lutter, § 8 Rn 34).

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      Zu allg Schwierigkeiten der Unternehmensbewertung ist im Verschmelzungsbericht nicht Stellung zu nehmen. Aufzunehmen sind lediglich Umstände, die im konkreten Fall eine Bewertung in bes Maße erschwert haben (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 25). Ein Hinweis hat insbes dann zu erfolgen, wenn die bei der Unternehmensbewertung vorzunehmenden Prognoseentscheidungen aufgrund von Sondersituationen (bspw aufgrund eines Sanierungsfalles oder bei einem bes jungen Unternehmen) mit ungewöhnlichen Risiken belastet sind.

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      Gem § 8 Abs 1 S 2 ist im Verschmelzungsbericht auch auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber hinzuweisen. Insbes eine Änderung der Beteiligungsquote ist aufgrund ihrer Bedeutung für die Minderheit zu erläutern (Drygala in Lutter, § 8 Rn 35). Gem den §§ 40 und 46 muss der Verschmelzungsvertrag für die Inhaber der Anteile der übertragenden Gesellschaft die Höhe ihrer Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft konkret angeben, sofern es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine PersHandelsGes oder eine GmbH handelt.

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      Teilw wird vertreten, auch bei anderen personalistischen Gesellschaften mit wenigen, der Gesellschaft namentlich bekannten Anteilsinhabern sei eine solche Angabe erforderlich. Lediglich bei einer größeren Zahl an Gesellschaftern (genannt werden „etwa 10 bis 20“) genüge ein abstraktes Rechenmodell (Drygala in Lutter, § 8 Rn 35). Eine konkrete Angabe der Höhe der Beteiligung ist zwar wünschenswert, jedoch über die gesetzlichen Regelungen hinaus nicht erforderlich.

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      Hinzuweisen ist im Verschmelzungsbericht auch auf grundlegende Strukturunterschiede. Wird durch einen Verschmelzungsvorgang erstmalig eine Sperrminorität (vgl LG Essen AG 1999, 329, 331) oder die Mehrheit eines Anteilsinhabers begründet, so sind die Anteilsinhaber hierauf explizit hinzuweisen. Ein Hinweis auf „wesentliche Rechtsformunterschiede“ ist hingegen nicht erforderlich. Neben auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten würde eine allg Darlegung von Rechtsformunterschieden dem Zweck des Verschmelzungsberichtes nicht entsprechen (so auch Drygala in Lutter, § 8 Rn 38; aA Bayer ZIP 1997, 1613, 1620; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 26). Nähere Ausführungen sind jedoch dann erforderlich, wenn für die Anteilsinhaber besondere, nicht allg bekannte Nachteile entstehen (LG Heidelberg AG 1998, 523, 526). Die Satzung des übernehmenden Rechtsträgers ist dem Verschmelzungsbericht beizufügen, auf Abweichungen vom gesetzlichen Normalstatut ist gesondert hinzuweisen (Drygala in Lutter, § 8 Rn 39). Ein Hinweis auf steuerrechtliche Folgen für die Anteilsinhaber muss im Verschmelzungsbericht nicht erteilt werden (aA Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 26).

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      Ist an dem Verschmelzungsvorgang ein verbundenes Unternehmen iSd § 15 AktG beteiligt, so sind in dem Bericht auch Angaben über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen verbundenen Unternehmen zu machen.

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      Soll eine Obergesellschaft verschmolzen werden, so sind die Tochtergesellschaften bereits bei der Darstellung der Verschmelzung einzubeziehen. IRd Unternehmensbewertung sind in diesem Fall auch die Werte der Tochtergesellschaften zu ermitteln und darzustellen. Aus Gründen der Praktikabilität wird in der Lit vorgeschlagen, die Berichtspflichten einzuschränken. Nähere Ausführungen zum Ertragswert einzelner Tochtergesellschaften sollen nur dann erforderlich sein, wenn ihr Wert mehr als 10 % der Aktiva der Muttergesellschaft ausmacht oder wenn sie mit mehr als 10 % zum durchschnittlichen Ergebnis des Mutterunternehmens beitragen (Drygala in Lutter, § 8 Rn 45; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 45).

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      Bei der Verschmelzung von Untergesellschaften ist vor allem das herrschende Unternehmen genau zu bezeichnen, weiter sind dessen Einflussmöglichkeiten anzugeben.

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      Anzugeben sind auch bestehende Unternehmensverträge. Hier ist darzulegen, ob diese Verträge

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