Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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1.§ 16a Abs. 1 Nr. 1, sog. Unrechts- und Folgenverdeutlichungsarrest17, 18

       2.§ 16a Abs. 1 Nr. 2, sog. Herausnahmearrest19 – 21

       3.§ 16a Abs. 1 Nr. 3, sog Einwirkungs- bzw. Auffangarrest22 – 26

      VI.Praktische Anwendung27

      VII.Rechtsmittel28

      Literatur:

      Baier/Rabold/Pfeiffer Peers und delinquentes Verhalten, in: Harring/Rohlfs/Palentien/Böhm-Kasper (Hrsg.), Freundschaften, Cliquen und Jugendkulturen. Peer Groups als Bildungs- und Sozialisationsinstanzen, S. 309-338; Breymann/Sonnen Wer braucht eigentlich den Einstiegsarrest?, NStZ 2005, 669-673; Endres/Breuer Warnschuss oder Wegweiser? Konzeptionelle Überlegungen zur Ausgestaltung des Jugendarrests nach § 16a JGG, ZJJ 2014, 127-136; Endres/Maier Wie wird der Koppelungsarrest in der Praxis angewandt?, in: FS Streng 2017, 427-442; Endres/Lauchs Der Vollzug des Jugendarrestes, Erhebung aus Bayern in den Jahren 2015 und 2016, BewHi 2018, 384-402; Findeisen Der Einstiegs- bzw. Warnschussarrest, ZJJ 2007, 25-29; Gebauer Neuere Gesetzgebungsaktivitäten im Jugendkriminalrecht, in: Dölling (Hrsg.), Aktuelle Entwicklungen im Jugendstrafrecht (Dokumentation der Jahrestagung 2013 der Landesgruppe Baden-Württemberg in der DVJJ), INFO 2013, 29-58; Gernbeck/Höffler/Verrel Warnschussarrest in der Praxis. NK 2014, 307-316; Gernbeck Stationäres soziales Training im (Warnschuss-) Arrest: Implementation und Evaluation eines Modellprojektes in Baden-Württenberg, 2017; Hagl/Bartsch/Baier/Höynck/Pfeiffer ZJJ 2014, 263-269; Holste Der § 16a-Arrest, das strafrechtliche Rückwirkungsverbot und der Umgang mit fehlerhaften Urteilen, ZJJ 2013, 289; Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2007-2010 und 2004-2010, 2013; Kinzig/Schnierle Der neue Warnschussarrest im Jugendstrafrecht, JuS 2014, 210-215; Kreuzer „Warnschussarrest“: Ein kriminalpolitischer Irrweg, ZRP 2012, 101-102; Klatt/Ernst/Höynck/Baier/Treskow/Bliesener/Pfeiffer Evaluation des neuen eingeführten Jugendarrestes neben zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafe (§ 16a JGG) – Ausgewählte Ergebnisse einer empirischen Studie, 2016 und in ZJJ 2016, 354-361; Kolberg/Wetzels Jugendarrestvollzug: Ungesund, wenig wirksam und auch noch verfassungswidrig?, Praxis der Rechtspsychologie 2012, 113-145; Müller-Piepenkötter/Kubink „Warn(schuss)arrest“ als neue Sanktion – rationale Perspektiven für eine ewige Kontroverse, ZRP 2008, 176-180; Pfeiffer/Baier/Bartsch/Höynck Evaluation des neu eingeführten Jugendarrestes neben einer Jugendstrafe, § 16a JGG („Warnschussarrest“), 2013; Niehaus Jugendarrest und Jugendarrestvollzug nach dem Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten, NRV-Info (11) 2013, 23-28; Radtke Der sogenannte Warnschussarrest im Jugendstrafrecht – Verfassungsrechtliche Vorgaben und dogmatisch-systematische Einordnung, ZStW 2009, 416; Schmidt Die Verknüpfung von Jugendarrest und bedingter Jugendstrafe als sog. „Warnschussarrest“ in Bayern, NK 2019, 74 ff.; Verrel „When the green flag drops, the bullshit stops“. Anmerkungen zum Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten, NK 2013, 67; Verrel/Käufl „Warnschussarrest“ – Kriminalpolitik wider besseres Wissen, NStZ 2008, 177; Werwigk-Hertneck/Rebmann Reformbedarf im Bereich des Jugendstrafrechts?, ZRP 2003, 225-230.

      1

      § 16a bildet unter den drei im Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4.9.2012 verankerten Schwerpunkten (Jugendarrest neben Jugendstrafe zur Bewährung, Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung, Höchstmaß von 15 Jahren Jugendstrafe bei Mord durch Heranwachsende bei besonderer Schwere der Schuld) sicherlich das Herzstück der Erweiterungen. Die seit dem 7.3.2013 in Kraft getretene Vorschrift gilt für Jugendliche und bei Anwendung von Jugendstrafrecht auch für Heranwachsende, und zwar sowohl vor Jugendgerichten als auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§§ 104 Abs. 1 Nr. 1, 112). Für Soldaten der Bundeswehr vgl. § 112c.

      2

      Das Jugendkriminalrecht unterliegt im Hinblick auf das in § 2 Abs. 1 verankerte Ziel, erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenzuwirken einer beständigen Überprüfung der Wirksamkeit seiner Reaktions- und Sanktionsmöglichkeiten. Der Gesetzgeber (BT-Drucks. 17/9389; BGBl I 2012, S. 1854) sieht in der bisher ausgeschlossenen Koppelung der Verhängung eines Jugendarrestes neben einer Bewährungsstrafe eine unter erzieherischen Gesichtspunkten sinnvolle Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten. § 16a versteht sich als Konkretisierung der allgemeinen Vorschrift des § 2 Abs. 1 mit dem Ziel, durch den Arrest „eine möglichst erfolgreiche Bewältigung der Bewährungszeit“ zu erreichen. Die Bezeichnung dieses Arrestes als Warnschuss-, Warn- oder Einstiegsarrest wird den unterschiedlichen, konkret benannten Voraussetzungen insgesamt nicht gerecht und sollte deswegen vermieden oder allenfalls als Koppelungsarrest bezeichnet werden.

      3

      Rechtspolitisch war und ist der Jugendarrest neben Jugendstrafe heftig umstritten. Von der Wissenschaft weitgehend abgelehnt und von der Praxis auch nur in Teilen befürwortet, bestehen Zweifel an der Existenzberechtigung, zumal der Gesetzgeber die Erreichung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten wirkungsorientiert vornehmen wollte, d.h. auf kriminologischer und empirischer Grundlage. Nach dem sog. Sherman-Report, das ist ein Gutachten über die Effektivität aller vom US-Department of Justice finanzierten Präventionsprogramme, erweisen sich kombinierte stationär/ambulante Sanktionsprogramme (zwar Bewährung, aber zuvor kurzzeitiges Einsperren) als unwirksam (Sherman et al. „Preventing Crime. What Works, What Doesn‚t, What‚s Promising“, 1997; dazu Bannenberg/Rössner ZJJ 2003, 111 und Plewig ZJJ 2003, 108 und Breymann/Sonnen NStZ 2005, 669, 672). Hinzu kommt, dass der Jugendarrest die zweithöchste Rückfallquote nach der Jugendstrafe ohne Bewährung aufweist, höher als die Jugendstrafe mit Bewährung. Eine günstigere Präventivwirkung durch den Koppelungsarrest kann daher nicht erwartet werden.

      Quellen: Jehle/Heinz/Sutterer 2003, 57; Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal 2010, 61; 2013, 16; 2016, 62.

Jugendstrafe ohne Bewährung Jugendarrest Jugendstrafe mit Bewährung insgesamt

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