Handbuch des Verwaltungsrechts. Группа авторов

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3. Das Inkongruenzproblem38, 39

       C. Bestandsaufnahme: Die gegenwärtige europäische Kompetenzordnung40 – 68

       I. Kompetenzkategorien und Kompetenzbereiche in Art. 2 bis 6 AEUV41 – 51

       II. Kompetenztitel „Verwaltungszusammenarbeit“52, 53

       III. Jenseits von Art. 2 bis 6 AEUV: Weitere Kompetenzkategorien und die eigentlichen Kompetenztitel54 – 58

       IV. Negative Kompetenzbestimmungen59 – 68

       D. Wirkungszusammenhänge der Kompetenzverteilung69 – 89

       I. Beispiel Binnenmarktgesetzgebung70 – 73

       II. Beispiel Umweltgesetzgebung74 – 78

       III. Beispiel Beihilfenkontrolle79 – 81

       IV. Beispiel Migrationsrecht82 – 89

       E. Kompetenzkonflikte und Letztentscheidung – das Ultra-vires-Problem90 – 107

       I. Begriffsklärung92 – 95

       1. Ultra-vires-Akte im engeren Sinne93

       2. Ultra-vires-Akte im weiteren Sinne94

       3. Ebenenimmanente und ebenentranszendente Perspektive95

       II. Grundsatz: Kompetenzkontrolle durch den EuGH96 – 98

       III. Kontrollanspruch des BVerfG seit 199399 – 104

       IV. Andere Kompetenzkontrolleure?105 – 107

       F. Schlussbetrachtung108 – 110

       G. Bibliografie

       H. Abstract

      1

      Vorgeschichte

      Die Frage nach der Verteilung der Kompetenzen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten wird in Deutschland unter verfassungsrechtlichen wie verwaltungsrechtlichen Aspekten seit vielen Jahren diskutiert. Die Einwirkung des Europarechts auf das nationale Verwaltungsrecht ist dabei schon in einer Reihe von älteren EuGH-Entscheidungen von der Fleischkontor-Entscheidung 1971 bis zum Milchkontor-Urteil 1983 nachweisbar[1] und war von den deutschen Verwaltungsgerichten bis hin zum BVerwG akzeptiert.[2] Erst mit der Alcan-Entscheidung des EuGH 1997[3] verschob sich indessen jedenfalls in Deutschland das Interesse weg von den genuin europäischen Verwaltungsrechtsstrukturen hin zur Veränderung des eigenen Rechts.[4] Die Kompetenzfrage als „Dürfen die das?“-Frage wird bei Veränderungen, die nicht uneingeschränkt vorteilhaft erscheinen, immer mit als erste gestellt.#[5] Seitdem beschäftigt die Frage nach der Reichweite europäischer Kompetenzen entsprechend auch die deutsche Verwaltungsrechtswissenschaft.

      2

      

      Entwicklung

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