Polizeigesetz für Baden-Württemberg. Reiner Belz
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Inhaltsübersicht
2. Genannte, durch das Polizeigesetz einschränkbare Grundrechte
a) Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
b) Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)
c) Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
d) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)
e) Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG)
f) Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
g) Recht auf Eigentum (Art. 14 GG)
3. Nicht genannte, durch das Polizeigesetz einschränkbare Grundrechte
a) Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)
b) Glaubensfreiheit (Art. 4 GG)
c) Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG)
d) Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG)
4. Grundsätzlich nicht durch das Polizeigesetz einschränkbare Grundrechte
a) Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG)
b) Gleichheitssatz (Art. 3 GG)
c) Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)
d) Vereinigungsfreiheit, Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG)
e) Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
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Die Vorschrift ist nicht selbst Ermächtigungsgrundlage für grundrechtsrelevante Eingriffe, sondern nennt einzelne Grundrechte, die durch polizeiliche Maßnahmen z. B. aufgrund §§ 3, 1; 27 ff. eingeschränkt werden dürfen. Damit trägt § 4 dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung. Aus dem Umstand, dass zahlreiche Grundrechte in § 4 nicht genannt sind, kann jedoch nicht geschlossen werden, diese seien nicht einschränkbar oder werden durch das PolG nicht eingeschränkt (s. u. RN 14 ff.). Das Zitierverbot erfasst nämlich nur jene Grundrechte, bei denen eine Einschränkung durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich ist (Einschränkungsvorbehalt; BVerfGE 113, 348, 366).
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Weitere verfassungsrechtliche Anforderungen an polizeiliche Maßnahmen enthält das Polizeigesetz in § 5.
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Die Grundrechte haben nicht nur die eine Funktion als Abwehrrechte zur Eingrenzung polizeilicher Befugnisse. Sie sind auch selbst Schutzgut, da der Staat ihre ungehinderte Ausübung zu gewährleisten hat (s. o. § 1, RN 22).
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Neben den Grundrechten ist auch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Maßstab für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und für polizeiliches Handeln. Sie hat den Rang einfachen Bundesrechts und garantiert – allerdings nicht vorbehaltlos – u. a. das Recht auf Leben (Art. 2), das Verbot der Folter (Art. 3), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5) und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung (Art. 8). Eine Verletzung dieser Rechte kann – neben dem nationalen Rechtsweg – beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden (Art. 35 EMRK).
2. Genannte, durch das Polizeigesetz einschränkbare Grundrechte
a) Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
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In das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§§ 64 ff.), vor allem durch Waffengebrauch eingegriffen. Ein gezielter Todesschuss (§ 68 Abs. 2) berührt das Recht auf Leben.
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Die Polizei kann andererseits verpflichtet sein, zum Schutz des Lebens tätig zu werden, etwa zur Verhinderung der Begehung einer Selbsttötung (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 c), zur Rettung eines Verunglückten oder um eine aktive Sterbehilfe zu untersagen (VG Karlsruhe, NJW 1988, 1536, 1537;