Grundlagen des Internationalen Steuerrechts. Sebastian Korts

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Grundlagen des Internationalen Steuerrechts - Sebastian Korts Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Steuerrecht

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       – eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht über die globale Verteilung bestimmter Kennzahlen wie Umsatz, Gewinn vor Steuern, gezahlte Ertragsteuer, Anzahl an Mitarbeitern, materielle Wirtschaftsgüter, etc. (Tabelle 1)

       – eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht der Geschäftstätigkeit aller Mitglieder der Gruppe (Tabelle 2)

       – sonstige zusätzliche Informationen (Tabelle 3).

      1. Stufe Localfile verankert in § 90 Abs. 3 Satz 2 AO: „Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation).“

      2. Stufe Masterfile verankert in § 90 Abs. 3 Satz 3 AO: „Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen.“

      Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 EGAO gilt die durch das 1. BEPS-Umsetzungsgesetz geänderte Fassung des § 90 Abs. 3 AO erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen.

      Bei verspäteter, unvollständiger oder Nichtabgabe droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR (§ 379 Abs. 2 Nr. 1c AO). Die entsprechende Übergangsvorschrift findet sich in § 31 EGAO.

       f) Unverwertbarkeit der Dokumentation

       g) Sanktionen bei nicht- oder unzureichender Befolgung

      Wird trotz Aufforderung keine oder eine im Wesentlichen unverwertbare Dokumentation vorgelegt oder werden verwertbare Aufzeichnungen für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nicht zeitnah erstellt, so führt dies zu Sanktionen zulasten des Steuerpflichtigen gemäß § 162 Abs. 3 und 4 AO.

       – Widerlegbare Vermutung der Einkünfteminderung

       – Schätzung unter Ausschöpfung der Preisbandbreiten

      Als weitere Sanktion kann gemäß nach § 162 Abs. 4 Satz 1 und 2 AO ein Zuschlag erhoben werden. Erfolgt die Vorlage der Dokumentation gar nicht oder in im Wesentlichen unverwertbarer Form, beträgt der Zuschlag zwischen 5 und 10 % der Einkommenskorrektur, mindestens 5.000 EUR. Erfolgt die Vorlage der Dokumentation verspätet bzw. nicht zeitnah für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle, beträgt der Zuschlag bis zu 1 Mio. EUR, mindestens 100 EUR je Tag der Fristüberschreitung.

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