Handbuch Sozialraumorientierung. Группа авторов

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SRO einen Multimethodenansatz. Die konzeptadäquat anwendbaren Methoden und Techniken variieren je nach Bedarf, Zweck und Situation. Sie reichen von Forschungsmethoden (z. B. Sozialstruktur-/Sozialraumanalyse oder aktivierende Befragung) über Methoden der Beratung, Bildungs- und Kulturarbeit (z. B. Mediation, Eltern-/Kind-Bildung oder interkulturelle Begegnung), der Arbeit mit Großgruppen (z. B. »Open Space«, »Worldcafé«, »Zukunftswerkstatt« etc.) bis zu politischer Arbeit zur Veränderung von Lebensbedingungen unter Beteiligung der Bevölkerung (wie Community Organizing, Lobbying, Fundraising) auf unterschiedlichen Ebenen. So gilt Sozialraumanalyse als Methode zur Gewinnung von Erkenntnissen über Strukturen und Prozesse in sozialräumlichen Kontexten, die gleichzeitig als Aktionsforschung zu verstehen und anzuwenden ist, weil die gewonnenen Erkenntnisse jeweils wieder in den Untersuchungsprozess einfließen und damit auch in den Forschungsprozess verändernd eingegriffen wird. Die Auswahl und Anwendung von Methoden im Rahmen des Handlungskonzeptes SRO richtet und unterscheidet sich selbstverständlich auch nach den spezifischen Arbeitszielen und -formen, die je nach Handlungsfeld Sozialer Arbeit sehr unterschiedlich sein können.

      Weil für das Handlungskonzept SRO die Beteiligung der Bevölkerung konstituierend ist, gehören Methoden und Techniken der Partizipationsgestaltung und Engagementförderung zu den wesentlichen Aktivitäten der Fachkräfte Sozialer Arbeit, die ihr Handeln an dem Handlungskonzept SRO ausrichten. Eine dritte Kategorie stellen Methoden und Techniken zur Kooperation und Koordination sowie zur Vernetzung unterschiedlicher Akteure einschließlich der Bevölkerung dar. Eine tabellarische Übersicht von Methoden und Techniken zur Gestaltung von Interventionen entsprechend dem Handlungskonzept SRO findet sich in Becker (2014: 183ff.). Dort sind zahlreiche Methoden und Techniken stichwortartig beschrieben und mit Quellenverweisen versehen, die zu ausführlichen Beschreibungen der Methoden und Techniken führen. Die dort aufgeführten Methoden und Techniken sind den drei o. g. Anwendungszwecken der Erforschung und Entwicklung, der Beteiligung der Bevölkerung und der Vernetzung lokaler Akteure zugeordnet.

      1.5.5 Rechtliche Grundlagen sozialräumlichen Handelns

      Auf europäischer Ebene wurden durch den Maastrichter Vertrag 1992 sowie im Vertrag von Amsterdam 1997 den Kommunen durch die Zusicherung des »Subsidiaritätsprinzips«, Selbstverwaltungsrechte und Gestaltungsfreiheit eingeräumt bzw. zugesichert (Naßmacher 2011). Den Städten und Gemeinden wird in Deutschland gemäß Grundgesetz das Recht eingeräumt, »alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln« (Art. 28 Abs. 2 GG).

      Diese Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Um ihre Aufgaben gewährleisten zu können, wird den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung zur Sicherung der finanziellen Eigenverantwortung auch die Nutzung von Steuerquellen zugestanden. Hierzu dürfen Kommunen z. B. über Gewerbesteuerhebesätze eigene wirtschaftskraftbezogene Steuerquellen nutzen. Mit Artikel 72 Absatz 2 GG liegt darüber hinaus eine Rechtsgrundlage vor, die mit der »Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet« eine sozialräumlich ausgleichende Orientierung zum Ziel hat. Damit widerspricht eine Polarisierung von Regionen nach unterschiedlichen Lebensverhältnissen dem Grundgesetz nach Artikel 72.

      Im Bau- und Sozialrecht gibt es, wie die nachfolgenden Zitate zeigen, eher allgemeine Aufträge zu einer sozialräumlichen Ausrichtung:

      »nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt« (BauGB § 1 Abs. 5).

      »positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen« (SGB VIII § 1 Abs. 3 Satz 4).

      1.6 Sozialraumorientierung in Handlungsfeldern Sozialer Arbeit

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