Das Verhältnis des Vermögensnachteils bei der Untreue (§ 266 StGB) zum Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB) unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungsschadens. Steffen Evers
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(1)Die Schuld als Grundlage der Strafzumessung
(2)Die Notwendigkeit der Bezifferung von Vermögensschaden und Vermögensnachteil
(3)Die Notwendigkeit der Bezifferung zumindest eines Mindestschadens bzw. -nachteils
(c)Weitere wirtschaftswissenschaftliche, insbesondere statistische und finanzwissenschaftliche Methoden
(d)Die Zulässigkeit der Schadensschätzung
(e)Die Berücksichtigung des Marktpreises als einzig verlässliche Methode zur Bezifferung unter der Herrschaft des wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriffs
(5)Der Gefährdungsschaden und die Notwendigkeit seiner Bezifferung
(a)Schwierigkeiten bei der Bezifferung von Gefährdungsschäden
(b)Die Zulässigkeit einer Ausnahme vom Bezifferungserfordernis
(6)Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.2010 (2 BvR 2559/08 u.a.) im Hinblick auf das Erfordernis der Bezifferung der Höhe von Vermögensschaden und Vermögensnachteil
(a)Die Notwendigkeit der Bezifferung des Erfolgsunrechts
(b)Die konkrete Umsetzung des Erfordernisses der Bezifferung im Urteil zum Berliner Bankenskandal
bb)Auswirkungen des Schuldgrundsatzes auf Vermögensschaden und Vermögensnachteil
c)Ergebnis zum Bedürfnis nach restriktiver Handhabung der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil aus verfassungsrechtlichen Gründen
2.Wirtschaftspolitische Gründe für eine Restriktion
a)Die besondere Bedeutung der Risikogeschäfte für ein marktwirtschaftliches Wirtschaftssystem und die Notwendigkeit einer klaren Grenzziehung
b)Die Arbeitsteiligkeit bei der Entscheidungsfindung
c)Zwischenergebnis – „Strafrecht als Linienrichter“
d)Exkurs: Der „Mannesmann-Prozess“ als Beispiel der Verquickung von Recht und Ökonomie
e)Ergebnis zum Bedürfnis nach restriktiver Handhabung der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil aus wirtschaftspolitischen Gründen
3.Strafrechtspolitische Gründe für eine Restriktion
a)Ultima-ratio-Funktion, Subsidiarität und fragmentarischer Charakter – Die Besonderheit des Strafrechts verglichen mit außerstrafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten
bb)Die Subsidiarität als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes