Jüdische Altertümer. Flavius Josephus
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Читать онлайн книгу Jüdische Altertümer - Flavius Josephus страница 51
28. Wer seinem Stammesgenossen verkauft wird, soll ihm sechs Jahre dienen, im siebenten aber freigelassen werden. Hat er jedoch mit der Sklavin des Käufers einen Sohn gezeugt und will er ihm wegen seiner Güte und Menschenfreundlichkeit freiwillig noch länger dienen, so soll er im Jahre Jobel (das ist im fünfzigsten Jahre) mit Weib und Kind in Freiheit gesetzt werden.
29. Wenn jemand Gold oder Silber auf der Straße findet, so soll er den Ort, wo er es gefunden, durch den Ausrufer verkünden lassen, den Eigentümer ausfindig machen und ihm das Gefundene wieder zustellen; denn er soll es nicht für recht halten, Nutzen aus dem Verlust eines anderen zu ziehen. Ebenso soll man auch das Vieh, das man in der Wüste umherirrend antrifft und dessen Besitzer man nicht gleich ermitteln kann, in Verwahr nehmen und Gott zum Zeugen dafür anrufen, dass man fremdes Gut nicht unterschlagen wolle.
30. Wenn man Vieh antrifft, das vor Ermattung zusammengebrochen oder im Unwetter in den Straßenkot gefallen ist, so soll man an ihm nicht vorübergehen, sondern ihm zu Hilfe kommen und so handeln, als ob man sein eigenes Vieh rettete.
31. Die des Weges Unkundigen soll man zurechtweisen und sie weder verspotten noch zulassen, dass ihnen aus ihrem Irrtum ein Schaden erwächst.
32. Einen Stummen oder einen Tauben soll man nicht schmähen.
33. Wer einen anderen im Streit ohne Waffen zu Tode verwundet, soll sogleich die Todesstrafe erleiden. Wenn aber der Verwundete nach Hause geschafft wird und erst nach mehrtägigem Krankenlager stirbt, soll der Täter ohne Strafe davonkommen. Wird er wieder heil und hat er vielen Aufwand durch seine Krankheit gehabt, so soll der Täter ihm alles bezahlen, was er für sein Krankenlager und für die Ärzte ausgegeben hat. – Wer eine schwangere Frau mit dem Fuße tritt, sodass eine Fehlgeburt erfolgt, soll vom Richter mit Geldstrafe belegt werden, weil die Fehlgeburt verschuldet, dass ein Mensch weniger zur Welt kommt; auch dem Gatten der Frau soll er eine Geldbuße entrichten. Stirbt die Frau aber von dem Fußtritt, so soll der Täter mit dem Tode bestraft werden, denn das Gesetz gebietet: Leben um Leben.
34. Kein Israelit soll Gift besitzen, sei es todbringend oder sonst schädlich. Wird er im Besitze desselben ertappt, so soll er die Todesstrafe erleiden, also dasselbe, das die erlitten hätten, denen das Gift zugedacht war.
35. Wer einen anderen verstümmelt hat, soll dasselbe Glied verlieren, dessen er den anderen beraubte, es sei denn, dass der Verstümmelte sich mit Geldentschädigung zufrieden gibt. Denn das Gesetz gibt dem Geschädigten das Recht, seinen Schaden selbst abzuschätzen und sich hiermit zufrieden zu geben, wenn er kein strengeres Einschreiten wünscht.
36. Wer einen stößigen Ochsen besitzt, soll ihn schlachten. Hat der Ochs jemand auf der Tenne zu Tode gestoßen, so soll er zu Tode gesteinigt, und sein Fleisch nicht verzehrt werden. Wird nachgewiesen, dass sein Herr um seine Unart gewusst, ihn aber dennoch nicht besser in Obacht genommen hat, so soll dieser selbst des Todes sterben, weil er Schuld trägt, dass sein Ochs einen Menschen getötet hat. Hat der Ochs einen Sklaven oder eine Magd getötet, so soll er gesteinigt werden; der Besitzer aber muss an den Herrn des Getöteten dreißig Sekel zahlen. Hat ein Ochs einen anderen Ochsen zu Tode gestoßen, so sollen beide verkauft werden, den Erlös aber sollen die Besitzer unter sich teilen.
37. Wer einen Brunnen oder sonst einen Wasserbehälter gräbt, soll ihn sorgfältig mit Brettern zudecken, nicht um jemand zu verhindern, Wasser daraus zu entnehmen, sondern damit niemand hineinfalle. Wenn aber in eine solche Grube Vieh hineinfällt und zugrunde geht, so soll der Besitzer der Grube dem Herrn des Viehes den Wert desselben ersetzen. Auch sollen die Brunnen mit einer wandartigen Einfriedigung versehen sein, dass niemand hineinfällt.
38. Wer etwas zum Aufbewahren annimmt, soll es wie eine heilige und göttliche Sache in Obacht nehmen, und niemand, sei es Mann oder Weib, soll denjenigen, der ihm etwas anvertraut hat, darum betrügen, wenn er auch eine Menge Geld dadurch gewinnen und sicher sein kann, dass niemand ihn zu überführen imstande ist. Denn jeder soll rechtlich handeln, sein Gewissen und besonders Gott scheuen, vor dem kein Böser verborgen bleibt, damit er sich das Zeugnis geben kann, nur Taten vollbracht zu haben, die das Lob seiner Mitmenschen verdienen. Wenn jemand, der etwas zum Aufbewahren angenommen hat, dieses ohne seine Schuld verliert, so soll er vor sieben Richter hintreten und bei Gott schwören, dass er es nicht absichtlich und durch seine Schuld verloren, auch nichts davon für sich selbst verwendet habe. Alsdann soll er freigesprochen werden. Hat er aber das Mindeste von dem Anvertrauten zu seinem Nutzen veruntreut und verloren, so soll er verurteilt werden, auch alles Übrige zurückzuerstatten. In gleicher Weise soll es auch mit dem Arbeitslohn gehalten werden. Dem armen Manne soll man seinen Lohn nicht vorenthalten, sondern bedenken, dass Gott ihm keinerlei eigenen Besitz beschert hat. Auch soll man die Auszahlung des Arbeitslohnes nicht verschieben, sondern sie noch am selben Tage bewirken; denn Gott will nicht, dass der Arbeiter den Ertrag seiner Arbeit entbehre.
39. Kinder sollen für die Schuld ihrer Eltern nicht büßen, vielmehr verdienen sie, wenn sie selbst brav sind, mehr Mitleid als Hass dafür, dass sie von so gottlosen Eltern abstammen. Aber auch soll die Sünde der Kinder nicht den Eltern zur Last gelegt werden, da junge Leute aus Überdruss am Lernen sich vieles erlauben, was gegen die Vorschriften verstößt.
40. Man scheue und fliehe den Umgang der Verschnittenen, denen die Manneskraft und Zeugungsfähigkeit fehlt, die Gott den Menschen zur Mehrung ihres Geschlechtes verliehen hat. Sie sollen verstoßen werden, als ob sie die Kinder gemordet hätten, noch ehe diese geboren sind, und weil sie sich der Zeugungsfähigkeit beraubt haben. Weibisch wie ihr Körper ist auch ihre Seele. Verworfen soll auch sein, was das Aussehen einer Missgeburt hat. Überhaupt soll man weder Menschen noch Tiere verschneiden.
41. Das soll nun im Frieden die Verfassung eures Staates sein, und der gnädige Gott wird ihn in Ehren halten und vor Aufruhr bewahren. Möge nie die Zeit kommen, da eines dieser Gesetze verändert oder ins Gegenteil verkehrt wird. Da es aber natürlich ist, dass das Menschengeschlecht, sei es ohne oder mit seinem Willen, in Verwirrung und Gefahren geraten kann, so will ich auch für diesen Fall einiges anordnen, damit ihr wisst, was ihr Zweckmäßiges tun müsst, wenn es nötig ist, und euch nicht erst danach umzusehen braucht, wenn ihr unvermutet in Gefahr geratet. Gebe Gott, dass ihr das Land, das er euch als Lohn für eure Mühen und Tugenden schenkt, in Ruhe und Frieden bebauen möget, und dass sein Besitz euch weder durch feindliche Einfälle noch durch innere Unruhen verkümmert werde. Möget ihr auch nichts tun, was dem Sinne eurer Väter widerspricht, damit ihr deren Gesetze nicht einbüßt, sondern stets nach den Vorschriften lebt, die Gott euch als gut und bewährt übergeben hat. Wenn aber euch oder eure späteren Nachkommen das Los trifft, Krieg führen zu müssen, so möge derselbe außerhalb eures Landes sich abspielen. Auch sollt ihr, ehe ihr in den Krieg eintretet, Gesandte und Herolde an eure Feinde schicken. Denn es geziemt sich, dass ihr, ehe ihr zu den Waffen greift, euren Feinden zuvor erklärt, ihr möchtet, obgleich ihr ein großes Heer, Reiterei und Waffen und vor allem den gnädigen Gott als Beschützer hättet, dennoch nicht gern zu einem Kriege euch gezwungen sehen, noch ihnen wider ihren Willen ihr Hab und Gut rauben. Geben sie dann nach, so ziemt es sich, dass ihr mit ihnen Frieden haltet. Wollen sie aber im Vertrauen auf ihre Stärke mit euch kämpfen, so führt euer Heer gegen sie und wählt Gott zu eurem obersten und einen tüchtigen Mann zu eurem zweiten Feldherrn. Denn viele Befehlshaber schaden gar oft, zumal wenn rasches Handeln erforderlich ist. Das Heer soll rein und aus den stärksten und mutigsten Männern ausgewählt sein. Furchtsame dagegen sollen zurückgewiesen werden, damit sie nicht, wenn es zur Entscheidung kommt, durch ihre Flucht den Feinden Vorteil bereiten. Diejenigen, welche ein Haus gebaut haben, das sie noch kein Jahr bewohnen, sowie die, die gesäet und noch nicht geerntet haben, ferner die Verlobten oder jung Verheirateten sollen zu Hause bleiben,