Polizeigesetz für Baden-Württemberg. Reiner Belz

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Polizeigesetz  für Baden-Württemberg - Reiner Belz Polizeirecht kommentiert

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der Wohnungsverweis oder ein Aufenthaltsverbot (vgl. VGH BW, VBlBW 1997, 66, 67; 2005, 138, 140; VG Sigmaringen, VBlBW 1995, 289, 291). Eine Meldeauflage greift in das Recht auf Freizügigkeit ein, wenn sie auf die Meldung bei der eigenen Polizeidienststelle beschränkt ist (BVerwG, NVwZ 2007, 1439, 1441).

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      Die nach Art. 13 Abs. 2 und 3 GG zulässigen Beschränkungen des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung werden durch § 36 näher umschrieben. Einzelheiten siehe dort. Art. 13 GG wird auch durch den sog. Großen Lauschangriff (s. u. § 50, RN 1 ff.) berührt. Ein Wohnungsverweis (s. u. § 30) tangiert Art. 13 GG dagegen nicht, da durch diese Maßnahme zwar in das Besitzrecht, nicht aber in die Privatheit der Wohnung eingegriffen wird (str., a. A. VGH BW, VBlBW 2005, 138, 139; OVG NW, NJW 2002, 2195). Für Zimmer in einer Erstaufnahmeeinrichtung ist der Schutzbereich des Grundrechts in der Regel nicht eröffnet, da sie keine Wohnung i. S. des Art. 13 Abs. 1 GG sind, wenn das dafür erforderliche Mindestmaß an räumlicher Privatsphäre wegen der konkreten Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses nicht gegeben ist (VG Stuttgart, Urt. v. 18.2.2021 – 1 K 9602/18). Der Durchsuchung einer Wohnung (s. u. § 36), in der zahlreiche Personen aus verschiedenen Haushalten unter Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen während der sog. Corona-Pandemie ein Fest feiern, steht Art. 13 GG nicht entgegen. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Schutz vor den gesamtwirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Folgen der Pandemie überwiegen, so dass die Eingriffsbefugnis Vorrang vor dem Grundrechtsschutz hat und der Eingriff in das Grundrecht gerechtfertigt ist (AG Bonn, Beschl. v. 28.3.2021 – 951 XIV(L) 95/21). Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken beim Einsatz von Körperkameras in Wohnungen s. u. die Anm. zu § 44 (dazu auch Nachbaur, VBlBW 2021, 55, 59 ff.).

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      Das Eigentum und seine Nutzung können in mannigfaltiger Weise durch polizeiliche Maßnahmen berührt werden.

      Beispiele: Beschlagnahme und Einziehung einer Sache (§§ 38, 39), Abschleppen eines Kfz, Aufbrechen einer Wohnungstür, Anordnung, eine Hecke zu schneiden, Untersagung einer Tierhaltung, Stilllegung eines Fahrzeugs, Wohnungsverweis (s. u. § 30), unabhängig davon, ob der Verwiesene Eigentümer oder (Mit-)Besitzer der Wohnung oder des Hauses ist.

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      Ein Störer (§§ 6, 7) hat diese Maßnahme entschädigungslos hinzunehmen, denn die dem Eigentum innewohnende Sozialgebundenheit verpflichtet auch dazu, Sachen in einem gefahrlosen Zustand zu halten. Für den Nichtstörer (§ 9) bedeuten jedoch Eingriffe in das Eigentum ein Sonderopfer, das gem. §§ 100 ff. zu einer Entschädigung verpflichtet.

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      Obwohl nicht in § 4 genannt, da sie nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 GG unterliegen, sind die folgenden Grundrechte durch Maßnahmen aufgrund des Polizeigesetzes einschränkbar.

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      Die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit findet ihre Grenze u. a. in der verfassungsmäßigen Ordnung als Gesamtheit aller formell und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen. Hierzu gehört auch das Polizeirecht, sodass darauf gestützte Maßnahmen zulässigerweise zu einer Beschränkung der Handlungsfreiheit führen können, wie z. B. das durch Polizeiverordnung angeordnete Taubenfütterungsverbot (BVerfGE 54, 143; VGH BW, VBlBW 1992, 26, 27; 2006, 103, 105), das Verbot von Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen (VGH BW, NVwZ 1988, 166), das Verbot des Schächtens gegenüber einem türkischen Staatsangehörigen (BVerfGE 104, 337) oder das Gebot, bissige Hunde in der Öffentlichkeit anzuleinen (VGH BW, VBlBW 1993, 99), ebenso wie der (kurzfristige) Platzverweis (§§ 3, 1) oder eine Vorladung nach § 28 oder eine Meldeauflage, die nicht auf die Meldung bei der eigenen Polizeidienststelle beschränkt ist, sondern auf Antrag bei anderen Behörden oder Dienststellen erteilt werden kann (s. o. RN 10). Das auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG fußende Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch polizeiliche Maßnahmen zur Datenverarbeitung (§§ 11 ff., 42 ff.) tangiert (vgl. dazu VGH BW, VBlBW 2004, 20, 23) und s. u. Vorbem. §§ 11-13, RN 2.

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      Die – individuelle und kollektive – Glaubensfreiheit unterliegt verfassungsimmanenten Schranken. Hierzu gehören die allgemeinen Gesetze (str.) und kollidierendes Verfassungsrecht, wobei im Einzelfall zwischen diesen und Art. 4 GG eine Abwägung erfolgen muss. In diesem Rahmen sind auch Einschränkungen durch Maßnahmen aufgrund des Polizeigesetzes zulässig, sofern nicht spezielles Gefahrenabwehrrecht vorrangig zum Zuge kommt. Letzteres ist der Fall beim Einschreiten gegen kirchliches Glockengeläut oder gegen das Schlagen einer Kirchturmuhr (BVerwG, NJW 1984, 989; 1992, 2779; NVwZ 1997, 390), beim Verbot des betäubungslosen Schlachtens (Schächten) von Tieren aus religiösen Gründen (vgl. § 4 a TierSchG – dazu BVerfG, NJW 2002, 663, 1485 BVerwG, DÖV 2006, 522) oder bei Maßnahmen aus bau-, feuer- oder seuchenpolizeilichen Gründen. Die Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 wird als hinreichende Rechtsgrundlage für Warnungen vor sog. Jugendreligionen oder Jugendsekten angesehen (VGH BW, NVwZ 1989, 279 und 878; DÖV 1996, 752).

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      Die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheiten finden ihre Schranken u. a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dazu gehören auch solche, die der Gefahrenabwehr dienen. Deshalb können z. B. bei einer Ansammlung, wie einem Fußballspiel oder Konzert, größere Transparente verboten werden, wenn hierdurch Gefahren für die öffentliche Sicherheit wahrscheinlich sind. Aus Gründen der Gefahrenabwehr kann u. U. auch das Aufstellen von Informationsständen von einer Sondernutzungserlaubnis (§ 16 StrG) abhängig gemacht werden.

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