Vernehmungen. Heiko Artkämper

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Vernehmungen - Heiko Artkämper

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ausführlicher Jens Hoffmann/Isabell Wondrak, „Häusliche Gewalt und Tötung des Intimpartners“ 2006, dort Stürmer/Menke/Schilling, S. 153 ff., sowie „Umgang mit Gewalttätern“ 2009, Schenk/Schilling, S. 65 ff.

      17IM Baden-Württemberg 2004, „Polizeiliches Einschreiten bei Erkenntnissen über Bedrohungen im sozialen Nahraum, insbesondere in Paarbeziehungen, zur Verhinderung möglicher Gewalteskalationen bis hin zu Tötungsdelikten.“

      18Strafrechtliche Rechtsprechung und Literatur zur Vertiefung der Belehrungspflichten bei informatorischen Befragungen und Spontanäußerungen: LG Köln, Urt. v. 7.3.2019 – 101 KLs 7/17; BGH, Beschl. v. 17.7.2019 – 5 StR 195/19; LG Arnsberg, Urt. v. 19.11.2019 – 2 Ks-411 Js 43/19–23/19; Rebler, NZV 2018, 209 ff.; Klaas, JA 2020, 262 ff.; Mosbacher, JuS 2018, 767 ff.; ders., JuS 2020, 128 ff.

      19BGHSt 10, 8 (12); zu einem Extremfall s. Rn. 180.

      20Kriminalistik, a.a.O., 470.

      21Vgl. BGHSt 29, 230 (232); 36, 389.

      22BGH NStZ 1990, 43; vgl. auch Neuhaus, Wider den rein formalen Vernehmungsbegriff, Kriminalistik 1995, 792 i.V.m. Anm. 14.

      23So: Habschick, a.a.O., 174 f.

      24S. Rn. 1627.

      25BGH 4 StR 170/09, NJW 2009, 3589 ff.

      26A.a.O., 3589.

      27OLG Zweibrücken, StRR 2010, 468 m. krit. Anmerkung Burhoff, eda.

      28KG Berlin vom 5.6.2009, 2 Ss 131/09, StRR 2009, 394 (allerdings nur Teilabdruck).

      29BGH, Beschl. vom 22.12.2011 – 2 StR 509/10.

      30BGH, Beschl. vom 22.12.2011 – 2 StR 509/10, Rn. 15.

      31Zum zweiten Beispiel vgl. OLG Saarbrücken, VRR 2008, 193 f.

      32Kritisch dazu: Mitsch, Anmerkung, NStZ 2009, 287 ff.

      33BGH NStZ 1986, 232 f.

      34BGH NStZ 1986, 232.

      35Vgl. dazu Habschick, a.a.O., 251 ff.; Westphal, Der Kriminalistische Beweis, 2010, 133 ff.

      36Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 2020, § 158 StPO Rn. 2 m.w.N.

      37Dazu Rn. 1112.

      38Habschick, a.a.O., 266 m. w. N.

      39Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 158 Rn. 10.

      40Ausführlich dazu: Clages/Nisse, Bearbeitung von Jugendsachen, 2009, 77 ff. (80).

      41Der Rohentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sah eine Neugestaltung vor, die sich auch auf Vertrauenspersonen bezieht. Die §§ 110a bis 110d StPO wurden demgemäß geändert. Von einem Abdruck wird hier aus thematischen Gründen abgesehen.

      42StRR 2009, 221 ff.

      43BGHSt 52, 11 (14 f.).

      44StV 2003, 257 (259).

      45Strafrechtliche Rechtsprechung und Literatur zur Vertiefung verdeckter Ermittler und Belehrungspflichten: Jäger, JA 2020, 231 ff.; Nowrousian, NStZ 2018, 254 ff.

      46So ausdrücklich BGHSt 52, 11 (23 f.).

      47BGH StRR 2009, 303 f.

      48Vgl. dazu Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse, Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft, 2008, Rn. 686 ff; Ahrens, NJW 2018, 2837 ff.

      49BGHSt 34, 362.

      50BGHSt 42, 139.

      51BGH 5 StR 51/10, StRR 2010, 343 ff. m. Anm. Krawczyk.

      52Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 136 Rn. 15.

      53Habschick, a.a.O., 173.

      54Nicola Hahn, Kriminalistisch Vernehmen in Theorie und Praxis. Das eigenständige Vernehmungsprotokoll für Augenzeugen.

      55Siehe Rn. 246 und Rn. 256.

      56Der Kriminalist 11/2017, 26 ff.

      57Vernehmungen, 83.

      58Quelle: Nicola Hahn, Kriminalistisch Vernehmen in Theorie und Praxis. Das eigenständige Vernehmungsprotokoll für Augenzeugen, 6.

      59Vgl. dazu Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse, a.a.O., Rn. 320 ff.

      60Hanseatisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschl. vom 17.7.2009, StRR 2009, 465 f.

       3Ziele und Aufgaben einer Vernehmung

      274Polizeibeamte, ob in Zivil oder Uniform, haben naturgemäß das Bestreben, eine Wahrheit zu erfahren. Gleiches gilt für Juristen, aber auch für andere Hoheitsträger (im materiellen Sinne). So haben Eltern im Erziehungsverhältnis ein Interesse daran, was mit ihren Kindern geschieht und was sie machen – besser gesagt: gemacht haben. Jeder Trainer im Sport, jeder Übungsleiter oder Schiedsrichter, jeder Psychologe, Berater oder Betreuer hat Interesse an einer gewissen Wahrheit. All diese Gruppen entwickeln mehr oder weniger strukturierte Instrumente, wie sie dabei vorgehen.

Praxistipp:
275 Es gibt unterschiedliche Wahrheiten, die durchaus auch vom Standpunkt des Betrachters abhängig sein können.

       3.1Ziele einer Vernehmung

      276Die Ziele einer Vernehmung sind vor dem Hintergrund einer Wahrheitserforschung mannigfaltig; eine abschließende Aufzählung ist daher kaum möglich. Allerdings lassen sich die wesentlichen und immer wiederkehrenden Vorgaben wie folgt zusammenfassen:

      •Feststellungen zur Beteiligung (Täterschaft oder Teilnahme) einer Person bzw. zu deren Ausschluss und den daran anschließenden Zeugenstatus.

      •Versuch, die „objektive Wahrheit“ herauszufinden in Bezug auf Sachverhalt und Tathergang; ggf. Tatrekonstruktionen durchführen.

      •Wahrheitsfindung unter Einhaltung der prozessualen Spielregeln.

      •Erforschung des subjektiven Tatbestandes, der Einstellung und Motivation der Beteiligten.

      •Ermöglichung einer Erklärung der Beteiligten für ihr Verhalten in der Vortatphase, der unmittelbaren Tatausführung und dem Nachtatverhalten.

      •Entlastung der Beteiligten sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht (z. B. Eingreifen von Rechtfertigungsgründen), vgl. §§ 136 Abs. 2, 160 Abs. 2 StPO.

      •Erfassung

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