Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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Verweis auf § 66c Abs. 2 StGB belassen, sondern diese ausdrücklich in einem eigenen Absatz zu § 7 selbstständig geregelt (vgl. amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 23).

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      Wird Jugendstrafe verhängt und die Sicherungsverwahrung vorbehalten, so ordnet das Gericht gem. Satz 1 den Vollzug der Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung an, wenn der Jugendliche das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Anordnung unterbleibt, wenn die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht bessser gefördert werden kann. Ist dies der Fall, kann die Anordnung gem. Satz 2 auch nachträglich erfolgen, sobald sich herausstellt, dass die Resozialisierung durch die Behandlung besser gefördert werden kann. Solange noch keine entsprechende Anordnung ergangen oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, was gegebenenfalls auch nach jeweiligem Landesrecht geschehen kann (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 24), ist darüber nach jeweils sechs Monaten neu zu entscheiden (Satz 3). Zuständig für die nachträglicheAnordnung ist gemäß Satz 4 die Strafvollstreckungskammer, wenn der Gefangene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die nnach § 92 Abs. 2 zuständige Jugendkammer.

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      Der Verweis in Satz 5 stellt klar, dass die genannten Vorschriften des StGB neben der Sonderregelung in den Sätzen 1–3 anwendbar sind (amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 24). Entsprechend § 66c Abs. 2 StGB ist dem Verurteilten bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Betreuung anzubieten. Ob und wie dies geschehen ist, ist während des Vollzugs der Strafe fortlaufend innerhalb bestimmter Fristen gerichtlich von Amts wegen zu überprüfen (§ 119a StVollzG). Ein Verstoß kann dazu führen, dass die Sicherungsverwahrung wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen ist (vgl. KG NStZ 2014, 273). Entsprechend § 67a Abs. 2 StGB kann das Gericht schließlich den Verurteilten, gegen den die Sicherungsverwahrung vorbehalten ist, in den Vollzug einer anderen Maßregel, nämlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt einweisen, wenn dies zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist und die Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.

V. Sicherungsverwahrung nach erledigter Unterbringung (Absatz 4)

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      Abs. 3 schafft die Möglichkeit einer nachträglichen Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht auch für den Fall, dass eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §§ 2, 7 Abs. 1 i.V.m. § 63 StGB für erledigt erklärt worden ist. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Regelungen in § 66b StGB und § 106 Abs. 7, so dass, abgesehen von den hier zu behandelnden jugendstrafrechtlichen Besonderheiten, auf die Kommentarliteratur zu diesen Vorschriften verwiesen werden kann. Direkt zu Abs. 4 ist eine entsprechende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit noch nicht ergangen. Allerdings hat das BVerfG (2. Kammer) in einem Nichtannahmebeschluss die Verfassungsmäßigkeit von § 66b StGB (früher § 66b Abs. 3) festgestellt (BVerfG NStZ 2010, 265). Nachdem Abs. 4 im Wesentlichen der Regelung in § 66b StGB) entspricht (amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07, S. 12), muss in der Praxis bis auf Weiteres von dessen Verfassungsmäßigkeit ausgegangen werden (zweifelnd Eisenberg Rn. 54 m.N.).

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      Vorausgesetzt ist auch hier die Verurteilung wegen einer Anlasstat (Rn. 29). Hinzu kommt jedoch, dass die Unterbringung im gegenständlichen Urteil wegen mehrerer solcher Taten angeordnet worden ist (Nr. 1, 1. Alt.) oder dass der Betroffene in dem in Nr. 1 2. Alt bezeichneten Ausmaß vorbelastet ist. In diesen Fällen muss er schon einmal wegen einer oder mehrerer der vorbezeichneten Anlasstaten, die er vor der Unterbringung begangen hat, zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden sein.

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      Zusätzlich muss die nach Nr. 2 vorgeschriebene Gesamtwürdigung die generell für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung spezifische Gefährlichkeit des Verurteilten ergeben; insoweit wird auf die Rn. 34 f. verwiesen. Maßgebend ist die Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Abs. 4. In den Fällen der Nr. 1 2. Alt. werden dabei nach dem insoweit nicht eingrenzenden Gesetzeswortlaut auch die früheren Taten des Verurteilten einzubeziehen sein. Zur gleichfalls erforderlichen Ermessensausübung s. Rn. 36.

VI. Verfahren; Prüfungsfrist (Absatz 5)

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      Das Verfahren richtet sich gemäß § 81a Abs. 1 nach den § 275a StPO, §§ 74f und 120 GVG. Nähere Einzeheiten ergeben sich aus den Erläuterungen zu diesen Vorschriften.

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      Die regelmäßige Überprüfungsfrist des über § 2 geltenden § 67e StGB, auf die Abs. 5 Bezug nimmt, ist auf sechs Monate verkürzt, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs des 24. Lebensjahrs noch nicht vollendet hat. Sonst beträgt sie ein Jahr, nach zehn Jahren der Unterbringung neun Monate (§ 67e Abs. 2 StGB). Hintergrund für die Fristverkürzung war das besondere Kontrollgebot des BVerfG (Urt. v. 4.5.2011 – 2 BvR 2365/09, Rn. 117, s. amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 24) gerade bei der Sicherungsverwahrung junger Menschen. (s. auch BR-Drucks. 551/07, S. 13). Da Abs. 5 nur die allgemeine Überprüfungsfrist verkürzt, gilt § 67e StGB im Übrigen in vollem Umfang (§ 2). Das Gericht kann also auch innerhalb der Frist jederzeit prüfen, ob die Unterbringung weiter zu vollstrecken ist

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