Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wird in das Zentralregister eingetragen (§ 3 Nr. 6, §§ 4 ff. BZRG). Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

      I.Allgemeines1 – 3

       1.Anwendungsbereich1

       2.Normzweck2

       3.Verbindungsverbote3

      II.Verbindung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln (Absatz 1)4

      III.Verbindung von Jugendstrafe mit anderen Maßnahmen (Absatz 2)5 – 10

       1.Einspurigkeit des Freiheitsentzugs5

       2.Jugendarrest in Verbindung mit Bewährungsentscheidungen (Absatz 2 Satz 2)6 – 8

       3.Andere Maßnahmen in Verbindung mit Bewährungsentscheidungen9, 10

      IV.Nebenstrafen und Nebenfolgen (Absatz 3)11 – 14

      V.Sonstiges15

I. Allgemeines

      1

      Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112), ebenso für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Zu dem in Abs. 1 und 2 verwendeten Begriff „Zuchtmittel“ vgl. § 13 Rn. 1.

      2

      § 8 lässt grundsätzlich eine Verbindung von Maßnahmen zu. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Richter durch sinnvolle Verbindung verschiedener Maßnahmen die erzieherisch höchstmögliche Wirkung anstreben soll. Er kann auf diese Weise sühnende und erzieherische Maßnahmen miteinander verbinden und dadurch allen im Jugendstrafrecht zu verfolgenden Zielen Genüge tun (BGHSt 18, 208). Die Verbindung richtet sich ausschließlich nach erzieherischen Gesichtspunkten. Kommen mehrere (erzieherische und/oder ahndende) Maßnahmen in Betracht, so enthält § 8 die Befugnis, diese unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach erzieherischen Gesichtspunkten zu optimieren.

      3

      Da jedoch die Koppelung bestimmter Maßnahmen sinnwidrig oder aus Erziehungsgründen unzweckmäßig ist, hat das Gesetz in § 8 zwingende Ausnahmen angeordnet (BGHSt 18, 209). Das Verbindungsverbot gilt indessen nur für die gleichzeitige Anordnung von Maßnahmen in einem Verfahren. Ist in verschiedenen Verfahren auf die einzelnen Rechtsfolgen erkannt, können sie nebeneinander bestehen bleiben, wenn dies aus erzieherischen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist (§ 31 Abs. 3, § 66 Abs. 1 S. 2). Die Verbindungsverbote, insbesondere § 8 Abs. 1 S. 2 gelten nur für die Kombination jugendrichterlicher Anordnungen. Besteht zur Zeit der Entscheidung für den Jugendlichen bereits eine nicht jugendrichterlich angeordnete Maßnahme der Hilfe zur Erziehung im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe nach dem SGB VIII, so schließt dies die Anordnung von Jugendarrest nicht aus, da Maßnahmen und Entscheidungen des Jugendamtes den Jugendrichter in der Anwendung des Strafgesetzes nicht binden können. Eine derart tiefgreifende Veränderung der Rechtslage war auch mit dem KJHG, das sich hinsichtlich der Veränderungen des JGG auf notwendige Anpassungen auf Grund der Neuordnung des Systems der Hilfe zur Erziehung beschränkt hat, nicht bezweckt; eine Neuordnung des Verhältnisses zwischen den Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe und den Anordnungen des Jugendrichters, verbunden mit einer Neudefinition der Rolle der Jugendgerichtshilfe wurde wegen seiner weitreichenden Bedeutung für die Struktur des JGG ausdrücklich einem späteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten (BT-Drucks. 11/5948, S. 212). Auch familienrichterlich angeordnete Maßnahmen binden den Jugendrichter nicht im Sinne von § 8. Die Rechtsfolgen des § 5 bleiben neben

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