Jahrbuch der Baumpflege 2019. Группа авторов

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Jahrbuch der Baumpflege 2019 - Группа авторов

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selten Bohrpfahlwände, Schlitzwände oder andere Methoden des Spezialtiefbaus, wie z. B. moderne Kunststoffwände (z. B. HASELSTEINER & STROBL 2006; HASELSTEINER 2008, 2018a, b; HASELSTEINER & RIEMKE 2017). Da nach WHG grundsätzlich ein Eingriff in das Abflussprofil und die Beeinträchtigung von Retentionsraum nicht zulässig sind, werden Überprofile i. d. R. in Form von in Richtung Landseite entwickelten sehr breiten Kronen oder Bermen ausgebildet, worauf dann Bäume unter Beachtung des Baumversagens geduldet werden können.

      Je nach projektspezifischen Randbedingungen kann auch trotz der Einbringung von massiven Sicherungsmaßnahmen seitens der Genehmigungsbehörden gefordert werden, Gehölze im Umfeld der HWS-Anlage zu entfernen. In einem Deichertüchtigungsprojekt in Düsseldorf wurde zwar die Anordnung einer statisch wirksamen Spundwand geplant, jedoch auch gleichzeitig ein gehölzfreier Bereich vorgesehen, der mit den Vorgaben hinsichtlich der Schutzzonen I und II (10 m) der Deichschutzverordnung (DSchVO) der Bezirksregierung Düsseldorf (BezReg 2000) im Einklang steht (Abbildung 8). Die Maßnahme entspricht somit dem Regelfall der Matrix in Abbildung 9.

       Abbildung 9: Bewuchsregeln für einen Deich im Regelfall und Ausnahmefall nach DWA-M 507–2 (Entwurf)

      Derzeit befindet sich das Merkblatt DWA-M 507–2 in Bearbeitung. Es soll weiterführende Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Gehölzen auf Deichen an Fließgewässern beinhalten.

      In Abbildung 9 ist ein Vorschlag einer Zonierung zur Beurteilung der Zulässigkeit von Gehölzen an Deichen in Abhängigkeit davon, ob es sich um einen Regeloder Ausnahmefall handelt, dargestellt (vgl. HASELSTEINER & STROBL 2006; HASELSTEINER 2007a, 2010a, b).

       Abbildung 10: Ein mit einer statisch wirksamen Dichtung ausgebildeter Deich in Oberbayern

       Abbildung 11: Pappelallee auf Deichkronenbereich auf dem Niederkasseler Deich in Düsseldorf

      Die Zulässigkeit wird unter Berücksichtigung von Aspekten der Hochwassersicherheit – Standsicherheit, Verteidigung, Unterhaltung, Überwachung – und des zu erwartenden Gefahrenpotentials des Gehölzes, welches sich in der Gehölzklasse niederschlägt, sowie der Lage des Gehölzes relativ zur HWS-Anlage beurteilt. Die Gehölzklasse I (GeK) umfasst sehr große Bäume mit starkem Wurzelwachstum wie z. B. Pappel und Robinie. Kleinwüchsige Sträucher, wie z. B. die Brombeere oder die Heckenkirsche, werden der GeK IV zugeordnet (siehe HASELSTEINER 2007b; vgl. BAW MSD 2011). Bei einem Projekt in Oberbayern sollte in Zukunft Gehölzbewuchs, welche ca. einer GeK II entspricht, bis an den Deich heranreichen können, sodass man sich u. a. für die Verwendung eines statischen Ersatzsystems bzw. einer statisch wirksamen Dichtung, welche aus einer Kombination aus Spund- und Bodenvermörtelungswand besteht, entschieden hat (Abbildung 10). Da es sich hier um einen Neubau handelt, müssen die Gehölze im Baubereich entfernt und natürlich kompensiert werden. Die Maßnahmen entsprechen dem Ausnahmefall (Nr. 4) in Abbildung 9. In einigen Situationen stellt sich die Deichbreite so dar, dass dies dem Ausnahmefall (Nr. 3) nach Abbildung 9 entspricht. Die Deichkrone wurde aufgrund von historischen Bautätigkeiten oder aufgrund der topographischen Gegebenheiten sehr breit ausgeführt, so dass auch Großbewuchs auf der Deichkrone geduldet werden kann. In Düsseldorf befindet sich beispielsweise eine Pappelallee auf einem sehr breiten Abschnitt des Niederkasseler Deiches (Abbildung 11).

       5 Konzeptioneller Ansatz, Abwägung und Kosten

      Bei interdisziplinären Hochwasserschutzprojekten treffen, wie bereits erwähnt wurde, nicht selten sehr voneinander abweichende Vorstellungen und Interessen aufeinander. Jedoch sind sich i. d. R. alle Beteiligten und Betroffenen einig, dass die Gewährleistung oder die Herstellung des Hochwasserschutzes oberste Priorität hat.

      Die für die Herstellung oder Sicherstellung des Hochwasserschutzes erforderlichen Maßnahmen sind unter Beachtung von gesetzlich verankerten naturschutzfachlichen und landschaftsästhetischen Aspekten umzusetzen. Besonders in städtischen Bereichen sind zahlreiche weitere Vorgaben beim Umgang mit Bäumen zu beachten, wie z. B. Alleenschutz, eine Baumschutzsatzung, ein Grünflächen-/Grünordnungsplan, ein Bebauungsplan, etc.

       Abbildung 12: Ablaufdiagramm zur Maßnahmen- und Kompensationsplanung bei Eingriffen durch Maßnahmen an HWS-Anlagen

      In Abbildung 12 ist ein Ablaufdiagramm dargestellt, nach welchem das Vorgehen bei Maßnahmen an HWS-Anlagen untergliedert werden kann. Nach Festlegung der Notwendigkeit von Maßnahmen hinsichtlich Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Verkehrssicherheit (Prozesse A und B) ist aus der Sicht von Natur- und Umweltschutz sowie Landschaftsästhetik und Städtebild zu beurteilen, ob die betroffenen Gehölze erhaltenswert sind (Prozesse C und D). Bei der Auswahl der technischen Maßnahmen (Prozess E) kann dann eine Anpassung der Maßnahmen erfolgen (Prozess F). Die Anpassung der Maßnahmen hat i. d. R. eine Kostensteigerung zur Folge.

      Abschließend ist bei derartigen Projekten der Eingriff zu beurteilen (Prozess G) und zu kompensieren (Prozess H). Hierbei wird i. d. R. versucht, die Kompensation von z. B. Baumfällungen so durchzuführen, dass die Funktion lokal wiederhergestellt wird, was praktisch einer Ersatzpflanzung von Bäumen vor Ort entspricht.

      Die Mehrkosten für die Ausbildung von „gehölzresistenten“ Hochwasserschutzanlagen können bei erdbaulichen HWS-Anlagen 50% der Baukosten und bei Mauern über 15% betragen. Wobei bei dieser Schätzung bei Mauern davon ausgegangen wird, dass der Baum die Standsicherheit von relativ massiven Mauern i. d. R. nicht wesentlich beeinflussen kann.

       Literatur

      BAUGB, 1987: Baugesetzbuch (BauGB).

      BAW MSD, 2011: Standsicherheit von Dämmen an Bundeswasserstraßen (MSD). Merkblatt, Bundesanstalt für Wasserbau (BAW), Karlsruhe.

      BEZREG, 2000: Die Deichschutzverordnung – Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutze der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den Gewässern erster Ordnung im Regierungsbezirk Düsseldorf. Deichschutzverordnung (DSchVO), Düsseldorf.

      BNATSCHG, 2010: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BnatSchG).

      BWK, 2005: Mobile Hochwasserschutzsysteme – Grundlagen für Planung und Einsatz. Merkblatt Nr. 6, Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau (BWK) e. V.

      CIRIA, 2013: The International Levee Handbook. CIRIA C731, London.

      DIN 18920, 2014: Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen,

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