Zwangsvollstreckungsrecht, eBook. Alexander Bruns

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Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns

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ohne Sicherheitsleistung

      15.10

      In dem Katalog des § 708 hat der Gesetzgeber diejenigen Urteile aufgezählt, die ohne Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. Die Gründe für diese Privilegierung sind recht verschiedenartig:

      15.11

      Die Bedürftigkeit des Gläubigers, der Geld zum Leben und ein „Dach über dem Kopf“ zum Wohnen braucht, war Motiv dafür, die vorläufige Vollstreckbarkeit bei solchen Urteilen nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, die eine Unterhaltsrente zusprechen (§ 708 Nr. 8)[12] oder die Weiterbenutzung von Wohnräumen betreffen (§ 708 Nr. 7)[13]. In diesen Bereich gehören auch die Urteile, die Besitzschutzansprüche nach §§ 861, 862 BGB realisieren (§ 708 Nr. 9).

      15.12

      Die Eilbedürftigkeit rechtfertigt die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne vorgängige Sicherheitsleistung ferner bei Urteilen, die im Versäumnisverfahren (§ 708 Nr. 2) bzw. im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess (§ 708 Nr. 4) erlassen worden sind. Das knappe Erkenntnisverfahren findet hier seine Fortsetzung in dem energisch durchgeführten Vollstreckungsverfahren[14].

      Für das praktisch wichtige Versäumnisverfahren gelten folgende Regeln:

      15.13

      Das Versäumnisurteil – gegen den Beklagten wie gegen den Kläger – ist ohne Rücksicht auf die Höhe der Summe ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 708 Nr. 2).

      15.14

      Legt der Verurteilte Einspruch ein und ist dieser unzulässig (z.B. wegen Fristversäumung), so wird das den Einspruch als unzulässig verwerfende Urteil (§ 341) ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt (§ 708 Nr. 3; Kosten!). Ergeht ein zweites Versäumnisurteil (§ 345), so ist auch dieses ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 708 Nr. 2).

      15.15

      Findet nach zulässigem Einspruch eine neue mündliche Verhandlung statt und stellt sich dann heraus, dass das Versäumnisurteil – weil richtig – aufrechtzuerhalten ist, so wird das Versäumnisurteil durch Urteil aufrechterhalten (§ 343), aus dem die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf (§ 709 S. 3), es sei denn, dass es sich um ein Urteil handelt, das unter § 708 Nr. 11 fällt (s. Rn. 15.16).

      Die ähnliche Frage, ob ein Urteil im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess, das ein vorangegangenes Vorbehaltsurteil aufrechterhält („für vorbehaltlos erklärt“), ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, hat das Gesetz in § 708 Nr. 5 in bejahendem Sinn entschieden.

      15.16

      Die – vom Versäumnisurteil abgesehen – praktisch wichtigste Regelung enthält § 708 Nr. 11: Bei Urteilen geringen Streitwerts rechnet das Gesetz mit keinen erheblichen Schäden, wenn eine Vollstreckung erfolgt, die sich später – nach Aufhebung des Urteils – als ungerechtfertigt herausstellt. Daher werden solche Urteile ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

      15.17

      Urteile, deren Gegenstand 1250,– € nicht übersteigt, sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dabei werden die anfallenden Kosten, Zinsen und sonstigen Nebenleistungen nicht berücksichtigt.

      15.18

      Ist nur die Kostenentscheidung vollstreckbar (so vor allem bei klagabweisenden Urteilen), so kommt es darauf an, ob der – vom Gericht zu schätzende – Kostenerstattungsanspruch nicht höher ist als 1500,– €; das Urteil ist dann ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

      15.19

      Andere Urteile sind schließlich deswegen ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil sie eine höhere Gewähr für ihre Richtigkeit bieten, ihre Aufhebung im Rechtsmittelverfahren also weniger zu besorgen ist. Das gilt einmal für Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (§ 708 Nr. 1)[15], zum anderen für Berufungsurteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 708 Nr. 10), deren Vollstreckung auch in § 717 Abs. 3 besonders begünstigt wird[16].

      15.20

      Arreste und einstweilige Verfügungen sind vorläufig vollstreckbar, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs bedarf. Wird ein Antrag auf Erlass einer solchen Sicherungsmaßnahme abgelehnt oder wird ein ergangener Arrest (einstw. Verfügung) aufgehoben, so ist dieses Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären: § 708 Nr. 6 (s. noch Rn. 15.4, 51.36, 52.5).

      15.21

      Alle anderen, nicht in § 708 genannten Urteile, insbesondere also die meisten erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte, sind zwar ebenfalls von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, aber nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers (§ 709 S. 1). Über Art und Höhe der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen (§ 108) unter Abschätzung des dem Schuldner durch die Zwangsvollstreckung möglicherweise entstehenden Schadens[17]; da die Zwangsvollstreckung auch wegen des Kostenerstattungsanspruchs erfolgt, ist ein entsprechender Betrag bei der Höhe der Sicherheitsleistung anzusetzen. Der im Zuge der ZPO-Reform neu eingeführte § 709 S. 2 gestattet jetzt ausdrücklich die Anordnung teilweiser Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung und die Bestimmung ihrer Höhe als Vielfaches des jeweils zu vollstreckenden Betrages; der bereits durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 eingefügte § 752

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