Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens. Группа авторов

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Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens - Группа авторов Mainzer Beiträge zum Kirchen- und Religionsrecht

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handelte, nämlich vor allem die Bischöfe, wurden die Mitglieder durch Wahl seitens verschiedener Räte und Verbände bestimmt.11 Eine auffallende Besonderheit war das gleiche Stimmrecht aller Synodalen, eine Regelung, die im kanonischen Recht in dieser Form unbekannt war. Verschiedene Elemente der Synodalordnung provozierten nachdrückliche Kritik von kanonistischer Seite.12

      Die Gemeinsame Synode schien in ihrer Struktur und Arbeitsweise weit stärker von demokratisch-parlamentarischen Gepflogenheiten geprägt als von der klassischen synodalen Tradition. Das vom Apostolischen Stuhl gebilligte Statut der Gemeinsamen Synode bestimmte in Artikel 13, dass eine Beschlussfassung über eine Vorlage nicht möglich sei, wenn die Deutsche Bischofskonferenz erkläre, ihr aus Gründen der Glaubens- und Sittenlehre nicht zustimmen zu können bzw., bei Inhalten gesetzlichen Charakters, die kirchengesetzliche Umsetzung verweigere. Es handelt sich hier lediglich um Veto-Klauseln, die eine eigene Lehr- bzw. Gesetzgebungskompetenz der Gemeinsamen Synode im Prinzip nicht ausdrücklich verneinen.

      Die Beschlüsse der Synode sind rasch publiziert und in den ersten Jahren nach Abschluss der Würzburger Synode auch in der theologischen Diskussion und teilweise in der kirchlichen Praxis rezipiert worden. Es wurde jedoch allmählich relativ still um die Gemeinsame Synode und ihre Dokumente. Zu dieser Entwicklung haben wohl verschiedene Momente beigetragen. Der Prozess der Rezeption der Dokumente des Zweiten Vatikanums selbst war keineswegs schon abgeschlossen und die konziliare Lehre zog schlicht mehr Aufmerksamkeit auf sich als die Beschlüsse der partikularen Synode. Papst Johannes Paul II. (1978-2005) legte eigene lehramtliche Dokumente von Bedeutung vor, die ihrerseits die konziliare Doktrin weiterführten und entfalteten. Auch das erneuerte kirchliche Gesetzbuch, der 1983 promulgierte und in Kraft getretene CIC, fand in ähnlicher Weise Beachtung und ließ die Beschlüsse der Gemeinsamen Synode, die keineswegs nur zeitgebunden waren, eher in den Hintergrund treten.13

      Zum 50. Jahrestag der Eröffnung des Zweiten Vatikanischen Konzils ist, nicht zuletzt auf Anregung von Kardinal Karl Lehmann (1936-2018), eine neue Ausgabe aller Dokumente der Gemeinsamen Synode erschienen.14 Lehmann, der seinerzeit als junger Theologieprofessor ein engagiertes Mitglied der Synode gewesen ist und im Nachgang die Herausgabe der Synodalakten begleitet hatte, wollte damit von neuem auf jenes Ereignis und die damals gefassten Beschlüsse hinweisen. In der Tat ist im Zusammenhang mit dem Konzilsjubiläum auch der Gemeinsamen Synode eine gewisse neue Aufmerksamkeit zuteil geworden.

      3. Pastoralsynode in der DDR

      Im zweiten deutschen Staat, der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), auf der anderen Seite des damals zwischen Ost und West bestehenden „eisernen Vorhangs“, wurde ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland eine gemeinsame Synode für alle Jurisdiktionsbezirke abgehalten. Die Berliner Ordinarienkonferenz, der damalige Zusammenschluss der Oberhirten der Bistümer und übrigen kirchlichen Jurisdiktionsbezirke auf dem Gebiet der DDR, entschied sich 1971 für die Durchführung einer Pastoralsynode. Diese Synode tagte von 1973 bis 1975 in sieben Sessionen in Dresden. Ihr gehörten die ostdeutschen Bischöfe und 142 weitere Synodalen an; davon waren gemäß dem Statut bis zur Hälfte Laien. Die Pastoralsynode beschloss neun Dekrete als Empfehlungen für die Berliner Ordinarienkonferenz.

      Das Zustandekommen dieser Synode war durch verschiedene Umstände veranlasst und begünstigt. Bedeutsam war vor allem die vorausgegangene Diözesansynode des Bistums Meißen, die der Umsetzung der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils dienen sollte. Doch auch das westdeutsche Vorbild einer landesweiten, die Diözesen zusammenfassenden Synode spielte natürlich eine gewichtige Rolle.

      Das Statut der Synode sicherte den bestimmenden Einfluss der Bischöfe auf die Entscheidungen.15 Die synodalen Beschlüsse waren letztlich Empfehlungen zu Händen des Episkopats. Unter den Bedingungen eines kirchenfeindlichen Regimes wie in der DDR schien es besonders angezeigt, durch entsprechende jurisdiktionelle Vorbehalte unerwünschte Einflussnahmen von politischer Seite tunlichst auszuschließen.

      4. Diözesansynoden

      Die Diözesansynode gehört zu den klassischen Beratungsorganen des Bischofs und kann auf eine lange kanonische Tradition zurückblicken. In einigen deutschen Bistümern wurden im relevanten Zeitraum reguläre Diözesansynoden abgehalten, wie sie im Codex Iuris Canonici festgelegt sind.16 Bereits vor dem Projekt der Gemeinsamen Synode für die Bundesrepublik Deutschland hat im Bistum Hildesheim 1968/69 eine Diözesansynode stattgefunden. Nach der Gemeinsamen Synode wurde in den deutschen Bistümern verständlicherweise für einige Zeit kein Bedarf gesehen, eine eigene Diözesansynode abzuhalten.

      Erst etwa ein Jahrzehnt später und bereits nach Inkrafttreten des CIC/1983 wurden wieder Diözesansynoden einberufen.17 Im Bistum Rottenburg-Stuttgart fand 1985/86, im Bistum Hildesheim 1989/90 und im Bistum Augsburg 1990 jeweils eine Synode statt. Danach trat wieder eine Pause von rund zwei Jahrzehnten ein; während dieser Phase fand in Deutschland keine Diözesansynode statt. Stattdessen wurden andere Formen diözesaner Versammlung und Beratung erdacht und durchgeführt; darauf ist gleich näher einzugehen. Das Bistum Trier wagte sich schließlich wieder an eine Diözesansynode, die von 2013 bis 2016 in verschiedenen Sitzungen tagte.18 Diese Synode beschloss ein Abschlussdokument mit dem Titel „heraus gerufen – Schritte in die Zukunft wagen“, in dem neue Ansätze in der Seelsorge postuliert und konkrete Anregungen dafür gegeben werden.

      Für das Gebiet der DDR ist die bereits angeführte Diözesansynode des Bistums Meißen zu nennen, die Bischof Otto Spülbeck (1904-1970) einberufen hatte und die von 1969 bis 1971 durchgeführt wurde. Diese Synode bildete, wie erwähnt, auch einen Ausgangspunkt für die landesweite Pastoralsynode.

      5. Synodenähnliche Einrichtungen auf Diözesanebene: Foren, Pastoralgespräche

      In einer Anzahl deutscher Diözesen wurden in den beiden Jahrzehnten um die Jahrtausendwende andere, zeitlich abgesteckte Beratungsvorgänge durchgeführt, die in mehr oder minder deutlicher Analogie zur Diözesansynode stehen. Die Entscheidung, solche neuen synodalen Institutionen zu schaffen, war dadurch motiviert, dass man die Diözesansynode für zu starr und nicht mehr zeitgemäß hielt. Die neuen Formen sollten eine größere Flexibilität und nicht zuletzt eine größere Beteiligung von Laien ermöglichen.19

      Für die Durchführung dieser diözesanen Quasi-Synoden, die unterschiedliche Bezeichnungen erhalten haben, wurden in den Bistümern jeweils eigene Ordnungen erlassen. Ein Diözesanforum wurde abgehalten im Erzbistum Freiburg 1990, im Bistum Regensburg 1994/95 und im Bistum Münster 1996/97. Die Erzdiözese München und Freising veranstaltete ein „Pastorales Forum“ (1991-1994).

      Andere Formen setzten sich in ihrer Gestalt etwas stärker von der kanonischen Diözesansynode ab. Im Erzbistum Köln wurde 1993 von Erzbischof Joachim Kardinal Meisner (1933-2017) ein Pastoralgespräch initiiert, das 1996 in eine Schlussversammlung mündete. In der Erzdiözese Bamberg ist 1997/98 ein ähnlicher Prozess durchgeführt worden. Im Bistum Würzburg fand von 1993 bis 1996 ein „Pastoraler Dialog“ statt.

      Die nicht nur in Deutschland zu beobachtende Tendenz, auf diözesaner Ebene neue, gewissermaßen parakanonische Institutionen der Beratung zu schaffen, die zeitlich begrenzt bestehen, trug dazu bei, dass der Apostolische Stuhl 1997 eine eigene Instruktion über die Einberufung und Durchführung der Diözesansynode erlassen hat.20 Dieses Dokument wollte einerseits positiv unterstützend wirken und den Bischöfen ein Hilfsmittel für die Diözesansynode an die Hand geben, andererseits aber auch die diversen parakanonischen Formen diözesaner Beratung zurückdrängen. Die Diözesansynode sollte als das klassische Forum der Beratung aller diözesanen Verantwortlichen gestärkt werden.

      Dennoch wurden in einigen deutschen Bistümern auch später noch weitere diözesane Beratungsprozesse durchgeführt, die sich in ihrer Anlage freilich etwas deutlicher von einer Diözesansynode abzuheben versuchten. Es handelt sich um die „Pastoralen Zukunftsgespräche“, die im Bistum Osnabrück 1997-2000 und im Bistum

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