Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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6.Betreuung (Nr. 5)36 – 41

       7.Sozialer Trainingskurs (Nr. 6)42

       8.Täter-Opfer-Ausgleich (Nr. 7)43 – 50

       9.Umgang (Nr. 8)51 – 53

       10.Verkehrsunterricht (Nr. 9)54

      VI.Weitere Weisungen55, 56

       1.Zulässige Weisungen55

       2.Unzulässige Weisungen56

      VII.Heilerzieherische Behandlung oder Entziehungskur (Absatz 2)57 – 61

       1.Rechtliche Voraussetzungen57

       2.Tatsächliche Voraussetzungen58

       3.Zustimmungserfordernis59

       4.Einverständnis der Jugendlichen (Absatz 2 Satz 2)60, 61

      VIII.Sonstiges62 – 67

       1.Belehrung62

       2.Überwachung63

       3.Urteilstenor64

       4.Befragung nach § 265a StPO65

       5.Zurückstellung der Strafvollstreckung66

       6.Kosten67

I. Allgemeines

      1

      Zur Anwendbarkeit siehe § 9 Rn. 1. Entsprechende Anwendbarkeit bei Heranwachsenden (§ 105 Abs. 1) bedeutet, dass die Mitwirkung von Erziehungsberechtigten, soweit sie erforderlich ist (Abs. 2), bei diesen entfällt. § 10 gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Voraussetzung für die Anordnung von Weisungen nach § 10 ist, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von § 3 S. 1 festgestellt ist (hierzu § 9 Rn. 5). Zu den weiteren Voraussetzungen in der Person des Verurteilten siehe § 9 Rn. 6–8.

      2

      

      Weisungen kommen bei nicht allzu schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht, die durch ungünstige äußere Einflüsse, Erziehungsmängel oder Fehlerziehung minderen Grades oder durch seelische, geistige oder charakterliche Schwächen oder Störungen des Jugendlichen oder Heranwachsenden bedingt sind (Nr. 1 RiJGG zu § 10).

      3

      

      Zweck der richterlichen Weisungen nach § 10 ist es, bei einer nicht allzu schweren Verfehlung sichtbar gewordene Erziehungsmängel oder charakterliche Schwächen des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu beseitigen und zu überwinden (Knögel NJW 1958, 609 ff., 611). Sie waren jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 1. JGGÄndG 1990 die gebräuchlichsten Erziehungsmaßregeln (Terdenge Strafsanktionen S. 110), wurden danach aber deutlich weniger verhängt (Streng Jugendstrafrecht, Rn. 348: 1990 rund 49 %, 1992 rund 25 %, 2000 rund 20 %, 2006 gut 24 %, 2009 knapp 28% aller Verurteilungen). Zum Zweck der Weisungen s. i.Ü. Rn. 5.

      4

      Die Vorschrift genügt die Vorschrift mit ihrer Definition der Weisungen und deren Begrenzung auf den Erziehungszweck (§ 10 Abs. 1 S. 1) i.V.m. der gesetzlichen Zumutbarkeitsschranke (§ 10 Abs. 1 S. 2) den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit (Dallinger/Lackner § 10 Rn. 26; Schönke/Schröder-Kinzig § 56c Rn. 3 für die Weisungen nach dem Erwachsenenstrafrecht; in diesem Sinne auch BVerfG NStZ 1987, 275 f.). Zur Zulässigkeit und Voraussetzungen jugendrechtlicher Weisungen sowie zum Verhältnis des strafrechtlichen Erziehungsgedankens und elterlichem Erziehungsrechts s. Rn. 11 und etwa Walter/Willms NStZ 2004,

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