Jüdische Altertümer. Flavius Josephus

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Jüdische Altertümer - Flavius Josephus

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stehen, willfährig ist, der hält sie für mächtiger als Gott selbst. Wissen aber die Richter über eine ihnen vorgelegte Sache nicht zu entscheiden (was im menschlichen Leben nicht so selten vorkommt), so sollen sie die ganze Angelegenheit vor den Hohepriester, den Propheten und die Ältesten in der heiligen Stadt bringen, die dann darüber zu befinden haben.

      15. Ein einziger Zeuge soll nicht gelten, sondern es sollen deren drei oder wenigstens zwei sein, deren Wahrheitsliebe durch ihren Lebenswandel verbürgt wird. Auch soll das Zeugnis der Weiber nicht zulässig sein wegen der ihrem Geschlechte eigenen Leichtfertigkeit und Dreistigkeit. Ferner sollen Sklaven kein Zeugnis ablegen wegen ihrer unedlen Gesinnung; denn es ist wahrscheinlich, dass sie aus Gewinnsucht oder aus Furcht falsch schwören. Wenn jemand des falschen Zeugnisses überwiesen ist, so soll er dieselbe Strafe erleiden, die den getroffen hätte, gegen welchen er zu zeugen hatte.

      16. Wenn irgendwo ein Totschlag verübt worden ist, man den Täter aber nicht ermitteln kann, und auch keiner im Verdacht steht, den Totschlag aus Hass begangen zu haben, so soll der Täter mit allem Fleiß gesucht und auf die Anzeige desselben eine Belohnung gesetzt werden. Macht aber niemand eine Anzeige, so sollen die Vorsteher der der Mordstelle zunächst gelegenen Städte nebst den Ältesten zusammenkommen und die Entfernung von dem Orte, wo der Erschlagene liegt, bis an die einzelnen Städte messen. Die Vorsteher der zunächst gelegenen Stadt sollen dann eine junge Kuh kaufen, sie in ein Tal und an einen weder gepflügten noch gesäeten Ort bringen und sie schlachten. Alsdann sollen die Priester, Leviten und Ältesten der Stadt Wasser nehmen, ihre Hände über dem Kopf der Kuh waschen und verkünden, dass ihre Hände rein von dem Morde seien und dass sie ihn weder selbst verübt hätten noch jemand dazu behilflich gewesen seien. Auch sollen sie Gott anflehen, dass er ihnen gnädig sein und künftig keine so schreckliche Tat in ihrem Lande mehr geschehen lassen wolle.

      17. Die beste Herrschaft und Regierungsweise ist die, welche die Edelsten des Volkes ausüben. Ihr sollt also keine andere Staatsverfassung begehren, sondern mit derjenigen zufrieden sein, in der ihr nur die Gesetze über euch habt und nach Vorschrift derselben all euer Tun einrichtet. Als alleiniger Herrscher soll euch Gott genügen. Sollte euch aber das Verlangen nach einem Könige ankommen, so soll derselbe mit euch stammverwandt sein und sich stets die Gerechtigkeit und alle anderen Tugenden angelegen sein lassen. Er soll den Gesetzen und Gott den Vorrang in der Weisheit einräumen und nichts ohne des Hohepriesters und der Ältesten Rat unternehmen. Er soll auch nicht viele Weiber haben, noch sich an Geldreichtum und großem Pferdebesitz ergötzen, wodurch er leicht die Gesetze als überflüssig zu betrachten und zu verachten verleitet werden könnte. Wenn er aber etwas Derartiges beabsichtigt, so sollt ihr ihn hindern, mächtiger zu werden, als es euren Interessen frommt.

      18. Ihr sollt weder in eurem eigenen Lande, noch in den Ländern derjenigen Fremden, mit denen ihr in Frieden lebt, die Grenzsteine verschieben, dieselben vielmehr als von Gott selbst gesetzte Marken unverändert bestehen lassen, weil aus der Sucht, die Grenzen zu erweitern, nur Krieg und Aufruhr entsteht. Und wer Grenzsteine verrückt, der ist auch nicht weit mehr davon entfernt, die Gesetze zu übertreten.

      19. Wer das Land bepflanzt, der soll, falls die Pflanzungen vor vier Jahren Früchte tragen, davon weder die Erstlinge zum Opfer bringen noch sie zu seinem eigenen Lebensunterhalt verwenden. Denn die Früchte sind zur Unzeit gewachsen, und unzeitig Erzeugtes eignet sich weder für Gott noch für den Gebrauch des Besitzers. Im vierten Jahre aber soll er den gesamten Ertrag einernten (denn dann sind die Früchte zeitig), ihn in die heilige Stadt bringen und nebst dem Zehnten der anderen Früchte mit seinen Freunden, den Waisen und Witwen verzehren. Im fünften Jahre steht ihm dann das Recht zu, die Früchte in Besitz zu nehmen.

      20. Ein Grundstück, das mit Weinstöcken bepflanzt ist, soll nicht anderweitig besäet werden; denn es ist genug, dass es den Weinstock ernährt, und es soll daher vom Pfluge verschont bleiben. Das Land soll mit Ochsen gepflügt werden, und es soll kein anderes Tier mit ihnen an dasselbe Joch gespannt werden, sondern das Pflügen soll durch einerlei Tiere geschehen. Der Same soll rein und ungemischt sein, und es sollen nicht zwei oder drei Arten Samen zusammengesäet werden; denn die Natur hasst Ungleichartiges. Man soll auch nicht zwei Tiere sich begatten lassen, die nicht von derselben Art sind; denn es ist zu befürchten, dass diese Entehrung der Art ein schlechtes Beispiel für die Menschen werden könnte. Gewöhnlich nimmt ja Großes von Unscheinbarem und Kleinem seinen Ursprung. Es soll daher auch nichts gestattet sein, durch dessen Nachahmung eine Änderung in der Staatsverfassung bewirkt werden könnte. Das ist der Grund, weshalb das Gesetz auch die gewöhnlichsten Dinge berücksichtigt; denn es wollte verhüten, dass etwas an ihm getadelt werden möchte.

      21. Diejenigen, die die Frucht mähen und sammeln, sollen nicht alles einheimsen, sondern auch einige Garben für die Armen liegen lassen, damit diesen die unverhoffte Gabe zur Nahrung diene. Ebenso soll man auch bei der Weinlese einige Trauben den Armen überlassen, desgleichen an den Ölbäumen etwas hängen lassen, damit sie es sich einsammeln, da sie eigene Ernte nicht haben. Denn von dem sorgfältigsten Einernten der Früchte haben die Eigentümer nicht so viel Nutzen, als ihnen der Dank der Armen einbringt. Auch wird Gott das Land fruchtbarer machen, wenn die Besitzer desselben nicht nur auf ihren eigenen Vorteil bedacht sind, sondern auch für die Ernährung anderer Menschen sorgen. – Den Ochsen, die auf der Tenne dreschen, soll man das Maul nicht verbinden. Denn es ist nicht billig, diejenigen, die sich bei der Erzeugung der Früchte mit abmühen, vom Mitgenuss derselben abzuhalten. Auch den Wanderern soll man nicht verbieten, von den reifen Früchten zu genießen, sondern man soll ihnen erlauben, sich davon zu sättigen, als wäre es ihr Eigentum, seien es nun Einheimische oder Fremde. Ja, die Besitzer sollen sich freuen, dass sie ihnen den Mitgenuss zu gestatten in der Lage sind. Doch dürfen die Wanderer nichts mitnehmen. Bei der Weinlese soll man denen, die des Weges kommen, nicht verwehren, von den Trauben zu essen, wenn man sie zur Kelter bringt. Denn es ist unbillig, das Gute, das uns nach dem Willen Gottes zum Lebensunterhalt beschert ist, denjenigen zu missgönnen, die davon mitgenießen wollen, zumal da die Zeit der Reife nach Gottes Fügung schnell vorübergeht. Sollten sich nun einige scheuen, die Früchte anzurühren, so sollt ihr sie, falls sie Israeliten, also eure Mitbürger und wie ihr gewissermaßen auch Herren des Landes sind, zum Zugreifen aufmuntern. Sind es aber Leute, die anderswoher gekommen sind, so sollt ihr sie bitten, die Früchte als ein Gastgeschenk zu betrachten, das Gott ihnen zu rechter Zeit gewähre. Denn was man aus Güte einem anderen zu nehmen erlaubt, darf man nicht für verloren ansehen, da Gott uns die Fülle der Güter beschert nicht nur, damit wir sie selbst genießen, sondern auch, damit wir anderen davon reichlich mitgeben. Gott will nämlich dadurch, dass die Israeliten von ihrem Überfluss anderen mitteilen, seine Güte und Freigebigkeit gegen das israelitische Volk anderen ganz besonders kundmachen. Wer gegen diese Gebote handelt, soll öffentlich neununddreißig Stockprügel erhalten und selbst als freier Mann diese schimpfliche Strafe erleiden, weil er aus Gewinnsucht sich in seiner Würde vergeben hat. Es geziemt euch, da ihr in Ägypten und in der Wüste so große Not gelitten habt, dass ihr nun auch für diejenigen sorgt, die sich in ähnlicher Lage befinden, und dass ihr vom Überfluss, den ihr der Barmherzigkeit und Güte Gottes verdankt, in gleicher Gesinnung den Armen mitspendet.

      22. Außer den beiden Zehnten, welche ihr jährlich abgeben sollt, und zwar einen für die Leviten, den anderen zu Gastmahlen, soll in jedem dritten Jahre noch ein dritter entrichtet werden, und zwar für die Verteilung an Witwen und Waisen. Die Erstlinge aller reifen Früchte soll man zum Tempel bringen, dort Gott für deren Wachstum in dem Lande, das er geschenkt hat, danken, die vorgeschriebenen Opfer darbringen und die Erstlinge dann den Priestern schenken. Hat nun jemand das getan und den Zehnten von allem sowohl für die Leviten als auch für die Gastmale nebst den Erstlingen entrichtet und will er dann wieder nach Hause gehen, so soll er sich gegenüber dem Tempel hinstellen und Gott Dank sagen dafür, dass er die Hebräer von der Bedrückung durch die Ägypter erlöst und ihnen ein reiches und fruchtbares Land geschenkt hat. Dann aber soll er versichern, dass er nach dem Gesetze des Moyses den Zehnten entrichtet habe, und Gott bitten, dass er ihm immer gütig und gnädig und allen Hebräern stets hilfreich sich erweisen, und dass er ihnen das Gute, welches er ihnen beschert, erhalten sowie auch nach seinem Wohlgefallen vermehren möge.

      23.

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