Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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      Dagegen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Täter auch erziehungswillig ist (a.A. Eisenberg § 9 Rn. 10, § 5 Rn. 17). Eine innere Bereitschaft des Täters, durch richterliche Maßnahmen erzogen zu werden, wird jedenfalls hinsichtlich schwerwiegenderer erzieherischer Eingriffe regelmäßig nicht vorliegen, mit der Folge, dass die Anordnung von Erziehungsmaßregeln, wollte man sie von der „Akzeptanz“ des Täters abhängig machen, die Ausnahme bliebe. Eine andere Beurteilung mag sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn die Renitenz des Jugendlichen auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse über seine Persönlichkeit so sicher feststeht, dass deren Überwindung auch mit Zwangsmitteln (§ 11 Abs. 3) offensichtlich nicht möglich erscheint.

      9

      Erziehungsmaßregeln, die nach den Voraussetzungen des JGG angeordnet werden, verstoßen nicht gegen das Elternrecht aus Art. 6 GG (BVerfG Beschl. v. 13.1.1987 – 2 BvR 209/84 = EzSt JGG § 10 Nr. 1, S. 17; s. § 10 Rn. 11). Für die Eintragung ins Erziehungsregister gilt § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG. Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
9.

      I.Allgemeines1 – 4

       1.Anwendbarkeit1 – 3

       2.Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte4

      II.Regelung der Lebensführung zur Förderung und Sicherung der Erziehung (Absatz 1 Satz 1)5, 6

       1.Zweck5

       2.Selbstständige Lebensführung6

      III.Zumutbarkeit (Absatz 1 Satz 2)7

      IV.Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen8 – 25

       1.Verfassungsmäßigkeit der Weisungen8 – 12

       2.Umgehungsverbot13 – 21

       3.Verhältnismäßigkeit22 – 24

       4.Bestimmtheit25

      V.Der Weisungskatalog (Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1–9)26 – 54

       1.Bedeutung des Katalogs26

       2.Aufenthaltsweisungen (Nr. 1)27

       3.Wohnungsnahme (Nr. 2)28, 29

       4.Ausbildungs- oder Arbeitsstelle (Nr. 3)30, 31

       5.Arbeitsleistungen

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