Zwangsvollstreckungsrecht, eBook. Alexander Bruns

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns страница 143

Автор:
Жанр:
Серия:
Издательство:
Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns

Скачать книгу

      In allen Fällen der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner glaubhaft machen (§ 714 Abs. 2), dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger seinerseits Sicherheit leistet (also für die Durchsetzung eines etwaigen späteren Schadensersatzanspruchs des Schuldners vorgesorgt ist!), § 712 Abs. 1 S. 1[46].

      Mögliche gerichtliche Entscheidung:

(1) Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung des Schuldners (§ 712 Abs. 1 S. 1); der Gläubiger kann also dann nicht vollstrecken, auch wenn er seinerseits Sicherheit geleistet hat.
(2) Ist der Schuldner zu einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage, so wird das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt oder auf die Sicherungsvollstreckung (§ 720a, hierzu Rn. 15.23) beschränkt.
(3) Steht den genannten Anordnungen ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegen, so ist entweder der Antrag des Schuldners abzulehnen oder in den Fällen des § 708 anzuordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist (§ 712 Abs. 2).

      15.30

      Die in aa) und bb) genannten Maßnahmen kommen nicht in Betracht, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel „unzweifelhaft“ nicht zulässig ist (§ 713)[47]. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das Rechtsmittel „unzweifelhaft“ unbegründet ist!

      15.31

      Beispiele über den Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit:

a) Einer Darlehensklage über 1250,– € stattgebendes Urteil: 1. Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 1250,– € zu bezahlen. 2. Der Bekl. trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar [§ 708 Nr. 11]. Der Bekl. kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2420,– € [1500,– € + 992,– € Kostenpauschale, die sich zusammensetzt aus: Gerichtskostenvorschuss gemäß §§ 12 Abs. 1, 34 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1210 i.H.v. 213,– € + Anwaltsgebühren gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Anlage 1 Nr. 3100 „Verfahrensgebühr“ 1, 3, 3104 „Terminsgebühr“ 1, 2, und 2300 „Geschäftsgebühr“, z.B. 1,3, nach hälftiger Anrechnung gemäß Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 i.H.v. 362,25 € + Auslagenpauschale gemäß RVG Anlage 1 Nr. 7002 i.H.v. 20,– € + Umsatzsteuer, z.Zt. 19% + 325,– € aufgerundeter Sicherheitszuschlag (15%) + evtl. Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige] abwenden, sofern nicht der Kl. vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet [§ 711 S. 1]. Oder: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar [§ 708 Nr. 11]. Der Bekl. kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl. vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet [§§ 711 S. 2, 709 S. 2][48].
b) Klageabweisendes Urteil über 2500,– € Darlehen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar [Kostenerstattungsanspruch unter 1500,– €: § 708 Nr. 11]. Der Kl. kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 674,– € [Anwaltsgebühren: 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + 1/2 ´ 1,3 Geschäftsgebühr = 472,50 €, Auslagenpauschale: 20,– €, 19% Umsatzsteuer, Sicherheitszuschlag i.H.v. rund 15%] abwenden, wenn der Bekl. nicht vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet [§ 711]. Oder: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar [§ 708 Nr. 11]. Der Kl. kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Bekl. vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet [§§ 711 S. 2, 709 S. 2].
c) Stattgebendes Urteil über 2500– €. Der Bekl. hat den Antrag nach § 712 Abs. 1 S. 1 gestellt: 1. Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 2500,– € zu bezahlen. 2. Der Bekl. trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3850,– € [2500,– € Hauptsumme + 267,– € Gerichtskostenvorschuss + 472,50 € Anwaltsgebühren + 20,– € Auslagenpauschale + 19% Umsatzsteuer + rund 15% Sicherheitszuschlag] vorläufig vollstreckbar [§ 709 S. 1]. Der Bekl. kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in gleicher Höhe abwenden [§ 712 Abs. 1 S. 1 HS. 1]. Oder: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar [§ 709 S. 2]. Der Bekl. kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in jeweils gleicher Höhe abwenden [§ 712 Abs. 1 S. 1 HS. 2].

      15.32

      Wenn gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil Einspruch, Berufung oder Revision eingelegt wird, so beseitigt das die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht. Gerade in diesen Fällen, in denen sich der Eintritt der formellen Rechtskraft hinauszögert, entfaltet sie ja ihren eigentlichen Sinn. Dennoch kann das jeweils zur Entscheidung über den Rechtsbehelf berufene Prozessgericht auf entsprechenden Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Vollstreckung erleichtern oder erschweren.

      15.33

      Wird ein erstinstanzliches Urteil, das nach § 712 Abs. 1 S. 2 überhaupt nicht oder nach §§ 709, 711, 712 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, mit der Berufung nur teilweise angefochten, so ist es bezüglich seiner nicht angefochtenen Teile – die nicht sofort formell rechtskräftig werden (Rn. 14.9) – vom Berufungsgericht auf Antrag des Gläubigers für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 537 Abs. 1)[49]. Das Gleiche gilt bei einer nur teilweisen Revision (§ 558). Die Entscheidung ergeht jeweils durch unanfechtbaren Beschluss (§ 537 Abs. 2)[50].

      15.34

      Umgekehrt kann auf Antrag des Schuldners, der eine Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Titels anstrebt, die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werden:

      15.35

      Legt der Schuldner gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Einspruch oder Berufung ein, so hat das damit befasste Gericht zum Schutze des Schuldners die gleichen Entscheidungsmöglichkeiten,

Скачать книгу