Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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im Jugendstrafrecht drei Monate (Abs. 3 Satz 2). Die Anordnung der gem. § 7 statthaften Maßregeln der Besserung und Sicherung wird durch § 8 nicht berührt.

      15

      Zur Eintragung ins Bundeszentralregister s. BZRG § 60 Abs. 1 Nr. 2 (Erziehungsregister), § 5 Abs. 2 (Zentralregister). Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

      Inhaltsverzeichnis

       § 9 Arten

       § 10 Weisungen

       § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung

       § 12 Hilfe zur Erziehung

      Erziehungsmaßregeln sind

1. die Erteilung von Weisungen,
2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1, 2

       1.Anwendungsbereich1

       2.Verhältnis zum Jugendhilfe- und Familienrecht2

      II.Zweck3, 4

       1.Erziehung3

       2.Tatbezug4

      III.Voraussetzungen5 – 8

       1.Strafrechtliche Verantwortlichkeit5

       2.Erziehungsbedürftigkeit6

       3.Erziehungsfähigkeit7

       4.Erziehungsbereitschaft8

      IV.Sonstiges9

I. Allgemeines

      1

      § 9 enthält eine erschöpfende Aufzählung der Erziehungsmaßregeln. § 9 Nr. 1 gilt gem. § 105 Abs. 1 entsprechend (hierzu § 10 Rn. 1) auch für Heranwachsende. Die Anordnung nach Nr. 2 ist bei Heranwachsenden ausgeschlossen (§ 105 Abs. 1; § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 27 SGB VIII). In Verfahren vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten hat der Richter die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln bei Jugendlichen dem Familiengericht (§ 104 Abs. 4), bei Heranwachsenden dem Jugendrichter (§ 112 S. 3) zu überlassen (näheres dort). Gegen Soldaten der Bundeswehr darf Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 nicht angeordnet werden (§ 112a Nr. 1). Die Vorschrift gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln ist im Erziehungsregister einzutragen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

      2

      § 9 Nr. 2 ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 26.6.1990 an die Stelle der früheren Nrn. 2 und 3 (Erziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung) getreten (s. Erl. zu § 12). Das JGG wurde insoweit an das KJHG angepasst, dass das System der Hilfe zur Erziehung in seinem Art. 1 §§ 27 ff. neu geordnet hat (BT-Drucks. 11/5948, S. 212 [jetzt SGB VIII]). Die Hilfe zur Erziehung richtet sich, wie früher Fürsorgeerziehung und Erziehungsbeistandschaft, in ihren Voraussetzungen und ihrer Durchführung nach den Bestimmungen des öffentlichen Jugendhilferechts, mithin nach §§ 30 und 34 SGB VIII (§

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