Das Internationale Militärtribunal von Nürnberg 1945/46. Rainer Huhle

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Das Internationale Militärtribunal von Nürnberg 1945/46 - Rainer Huhle

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      52 Jackson, Grundlegende Rede, Vorwort von Schnabel, ohne Seitenzahl.

      53 dos Passos, zitiert nach Radlmaier, Lernprozess, S. 156.

      54 Darnstädt, Nürnberg, S. 149–152.

      55 Die Rede ist zu unterscheiden von der Anklageschrift, die am 6. Oktober ausgehändigt worden war. Dieser offizielle Schriftsatz enthält einen umgreifenden Teil mit konkreten Taten und Daten, auf die einzelnen Angeklagten und die Organisationen bezogen. NP Bd. 1, S. 29–102. Die Jackson-Rede, die den ganzen zweiten Tag des Prozesses, den 21.11.1945, ausfüllt, kann mit Recht auch als die Anklagerede bezeichnet werden, weil sie wesentliche Elemente der Anklageschrift enthält. Sie geht jedoch in ihrer politischen Begründung über sie hinaus. NP Bd. 2, S. 115–183.

      56 Taylor, Prozesse, S. 210.

      57 In diesem Band, S. 61.

      58 Ebd., S. 112.

      59 In diesem Band, S. 63.

      60 Ebd., S. 114.

      61 An anderer Stelle spricht Jackson von „solch ein[em] Grundsatz, der in manchem Rechtssystem Gesetze mit rückwirkender Kraft verbietet […]“. (Ebd., S. 113). Das strenge Rückwirkungsverbot des „Nulla poena sine lege praevia“ ist ihm also kein universelles Rechtsprinzip.

      62 Im englischen Original steht: “as did the Common Law”. Jackson setzt also hier sehr deutlich die Entwicklung des Völkerrechts in Beziehung zum angelsächsischen Common Law, was in der deutschen Fassung der Rede mit der Übersetzung als „gemeines Recht“ verloren geht. Ganz ähnlich argumentierte der britische Ankläger Hartley Shawcross, als er ebenfalls das Rückwirkungsverbot zurückwies und im Sinn des Common Law meinte: „Der erste Mann, gegen den wegen Mordes verhandelt wurde, hat sich vielleicht darüber beschwert, daß niemals zuvor ein Gericht solch ein Verfahren durchgeführt hat.“ (in diesem Band, S. 401).

      63 In diesem Band, S. 117.

      64 Ebd., S. 64.

      65 Hankel, Leipziger Prozesse, S. 10 ff.

      66 Schon in den Vorbereitungen der UNWCC hieß es: „Was können wir aus Versailles und Leipzig lernen? Zuallererst: Die Vereinten Nationen dürfen nicht noch einmal darauf vertrauen, daß die Deutschen ihren Kriegsverbrechern gegenüber Gerechtigkeit walten lassen. In ihren Augen sind sie Helden.“ (Hankel, Leipziger Prozesse, S. 11.) Dennoch stützte sich die Nürnberger Anklage des IMT weitgehend auf die schon nach dem Ersten Weltkrieg entwickelte juristische Argumentation. Nur weil man wegen der unzulänglichen Ergebnisse der Anklage gegen den Kaiser und der Leipziger Prozesse diese Vorläufer verdrängt habe, konnte man von einem neuen Recht in Nürnberg sprechen, meint die britische Juristin und Rechtshistorikerin Kirsten Sellars (Sellars, Kaiser, S. 211).

      67 In diesem Band, S. 112.

      68 Ebd., S. 112.

      69 Ebd., S. 114/115.

      70 In diesem Band, S. 114.

      71 Ebd., S. 98–100.

      72 Ebd., S. 100–102.

      73 Ebd., S. 67.

      74 Ebd., S. 62.

      75 Ebd., S. 93.

      76 In diesem Band, S. 99.

      77 Besonders polemisch Jörg Friedrich: „Dem Nürnberger Urteil zufolge operierten die NS-­Führer so autonom wie eine Bande von Einbrechern. Die Deutschen verharrten passiv als die von ihr Überfallenen. Ähnlich scheinen sich die Überfälle auf die europäischen Nachbarn zugetragen zu haben. Auch diese treiben mit dem Aggressor keinerlei Politik, begünstigten ihn nicht durch Anpassung, Neutralismus, Handel oder Kollaboration. Hitlers Verschwörung operiert und die Welt ist ihr argloses Objekt.“ Friedrich, Urteil, S. 4.

      78 In diesem Band, S. 102.

      79 Manche der Ankläger sahen das schon während des Prozesses als äußerst problematisch an, aber alle hatten die Teilnahme des Verbündeten Sowjetunion hinzunehmen. Thomas Dodd, einer der Stellvertreter von Jackson und später ein antikommunistischer Hardliner im US-Senat, bezeichnete in Briefen an seine Frau die Sowjets als „Achillesferse dieses großen Prozesses“ und schrieb ihr im August 1946 sogar, es sei bedauerlich, „dass wir es nicht zugelassen haben, dass die Deutschen und die Russen sich gegenseitig auslöschten.“ (Dodd, Letters, S. 346).

      80 In diesem Band, S. 74.

      81 Ebd., S. 67.

      82 In seiner Reichstagsrede vom 28. April 1939, die in seinem Hausverlag, dem Eher-Verlag, sogleich unter dem Titel „Der Führer antwortet Roosevelt“ gedruckt wurde, hatte Hitler das Thema vorgegeben. Die NS-Juristen führten es eifrig aus.

      83 Carl Schmitt hielt im April 1939 in Kiel einen Vortrag unter dem Titel „Die Monroe-Doktrin als Präzedenzfall einer völkerrechtlichen Großraumordnung“, vgl. Schmitt, Antworten, S. 118.

      84 Berber, Monroe-Doktrin; auf S. 27 postuliert der Autor die Ablösung der „nur einseitige Ansprüche enthaltenden

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